Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.104
URTEIL
vom 31. Januar 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Fritz Rapp
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
X._____ Rekurrentin
vertreten durch Dr. Armin Stieger,
Advokat,
Rittergasse 12, 4051 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. März 2012
betreffend Antrag auf
Parteientschädigung nach Abschreibung des
Verfahrens
Sachverhalt
Die
brasilianische Staatsangehörige X._____ heiratete am 29. Juli 2008 den Schweizer
Bürger Y._____ . Mit Gesuch vom 13. Mai 2009 beantragte sie den Nachzug ihres vorehelich geborenen Sohnes A._____ , geb. 1996, der sich bereits seit dem
26. Februar 2009 in der Schweiz befand. Nach erfolgter Abklärung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch mit
Verfügung vom 21. August 2009 kostenfällig ab und A._____ mit einer
Ausreisefrist bis zum 30. September 2009 aus der Schweiz weg.
Gegen diese
Verfügung erhob X.____, vertreten durch Dr. Armin Stieger, mit Eingaben
vom 28. August und 4. September 2009 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Mit den Rekursbegründungen vom 16. und 23. September beantragte sie
einerseits die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Wegweisungsentscheids,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung des
weiteren Aufenthalts für ihren Sohn und andererseits die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug
sowie die Bewilligung des beantragten Nachzugs von A._____ .
Mit Verfügung
vom 24. September 2009 hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement den im
Rekursverfahren gegen die Wegweisung von A._____ gestellten Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und gestattete ihm die Anwesenheit
im Kanton während des hängigen Verfahrens. Nach weiteren Abklärungen im
Rekursverfahren erklärte sich das Migrationsamt, wie bereits mit Vernehmlassung
im Rekursverfahren vom 11. August 2010 in Aussicht gestellt, mit Schreiben vom 12. August 2010 bereit, das Gesuch um Familiennachzug in Wiedererwägung
zu ziehen und den Nachzug unter der Voraussetzung der Überprüfung der
eingereichten Dokumente zu bewilligen. Mit Vernehmlassungen vom 11. August 2010 und 2. Januar 2011 hielt das Migrationsamt aber an der Überwälzung der
Verfahrenskosten fest. Nachdem das Familiennachzugsgesuch in der Folge
bewilligt worden ist, wurde das verwaltungsinterne Rekursverfahren mit
Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juni 2011 als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Mit Eingabe
vom 4. Oktober 2011 beantragte X._____ die Zusprechung einer
Parteientschädigung im Betrag von CHF 6'450.–. Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach ihr das Justiz- und Sicherheitsdepartement für das abgeschriebene
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 450.– zu.
Gegen diese Verfügung
richtet sich der mit Eingaben vom 19. März und 30. Mai 2012 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem an dem im verwaltungsinternen
Rekursverfahren gestellten Entschädigungsantrag festgehalten wird. Diesen
Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. Juni 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat sich am 13. August 2012 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen
lassen. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 replicando Stellung genommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs am 12. Juni 2012 ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Die Rekurrentin ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgemäss
erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE
VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 1.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.3).
2.1 Wird
ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren
mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten
sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher,
wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art.
63 N 16; Maillard,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 58 Rz. 50;
zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
ZPO-Kommentar, Art. 107 N 16; Rüegg, Basler Kommentar ZPO, Art. 107 N. 8). Bei
der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene
Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S.
198 [im Folgenden: Schwank,
Diss.]).
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass das Gesuch um Nachzug des illegal in der Schweiz
anwesenden Sohnes A._____ zur Hauptsache aufgrund der schlechten finanziellen
Situation gestützt auf Art. 44 lit. c AuG zunächst nicht habe bewilligt werden
können. Damals hätten weder die Rekurrentin noch ihr Ehemann über ein geregeltes
Einkommen verfügt. Es sei daher im damaligen Zeitpunkt unklar gewesen, wie der
Unterhalt der Familie finanziert werden sollte. Dass der Ehemann ab dem 9. Juni 2009 eine neue Stelle hatte, sei erstmals im Rekursverfahren geltend gemacht worden.
