Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsidentin
BES.2013.1
ENTSCHEID
vom 12. September 2013
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführer
c/o Durchgangsstation Winterthur,
Tösstalstrasse 48, 8400 Winterthur
vertreten durch Prof. Dr. Niklaus
Ruckstuhl, Advokat, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Anlegen eines
Aktenverzeichnis
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren gegen
X., geb 1996. Die Verfahrensakten haben mittlerweile einen Umfang von vier
Bundesordnern angenommen. Am 15. Oktober 2012 wurde Advokat Prof. Dr. iur. Niklaus Ruckstuhl von den Eltern von X. als dessen Verteidiger mandatiert.
Er suchte gleichentags bei der Jugendanwaltschaft um Akteneinsicht nach.
Nachdem ihm am 29. November 2012 eine CD mit den vollständigen bis dahin
erstellten Verfahrensakten zugesandt worden war, wurde ihm am 17. Dezember 2012 erneut eine Akten-CD zugestellt. Am 21. Dezember 2012 monierte der Verteidiger bei der Jugendanwaltschaft, dass die ihm am 17. Dezember 2012 zugestellte Akten-CD „völlig unbrauchbar“ sei, da sie „kein Inhaltsverzeichnis
enthält und nicht klar ist, womit diese Akten beginnen, ob es die vollständigen
sind oder ob nur das Neue seit der letzten Zustellung einer CD darauf enthalten
ist“. Zudem stelle er fest, dass die Aktenführung der Jugendanwaltschaft „nicht
den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere nicht Art. 100 Abs. 2
StPO (fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis)“. Ein Aktenverzeichnis
bestehe offenbar überhaupt nicht, zumindest sei ihm kein solches zugestellt
worden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 teilte die Jugendanwaltschaft dem Verteidiger mit, dass gemäss den – auch für die Jugendanwaltschaft geltenden –
Richtlinien der Staatsanwaltschaft für jedes eröffnete Strafverfahren ein Aktendossier
mit einem allgemeinen Aktenanlage-Konzept angelegt werde, in dem die in Art.
100 Abs. 1 StPO aufgeführten Dokumente enthalten seien. Erst bei Anklageerhebung
würden die Verfahrensakten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen.
Während des Untersuchungsverfahrens bestehe somit noch kein Inhaltsverzeichnis.
Im Übrigen wurde er darauf hingewiesen, dass die CD vom 17. Dezember 2012
lediglich die Einvernahmen, welche seit dem 29. November 2012 durchgeführt worden seien, enthalte.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 erhob X., vertreten durch Advokat Prof. Dr. iur. Niklaus
Ruckstuhl, Beschwerde an das Appellationsgericht, mit der er beantragt, die
Jugendanwaltschaft sei kostenfällig anzuweisen, unverzüglich ein Aktenverzeichnis
zu den Strafakten i.S. X. zu erstellen. In verfahrensmässiger Hinsicht sei
ihm ein Replikrecht zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft einzuräumen. Die
Jugendanwaltschaft, vertreten durch Jugendanwältin Dr. iur. Sarah-Joy Rae, hat
sich mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Jugendanwaltschaft beantragt in erster Linie, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer habe bei ihr nie einen Antrag auf Erstellung
eines Aktenverzeichnisses gestellt und es liege weder eine anfechtbare
Verfügung noch eine rechtsauslösende und unmittelbar beschwerende Verfahrenshandlung
der Jugendanwaltschaft vor. Das Schreiben vom 7. Januar sei lediglich
informativ gewesen und habe keine Rechtsfolge verbindlich festgelegt.
Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, Aktenverzeichnisse seien von Gesetzes wegen laufend
anzulegen und nicht erst auf Verlangen zu erstellen. Er werfe der Jugendanwaltschaft
ein gesetzwidriges Untätigsein vor, wo das Gesetz ausdrücklich eine
entsprechend Tätigkeit verlange. Er müsse daher ein Tätigwerden nicht erst verlangen,
sondern könne nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO eine Verfahrenshandlung der
Staatsanwaltschaft rügen. Da sich die Jugendanwaltschaft auf den Standpunkt
stelle, sie führe ein gesetzmässiges Aktenverzeichnis, wäre es ein Leerlauf
gewesen, nochmals bei ihr zu intervenieren und ein anderes Aktenverzeichnis zu
verlangen. Die angefochtene Verfahrenshandlung sei die Art und Weise der
Erstellung des Aktenverzeichnisses durch die Jugendanwaltschaft. Ausserdem sei
das Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 7. Januar 2013 als Verfügung zu betrachten, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet werde. Darin sei, nachdem die
Verteidigung mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 das Fehlen eines gesetzmässigen Aktenverzeichnisses moniert habe, festgehalten worden, ein solches
werde erst bei Anklageerhebung angelegt. Dies sei materiell klar eine
Verfügung.
