Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsidentin
BES.2012.97
ENTSCHEID
vom 4.
Januar 2013
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführer
1
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
Y._____ Beschwerdeführerin
2
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. August 2012
betreffend Wahlverteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Dieser wählte den Advokaten
Dr. Nicolas Roulet als notwendigen Verteidiger. In der Folge wurde auch
gegen die Schwester und den Schwager von A., Y. und X._____, in
derselben Sache ein Strafverfahren eingeleitet. Auch sie betrauten Dr. Nicolas
Roulet im Rahmen der notwendigen Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen,
was der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Juli 2012 angezeigt wurde.
Mit Verfügung
vom 8. August 2012 wurde Dr. Nicolas Roulet von der Staatsanwaltschaft die
verlangte Einsicht in die Akten der Verfahren in Sachen X._____ und Y._____ verweigert
und seine Teilnahme an weiteren Beweiserhebungen in der Funktion als Rechtsvertreter
von X._____ und Y._____ abgelehnt.
Gegen diese
Verfügung erhob Dr. Nicolas Roulet im Namen von X._____ und Y._____ am 23.
August 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und den Beschwerdeführern sei die Wahlverteidigung mit
Dr. Nicolas Roulet zu bewilligen. Mit begründeter Vernehmlassung vom 10. September
2012 beantragte der Staatsanwalt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am
9. Oktober 2012 replizierte Dr. Roulet namens der Beschwerdeführer. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bis
zur Erhebung der Anklage liegt die Leitung des Verfahrens und damit die Kompetenz
zur Gewährung von Akteneinsicht bei der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt
(vgl. Art. 16 Abs. 2, 299 und 308 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Verfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 20
Abs. 1 lit. b und 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde beim
Appellationsgericht angefochten werden. Zu deren Beurteilung ist gemäss § 73a
Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie
der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]) die Einzelrichterin zuständig,
wobei dieser freie Kognition zusteht.
1.2 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist rechtzeitig eingereicht
worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene
Verfügung in ihren Rechten unmittelbar tangiert und daher zur Beschwerde
legitimiert.
2.1 Die
Beschwerdeführer haben im Rahmen der notwendigen Verteidigung den Wunsch geäussert,
durch den Advokaten Dr. Nicolas Roulet verteidigt zu werden (vgl. Anzeige vom
20. Juli 2012 mit Vollmacht vom 17. Juli 2012). Jedoch wurde
Dr. Nicolas Roulet vom Staatsanwalt weder zur Akteneinsicht noch zur Teilnahme
am weiteren Beweisverfahren als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugelassen.
Als Begründung führte der Staatsanwalt an, die Vertretung aller drei im
gleichen Verfahren beschuldigten Personen durch den selben Advokaten sei unzulässig,
da eine solche Konstellation im weiteren Verfahrensverlauf mit grösster
Wahrscheinlichkeit zu einem Interessenkonflikt führen würde. In diesem Vorgehen
sehen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Sie machen geltend, die Strafprozessordnung lasse die Vertretung mehrerer
Verfahrensbeteiligten zu, solange keine tatsächliche und offensichtliche
Interessenkollision vorliege. Eine solche sei hier nicht ersichtlich, handle es
sich doch bei den Beschuldigten um Bruder und Schwester sowie Schwager, die als
nahe Verwandte grundsätzlich untereinander ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten
und überdies allesamt die Aussagen verweigerten. Im Weiteren wird moniert, die
Staatsanwaltschaft sei nicht zuständig, die Wahl des Verteidigers abzulehnen;
es sei vielmehr Sache der Aufsichtsbehörde, eine allfällig unzulässige
Doppelvertretung zu beanstanden.