In der Folge habe sich auch die Einkommenssituation der Rekurrentin verbessert.
Erst aufgrund dieser zusätzlichen Einkommensnachweise sei das Familiennachzugsgesuch
von der Vorinstanz wiedererwägungsweise gutgeheissen worden. Die Sachlage habe
sich somit im Verfügungszeitpunkt wesentlich anders dargestellt als später, und
erst während des Rekursverfahrens neu eingetretene Tatsachen hätten zur
Wiedererwägung der Verfügung durch die Vorinstanz geführt. Da der angefochtene
Entscheid im Zeitpunkt des Verfügungserlasses formell wie auch materiell
korrekt gewesen sei, könne von einem ganzen oder teilweisen Obsiegen mit Bezug
auf das gestellte Familiennachzugsgesuch nicht gesprochen werden. Demgegenüber
sei in dem gegen die gestützt auf Art. 64 AuG erfolgte Wegweisung von A._____ geführten
Rekursverfahren dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Kind die
Anwesenheit während dem Verfahren bewilligt worden. Darin könne ein teilweises
Obsiegen gesehen werden, weshalb es sich rechtfertige, der Rekurrentin eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen.
2.3 Mit
ihrem Rekurs kritisiert die Rekurrentin primär den gesetzlichen Rahmen zur
Bemessung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren
gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 VGV, an dem sich die Vorinstanz bei der Festsetzung
der Parteientschädigung orientiert hat. Diesen Tarif auf die Bemessung der
Anwaltskosten anzuwenden, sei verfassungswidrig, weil sie Ungleiches gleich behandle.
Auf die Frage ihres mutmasslichen Obsiegens im verwaltungsinternen Rekursverfahren
geht sie nur am Rande ein. Sie macht geltend, das Verfahren habe sich nicht so
entwickelt, dass sich die Wiedererwägung des Entscheids von selbst ergeben habe.
Vielmehr sei es so gewesen, dass die Vorinstanz „die sachimmanent dynamische Entwicklung
anders gewürdigt“ habe und „von der buchstabenhörigen Gesetzesanwenderin zur
Behörde mit menschlichen Zügen“ mutiert sei (Rekursbegründung Ziff. 7). Weiter
kritisiert die Rekurrentin die „Zerlegung“ der „einheitlichen und verwobenen
Sache in zwei Verfahren“ als „unhaltbare Künstlichkeit“ die allein dem Zweck
diene, den Verfahrenserfolg der Rekurrentin kostenorientiert herabzumindern.
3.1 Gemäss
Art. 44 AuG setzt die Bewilligung des Nachzugs eines Kindes für eine
ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sie mit diesem zusammenwohnen
wird, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind. Daraus folgt, dass die Familie über ein Einkommen verfügen
muss, welches ein Niveau erreicht, ab dem gemäss den SKOS-Richtlinien kein
Sozialhilfeanspruch resultiert (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Migrationsrecht, Art. 44 AuG N 5).
3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erklärte die Rekurrentin mit Schreiben
vom 1. Juni 2009, sie gehe keiner Erwerbsarbeit nach, sei aber am Suchen. Es
seien ihr Stellen angeboten werden, die sie abgelehnt habe, da sie ihren Sohn
am Abend nicht allein lassen könne. Der Ehegatte der Rekurrentin hat seine dem
Migrationsamt bekannt gegebene Arbeitsstelle, bei der er in den Monaten November
2008 bis März 2009 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 4'571.85
inkl. Zulagen und 13. Monatslohn erzielte, per Ende Mai 2009 verloren. Dies hat
die Rekurrentin den Behörden verschwiegen. Mit dieser Tatsache wurde die Rekurrentin
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 3. Juli 2009
konfrontiert, ohne dass sie in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2009 dazu Stellung
genommen hätte. Insbesondere unterliess sie es, dem Migrationsamt eine neue
Arbeitstätigkeit ihres Ehemanns zu belegen. Auch ein Erwerbsersatzeinkommen,
welches bezogen auf den letzten nachgewiesenen Lohn bei einem 80 %-igen
Ersatzeinkommen rund CHF 3'650.– betragen hätte, wurde nicht nachgewiesen. Der
Nachweis neuer Arbeitsstellen ist erst im Rekursverfahren erfolgt.