1.2 Gemäss
Art. 39 JStPO richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde und die
Beschwerdegründe im Jugendstrafverfahren nach Art. 393 StPO. Laut Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerde ist somit nicht nur gegen
Verfügungen, sondern ausdrücklich auch gegen Verfahrenshandlungen generell
zulässig, sofern diese gegen aussen in Erscheinung treten und die
Verfahrensbeteiligten unmittelbar beschwert sind. Beschwerdefähig sind zudem nicht
nur Verfügungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch
Unterlassungen (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 393 StPO
N 6; Keller, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N 12).
Die Beschwerde muss
sich gegen eine spezifische Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) richten. Es
kann damit auch die Verletzung einer spezifischen strafprozessualen Bestimmung
gerügt werden, eventuell in Verbindung mit einem allgemeinen Grundsatz wie dem Anspruch
auf rechtliches Gehör (107 StPO) (Stephenson/
Thiriet, a.a.O., Art. 393 StPO N 10).
1.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Jugendanwaltschaft habe die Akten nicht
gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO abgelegt und kein entsprechendes Verzeichnis
angelegt, so dass es ihm nicht möglich sei, gezielt bestimmte Informationen und
Dokumente zu finden. Damit wird konkret die Verletzung einer strafprozessualen
Vorschrift, welche Teil des Akteneinsichtsrechts und damit Ausfluss des
rechtlichen Gehörs bildet, durch Unterlassung gerügt. Dargelegt ist auch eine
unmittelbare Beschwer, indem der Beschwerdeführer geltend macht, die
Orientierung in den Akten sei durch die gesetzeswidrige Ablage erschwert. Damit
ist ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt gegeben.
1.4 Beschwerdegericht
ist nach § 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO und § 17 EG StPO das
Appellationsgericht als Einzelgericht. Auf die fristgemäss eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach der StPO. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage
der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in
einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
2.2 Der
Beschwerdeführer rügt zum einen, die Jugendanwaltschaft lege die Akten nicht
systematisch, sondern chronologisch ab. Es gebe zwar eine grobe Systematik, die
in jedem Fall dieselbe sei, das sei aber nicht jene, die das Gesetz meine.
Unter einer systematischen Ablage sei die Erstellung von Unterdossiers zu
verstehen, die es erleichterten, ein bestimmtes Aktenstück sofort zu finden,
oder es ermöglichten, die Akten zu einem bestimmten Thema sofort zu finden. Im
Weiteren moniert der Beschwerdeführer als offensichtlichen Verstoss gegen Art.
100 Abs. 2 StPO, dass die Jugendanwaltschaft (wie die gesamte
Staatsanwaltschaft gestützt auf ihre Weisungen) während des
Untersuchungsverfahrens überhaupt kein Inhaltsverzeichnis der Akten erstellt.
2.3 Die
Jugendanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Gesetz
kein bestimmtes System der Aktenführung vorschreibe. Wie die systematische
Ablage erfolge, stehe im Ermessen der einzelnen Staats- resp. Jugendanwaltschaften.
Die Ablage könne auch in einer chronologischen Einordnung der Aktenstücke
bestehen. Konkret lege sie die Akten zunächst mittels Griffregistern und Faszikeln
thematisch ab und innerhalb dieser thematischen Bereiche chronologisch. Die vom
Gesetz verlangte „fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis“ werde von der
Jugendanwaltschaft durch eine durchgehende Nummerierung verwirklicht. Diese
Nummerierung könne indessen sinnvollerweise erst dann vorgenommen werden, wenn
die Akten vollständig seien, d.h. in Anklagefällen zum Zeitpunkt der Aktenüberweisung
ans Gericht, da vorher immer wieder neue Akten dazu kämen, die „irgendwo
zwischendrin“ abgelegt werden müssten. Dementsprechend werde ein Inhaltsverzeichnis
ebenfalls erst im Zeitpunkt der Aktenüberweisung ans Gericht erstellt. Bis zu
diesem Zeitpunkt bilde das erwähnte Griffregister das Aktenverzeichnis.
Zu prüfen ist
zunächst, ob die Aktenablage der Jugendanwaltschaft systematisch erfolgt, wie
es Art. 100 Abs. 2 StPO vorschreibt. Welcher Art die Systematik sein muss, sagt
die StPO nicht. Dies wird den zuständigen Strafbehörden überlassen (Riedo/
Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
2011, N 770: Schmutz, in:
Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 100 StPO N
26). Die Ablage kann entweder in einer chronologischen oder in einer
thematischen Erfassung der Akten erfolgen (Brüschweiler,
in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 100 StPO N 7; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozesses, BBl 2006 1161, Ziff. 2.2.8.9). Die rein chronologische Ablage
kommt allerdings nur für einfachste Verfahren in Betracht, während in
umfangreicheren Fällen die Akten nach Themen, Sachverhalten oder andern
Kriterien zu gliedern und in entsprechenden Faszikeln oder Ordnern abzulegen
sind (Schmutz, a.a.O., Art. 100
StPO N 26). Die Systematik der Jugendanwaltschaft, die Akten zunächst
thematisch und innerhalb der Themenbereiche chronologisch abzulegen, ist daher nicht
zu beanstanden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer in der Replik zu Recht
nicht mehr geltend gemacht (wobei er allerdings tatsachenwidrig behauptet, dass
er dies nie geltend gemacht habe).
4.1 Art.
100 Abs. 2 StPO verlangt im Weiteren „die fortlaufende Erfassung (der Akten) in
einem Verzeichnis“, wovon nur in einfachen Fällen abgesehen werden kann. Ein derartiges
Verzeichnis dient gemäss der Botschaft sowie den übereinstimmenden
Lehrmeinungen einerseits der Benutzungsfreundlichkeit, d.h. der Ermöglichung
eines jederzeitigen raschen und mühelosen Auffindens von Aktenstücken (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6;
Riklin, StPO-Kommentar, Zürich
2010, Art. 100 StPO N 2), andererseits der Verhinderung von Aktenunterdrückung
bzw. der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten (Botschaft zur Vereinheitlichung
des Strafprozesses, BBl 2006 1161 Ziff. 2.2.8.9; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 100 StPO N 6; Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 28; Goldschmid/Maurer/Sollberger,
Kommentierte Testausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S.
77). Aus dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung ergibt sich, dass das
genannte Verzeichnis die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle in den
Akten aufführen muss. Verschiedene Autorinnen und Autoren präzisieren denn auch
den Begriff „Verzeichnis“ als „Aktenverzeichnis“ (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Greter, Die Akteneinsicht im
Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 6; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess,
Zürich 2012, § 130 N 23; Schmid,
a.a.O., Art. 100 N 6). Auch das Bundesgericht legt in seinem Entscheid BGer
1B_293/2011 vom 14. September 2011 E. 5.2 dem Begriff „Verzeichnis“ diese
Deutung zugrunde. Im genannten Fall hatte die Vorinstanz des Bundesgerichts vor
der Fällung ihres Entscheides, jedoch nach Gewährung der Akteneinsicht, weitere
Akten beigezogen und hiervon die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt.
Auch war dem Aktenverzeichnis dieser Aktenbeizug nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht
hat erwogen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden,
indem sie sich zum Beizug weiterer Akten nicht habe vernehmen lassen können.