Berücksichtigt man weiter die erhebliche Verschuldung des Ehegatten der
Rekurrentin, der im Betreibungs- und Verlustscheinsregister im damaligen
Zeitpunkt mit 28 Betreibungen in der Höhe von CHF 70'560.40 und 56
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 231'778.65 verzeichnet war, so kann der
Schluss der Vorinstanz, dass die Familie der Rekurrentin im damaligen Zeitpunkt
die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG nicht erfüllt hat, nicht beanstandet
werden. Daraus folgt, dass sowohl die damalige Verweigerung des
Familiennachzuges wie auch die auf Art. 64 AuG gestützte Wegweisung des bewilligungslos
anwesenden Sohns der Rekurrentin bezogen auf den Verfügungszeitpunkt
gerechtfertigt war. Erst nachdem die Rekurrentin einerseits ein regelmässiges
eigenes Einkommen aus einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit in der Gastronomie
wie auch eine neue Vollzeitstelle ihres Ehemannes im Restaurant B._____
nachweisen konnte, wurde die Abweisung des beantragten Familiennachzugs in
Wiedererwägung gezogen. Die Wiedererwägung erfolgte denn auch explizit unter
dem Hinweis, „dass die Gutheissung“ des Nachzugsgesuchs „lediglich in Ihrer
verbesserten beruflichen Situation begründet“ liege (Verfügung vom 12. August
2010).
3.3 Vor
diesem Hintergrund ist dem Schluss der Vorinstanz, dass die Rekurrentin mit
ihren Rekursen nur hinsichtlich der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
ihres Rekurses und damit der Verhinderung eines sofortigen Wegweisungsvollzugs
durchgedrungen ist, nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass ihr die Vorinstanz
zu Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat.
4.1 Weiter
rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz sich bei der Bemessung dieser
reduzierten Parteientschädigung an den Rahmen von § 13 i.V.m. 11 der Verordnung
zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810) gehalten hat. Sie
macht geltend, dass die Bemessung der Anwaltskosten ganz anderen Kriterien
folgen würde als die Bestimmung der Höhe von Gebühren. Dies werde deutlich,
wenn man sich die für die Gebührenbemessung massgebenden Kriterien des Kostendeckungsprinzips,
des Verwaltungsaufwands, der mittelbaren und unmittelbaren Kosten, der
Gesamtkostendeckung, des Äquivalenzprinzips, des Interessenprinzips etc. gemäss
den §§ 2 bis 8 VGV vor Augen führen würde. Die Parteientschädigung und die
Spruchgebühr gehörten „nicht in den gleichen Topf“. Die Regelung behandle Dinge
gleich, die sich markant unterschieden, und sei daher verfassungswidrig. Dies
werde auch durch die „Neunerprobe“ mit der altbewährten Praktikerregel
bestätigt, wonach die Kosten der Behörde und die Anwaltskosten der Privatpartei
ein Verhältnis von 1 zu 4 ausweisen sollten. Die Regelung sei verfassungswidrig.
Damit verliere die angefochtene Verfügung ihren Boden (Rekursbegründung Ziff. 2
bis 6).
4.2 Gemäss
§ 7 Abs. 1 VGG kann dem teilweise oder ganz obsiegenden Rekurrenten im
Verwaltungsrekursverfahren, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen
Bagatellfall handelt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden.
Diese bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit
der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur
insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise
zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose
oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer
8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011
E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das
Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf
vollen Kostenersatz (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, 435 ff., S. 471 [im Folgenden: Schwank, Handbuch]). Vielmehr
bestimmt § 13 Abs. 1 VGV, dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren
zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV
beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen
CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs.
2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der
Umfang der Streitsache rechtfertigen oder in dem wesentliche
Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von
§ 12 Abs. 2 VGV
festgelegt werden. § 12 VGV
regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der
Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–.
Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV
dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen
werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und
grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl.
zum Ganzen: Schwank,
Diss., S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei
einer „krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen
Häufung von Verfahrensfehlern und -merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom
4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein
vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1).
Da bereits § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für
besondere Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf
CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis schon an die Erfüllung der
Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt (VGE
VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Verneint wurden wesentliche
Vermögensinteressen im Sinne dieser Bestimmung etwa im Zusammenhang mit einer
Lehrabschlussprüfung (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Im
Falle der Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der Sozialhilfe, bei
dem es einzig um die Frage gegangen war, ob aufgrund der eingereichten
Unterlagen ein Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen besteht und
insbesondere ob die bestehenden Unterlagen aus der Türkei zu prüfen waren, ist
das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteientschädigung zu Recht
im Rahmen von § 11 lit. a VGV (CHF 20.– bis CHF 1’750.–) auf CHF 1'674.–
zuzüglich MWST festgesetzt worden ist (VGE 638/2008 vom 16. Oktober 2008 E.
3.4). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht im Übrigen nur für die
Bemühungen im Rekursverfahren, nicht auch für die anwaltschaftliche Vertretung
im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (Schwank, Handbuch, S. 471). Diese Grundsätze
hat das Verwaltungsgericht erst kürzlich bestätigt (VGE VD.2012.40 vom 23.
November 2012 E. 4.1).
4.3 Wie
die Rekurrentin replicando zutreffend ausführen lässt, kritisiert Alexandra
Schwank diese Beschränkung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung und
deren Bemessung als nicht mehr zeitgemäss. Es widerspreche dem allgemeinen
Rechtsempfinden, dass trotz Obsiegens nur ein Teil der Anwaltskosten ersetzt werde.
Zudem werde eine unentgeltlich verbeiständete Person besser gestellt, da ihr
die Anwaltskosten in jedem Fall voll ersetzt würden. Aus diesem Grund plädiert
Schwank dafür, dass § 13 VGV überarbeitet und analog der Regelung im Kanton
Basel-Landschaft ein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Massgabe des
notwendigen Zeitaufwands der Vertretung eingeführt werde (Schwank, Handbuch,
S. 472). Mit Schwank ist festzustellen, dass eine allfällige Abänderung der
geltenden Regelung Sache des Rechtsetzers ist. Dies gilt umso mehr, als gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch
einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
besteht und sich ein entsprechender Anspruch allein nach Massgabe der kantonalrechtlichen
Normierung richtet (BGE 104 Ia 9 E.1 S. 10 ff.; 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer
1C_406/2008 E. 2; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom
23. November 2012 E. 4.1). Weiter ist zu beachten, dass mit einer Parteientschädigung
Ersatz für einen reinen Vermögensschaden der vertretenen Partei geleistet wird.
Ein solcher reiner Vermögensschaden ist nur dann rechtswidrig, wenn mit der
amtlichen Tätigkeit, die ihn bewirkt hat, gegen eine Norm verstossen worden
ist, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Dabei genügt nicht, dass
sich eine Entscheidung nachträglich als unrichtig, gesetzwidrig oder gar
willkürlich erweist. Eine Staatshaftung setzt in solchen Situationen die
Verletzung wesentlicher Amtspflichten voraus (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 721). Für einen rechtmässig zugefügten Schaden haftet das Gemeinwesen nur,
wenn dies gesetzlich explizit vorgesehen ist (Meyer, a.a.O., S. 721).
Besteht aber
kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine volle Entschädigung, so ist auch
dessen betragsmässige Begrenzung, wie sie im Verwaltungsverfahrensrecht des
Kantons Basel-Stadt vorgesehen ist, zulässig. Dabei erscheint unerheblich, dass
sich der Rechtsetzer dabei an den Ansätzen der Verfahrensgebühren orientiert,
auch wenn diese auf Grundsätzen beruhen, die für die Bemessung der
Parteientschädigung bedeutungslos sind. Massgebend erscheint allein die betragsmässige
Begrenzung. Dies führt dazu, dass die Regelung des Anspruchs auf Parteientschädigung
im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss § 13 in Verbindung mit § 11 f.