Erschwerend komme hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin mangels entsprechenden
Hinweises im Aktenverzeichnis nicht ausreichend habe vergewissern können, ob
die ihr zur Einsicht vorgelegten Akten alle entscheiderheblichen Dokumente
enthielten (a.a.O, E. 5.2). Es hat den angefochtenen Entscheid daher aufgehoben
und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich aller beigezogenen
entscheidrelevanten Akten und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es hat die Verfahrensleitung zudem angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die
Akten, auf welche sich der Entscheid stützt, in einem aktuellen Aktenverzeichnis
vollständig aufgeführt würden (a.a.O. E. 5.3). Geht somit das Bundesgericht
davon aus, dass ein Aktenbeizug im Aktenverzeichnis zu erscheinen hat, ist
daraus zu schliessen, dass im Verzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sämtliche
Dokumente aufgeführt werden müssen. Auch das Bundesstrafgericht hat in seinem
Entscheid SK.2012.39 vom 11. April 2011 verlangt, dass (Rechtshilfe-)Akten, die
aus Sicht der Bundesanwaltschaft für den angeklagten Sachverhalt beweismässig
relevant sind, auszuscheiden und in einem detaillierten Verzeichnis zu erfassen
sind (a.a.O., E. 4.4).
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Griffregister in den Akten der Jugendanwaltschaft
nicht als „Verzeichnis“ im Sinne des Gesetzes gelten kann. Aber auch das reduzierte
Inhaltsverzeichnis, das von der Staats- und Jugendanwaltschaft (nur in Fällen
mit mindestens zwei beschuldigten Personen, drei Sachfaszikeln oder zwei blauen
Ordnern; vgl. Weisung Nr. 31 des Ersten Staatsanwaltes vom 17. Dezember 2010, Richtlinien für die Aktenausfertigung, Ziff. 5.4) im Zeitpunkt der Überweisung der
Akten ans Gericht erstellt wird, vermag den genannten Anforderungen nicht zu
genügen. Dieses listet nur die sich bereits aus den Griffregistern ergebenden
Rubriken („zur Person“, „Rechtsbeistände“, „Allgemeiner Teil“, „zur Sache“,
„Nebenakten“, „Abschluss des Vorverfahrens“) mit den entsprechenden
Seitenzahlen (von – bis) auf, wobei die Rubrik „zur Sache“ gegebenenfalls noch in
die einzelnen Verfahren mit Angaben der entsprechenden Faszikelnummern aufgelistet
werden. Welche Dokumente im Einzelnen sich wo in den Akten befinden, geht
daraus indessen nicht hervor. Damit erfüllt dieses Inhaltsverzeichnis den Zweck
eines Verzeichnisses gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO, nämlich die Verschaffung
eines Überblicks über existierende Akten, die Kontrolle der Vollständigkeit der
Akten und das rasche Auffinden bestimmter Dokumente, nicht, zumal die Rubrik
„allgemeiner Teil“ in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden mehrere Ordner
umfassen kann.
4.2 Das
Gesetz schreibt im Weiteren ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der
Akten in einem Verzeichnis vor. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass ein
Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend – d.h.
bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück – zu ergänzen ist. Die Jugendanwaltschaft
führt hierzu unter Verweis auf den Basler Kommentar (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 27) zwar zutreffend aus, dass
auch für die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis (wie für die
systematische Ablage) verschiedene Systeme möglich sind und es den einzelnen
Staats- und Jugendanwaltschaften überlassen bleibt, welcher Systematik sie sich
bedienen, wobei eine durchgehende Nummerierung der Akten, wie sie die Staats-
und Jugendanwaltschaft Basel-Stadt durchführt, als ein zulässiges
Erfassungssystem anerkannt ist. Sollte die Jugendanwaltschaft daraus aber
schliessen, dass die fortlaufende Paginierung der Akten bereits als
„fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis“ gewertet werden kann,
wäre ihr zu widersprechen. Genauso wenig wie die Seiten eines Buches ein Inhaltsverzeichnis
sind, stellen paginierte Dokumente ein Aktenverzeichnis dar. Die Paginierung
ist nicht mehr als ein mögliches Hilfsmittel zur Herstellung eins
Verzeichnisses. Richtig ist hingegen der Hinweis der Jugendanwaltschaft, dass
eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden kann,
wenn die Akten vollständig sind. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen
werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis angelegt
werden muss. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens resp. einer solchen
Unterlassung lässt sich auch nicht auf den Basler Kommentar stützen, auf den
sich die Jugendanwaltschaft beruft. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass wegen
des genannten Nachteils des Systems einer durchgehenden Nummerierung in
mittleren und umfangreicheren Fällen die Nummerierung häufig im Dezimalsystem
erfolge, welches es auf einfache Weise erlaube, sämtliche Dokumente von allem
Anfang zu nummerieren (Schmutz,
a.a.O.). Auf dieser Grundlage kann dann bereits zu Beginn des Verfahrens das geforderte
Verzeichnis erstellt werden.