VGV weiterhin für die Bemessung der Parteientschädigung massgebend ist.
Immerhin ist bei der Auslegung dieser aus dem Jahr 1993 stammenden Bestimmungen
der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es
rechtfertigt sich daher, den Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV
mit Bezug auf die Vertretungskosten eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung
des „Streitwerts“, des „Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher
Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen
nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu
stellen (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4).
4.4 Wendet
man diese Kriterien auf die Honorarrechnung des Vertreters der Rekurrentin vom 7. Juli 2011 an, so fällt bereits auf, dass darin Honorar- und Auslagenersatzforderungen
auch für den Zeitraum der Dauer des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens bis
zum Erhalt der mit dem Verwaltungsrekurs angefochtenen Verfügung geltend
gemacht werden. Konkret wird für den Zeitraum vom 17. Juli 2009 bis zum 19. August 2009 für die Vertretung während des Verfahrens beim Migrationsamt der Betrag
von CHF 2'845.50 geltend gemacht. Auch wenn berücksichtigt wird, dass mit der
Honorarforderung im Schreiben vom 4. Oktober 2011 von tieferen Ansätzen für die Anwalts- und Volontärsstunden ausgegangen wird und keine Auslagen mehr
geltend gemacht werden, so verbleibt ein Abzug von CHF 2'375.– (5,75 Anwaltsstunden
zu CHF 300.– und 6,5 Volontärsstunden zu CHF 100.–), der von der Honorarforderung
für das Verwaltungsrekursverfahren in Abzug zu bringen ist, womit eine Forderung
von CHF 4'075.– resultiert.
4.5 Die
Vorinstanz ging vom ordentlichen Rahmen gemäss § 13 i.V.m. § 11 VGV von CHF 20.–
bis 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– aus. Ein besonders hoher
Streitwert oder ein besonders grosser Umfang der Streitsache im Sinne von § 12
Abs. 1 lit. c VGV, welcher gemäss § 12 Abs. 2 VGV zu einer Erhöhung des Rahmens
für die Bemessung einer Parteientschädigung bis zum Betrag von CHF 3'500.–
erlaubt, liegt nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht aber im bereits erwähnten
Entscheid VD.2012.40 vom 1. November 2012 festgehalten hat, muss einem hohen Streitwert resp. wesentlichen Vermögensinteressen auch eine vergleichbare
Betroffenheit einer Partei in anderen Interessen gleichgestellt werden (E. 5.1).
Eine solche Betroffenheit ist bei der Frage des Nachzugs des Kindes einer mit
einem Schweizer verheirateten Ausländerin zu bejahen, muss sie sich doch im
Falle der Ablehnung des Gesuchs entscheiden, ob sie die Familiengemeinschaft
mit ihrem Kind oder ihrem Gatten leben möchte. Der Entschädigungsrahmen richtet
sich daher nach § 13 Abs. 2 VGV nach § 12 Abs. 2 VGV, welcher ausgeschöpft
werden kann, wenn bei objektiver Betrachtung ein entsprechender
Vertretungsaufwand vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe
erforderlich gewesen ist. Ausgehend von diesem Rahmen entspricht die
zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 450.– rund einem Achtel
des höchstmöglichen Betrages oder einem Aufwand von weniger als zwei
Anwaltsstunden. Nachdem die Vorinstanz dem teilweisen, rein prozessualen
Obsiegen mit dem Prozessantrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
implizit mit einer Entschädigung im Umfang von rund einem Viertel Rechnung
tragen wollte, rechtfertigt es sich, die reduzierte Entschädigung leicht auf
CHF 850.– zu erhöhen.
Damit dringt die
Rekurrentin mit ihrem Rekurs, mit dem sie die Erhöhung der Parteientschädigung
um CHF 6'000.– beantragt hat, nur zu 6,66 % durch. Sie obsiegt daher mit
weniger als 10 %, weshalb sie praxisgemäss die gesamten Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird der Rekurrentin für das mit Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. März 2012 abgeschriebene Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 850.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 68.–, zu Lasten des Migrationsamts
zugesprochen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.