Auch wenn die
Staats- und Jugendanwaltschaften bei der Wahl des Systems zur Erfassung der
Akten frei sind, haben sie nach dem Gesagten jedenfalls ein System zu wählen,
das die gesetzlich geforderte fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis
ermöglicht. Hierbei sind verschiedene Varianten denkbar. Die Weisungen der
Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA, Stand 1. März 2013) sehen beispielsweise eine provisorische Nummerierung mit Bleistift als mögliches
System zur Identifizierung der Dokumente in den Akten vor (Ziff. 8.2.5.1). Sie
schreiben darüber hinaus vor, dass jedes Aktenstück im Verzeichnis aufzuführen
und möglichst genau zu bezeichnen ist (Ziff. 8.2.5.3). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft
des Kantons Bern zur Aktenführung und Aktenordnung (Stand 1. Januar 2011) sieht
eine äusserst detaillierte systematische Aktenordnung vor (Ziff. 3) und ordnet
die fortlaufende Paginierung der Akten spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung
der Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO an, wobei
anstelle einer fortlaufenden Paginierung auch eine andere systematische
Paginierung möglich ist (Ziff. 4). In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz über die Fallerfassung, Vergabe von Fallnummern und
Aktenführung (Stand 25. Januar 2012) sodann wird festgehalten, dass jedes Aktenstück
im über die Aktenlage zu führenden Aktenverzeichnis mit der entsprechenden
Nummer, Erstellungs- bzw. Eingangsdatum und kurzer prägnanter Bezeichnung
aufzunehmen und dass das Aktenverzeichnis laufend nachzuführen ist (Ziff. 3.5).
5.1 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass es in den Akten des Strafverfahrens in Sachen des Beschwerdeführers
an einem gesetzeskonformen Aktenverzeichnis fehlt, in dem die einzelnen Aktenstücke
fortlaufend erfasst werden. In Gutheissung der Beschwerde ist die Jugendanwaltschaft
daher anzuweisen, „unverzüglich“ resp. innert einer Frist von 30 Tagen ein gesetzeskonformes
Aktenverzeichnis dieser Strafakten zu erstellen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
und ist den Eltern des Beschwerdeführers als dessen gesetzlichen Vertretern
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der vom Verteidiger in
seiner Rechnung vom 1. April 2013 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 3,25
Stunden erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist der Berechnung
der Parteientschädigung nicht der vom Verteidiger fakturierte Stundenansatz von
CHF 380.– zu Grunde zu legen. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu
entrichtenden Entschädigung ist der zulässige Überwälzungstarif. Der entsprechende
Honorarrahmen liegt gemäss § 14 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.–
pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach
Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen
Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines
Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 220.– (AGE BE.2011.202
vom 29. Mai 2012, BE.2011.81 vom 17. Oktober 2011, BE.2011.76 vom 29. August 2011). Bei in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplizierten
Fällen kommt vereinzelt ein Ansatz von CHF 250.– zur Anwendung (vgl. z.B. AGE
DG.2010.6 vom 3. März 2011). Vorliegend handelt es sich, wie der
Verteidiger in der Beschwerde selbst ausgeführt hat, nicht um einen rechtlich besonders
komplexen oder rechtlich sehr anspruchsvolle Fall, weshalb der am Appellationsgericht
übliche Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung zu bringen ist. Das ergibt
ein Honorar von Fr. 715.–. Die geltend gemachten Spesen für 51 Kopien à CHF 2.–
sowie CHF 9.– Porto sind antragsgemäss zu entschädigen. Hinzu kommen 8 %
MWST von insgesamt CHF 66.10.
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Jugendanwaltschaft angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids im Verfahren V121010 026 in Sachen X._____ ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis
im Sinne der Erwägungen zu erstellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Den Eltern des Beschwerdeführers wird
eine Parteientschädigung von 892.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.