2.2 Jede
beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 129 Abs. 1
StPO das Recht, im Strafverfahren eine nach Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz [BGFA; SR 935.61])
zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigte Person als
Rechtsbeistand zu wählen. Diese Bestimmung bezweckt die Gewährleistung einer
wirksamen Verteidigung und konkretisiert damit den Anspruch auf ein faires
Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226). Der
Anspruch auf eigene Verteidigerwahl findet jedoch eine Grenze an der Pflicht
der Strafjustizbehörde auf Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung (BGE 126
I 194 E. 3d S. 198 ff; 124 I 185 E. 3b S. 189). Obgleich die anwaltliche
Vertretung mehrerer Verfahrensbeteiligter grundsätzlich zulässig ist (Art. 127
Abs. 3 StPO) und eine Vertretung mehrerer Privatkläger zumeist unproblematisch
sein dürfte, wird die Verteidigung mehrerer, im gleichen Verfahren
beschuldigter Personen praktisch immer wegen Interessenkollision ausgeschlossen
sein (vgl. Schmid,
Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 127 Abs. 3, N 4). So kommt
es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten
desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte grundsätzlich zu einem
Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss (gestützt auf das
Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) eines gewählten privaten Verteidigers
rechtfertigen kann (Urteil BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, zusammengefasst
in BGE 135 I 261). Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen ist somit Anwältinnen
und Anwälte eine Mehrfachverteidigung von Mitangeschuldigten nicht gestattet.
Dies gilt auch für Fälle, in denen die Mandanten der Doppelvertretung
zustimmen, oder in denen der Verteidiger beabsichtigt, für sämtliche
Angeschuldigte auf Freispruch zu plädieren (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff E. 3c, E.
4c/bb mit Hinweisen). Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw.
Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden
Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen (Pra 1998 Nr. 98 S. 560
ff. E. 3c). In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht
des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK),
als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit betroffener Anwälte als zulässig
erweisen (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4a mit Hinweisen und E. 4e-f).
2.3 Als
allenfalls zulässig erachtet das Bundesgericht eine Mehrfachverteidigung im
Interesse der Verfahrenseffizienz ausnahmsweise, wenn die Mitangeschuldigten
durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und
ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Fellmann,
Kommentar BGFA, Art. 12 N 107; Robert Hauser/Erhard Hartmann/Karl Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 40 Rz 17, je mit
weiteren Hinweisen auf die Praxis). Bei Mehrfachverteidigungen sind latente
Interessenkollisionen jedoch oft anfänglich nicht erkennbar, weil sie sich erst
im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden. Insbesondere kann ein
Angeschuldigter – ungeachtet der verwandtschaftlichen Verhältnisse – dazu
übergehen, einen Mitangeschuldigten zu belasten. Ist absehbar, dass
entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine
Mehrfachverteidigung verboten (Fellmann, a.a.O., N. 107). Diese Rechtsprechung
steht im Einklang mit den in Art. 12 lit. c BGFA statuierten Berufsregeln,
wonach Rechtsanwälte Konflikte mit den Interessen ihrer Klientschaft vermeiden
sollen (Urteil BGer 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2, Urteil BGer
1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.8). Ein solcher vom Bundesgericht zulässiger
Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Advokaten
machten keinesfalls alle drei Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch. Vielmehr äusserte einzig X., er wolle anlässlich der ersten
Einvernahme ohne seinen Anwalt keine Aussagen machen. Dagegen hat Y. in
ihrer Ersteinvernahme vom 8. Mai 2012 die ihr zur Last gelegten Taten zwar
bestritten, jedoch zu gewissen Punkten relativ ausführlich Stellung genommen,
insbesondere auch zu Inhalt und Bedeutung von mit ihrem Bruder A._____ ausgetauschten
Mitteilungen. Von einer generellen Aussageverweigerung aller Beschuldigten kann
somit keine Rede sein. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die
Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit
noch weitere Befragungen der Beschuldigten stattfinden werden, kann nicht ohne
weiteres von einer identischen, widerspruchsfreien Sachverhaltsschilderung ausgegangen
werden. Fraglich ist vor diesem Hintergrund zudem, ob eine grundsätzliche
Aussageverweigerung auch mit fortschreitender Verfahrensdauer im jeweiligen Interesse
der Beschuldigten liegen oder vielmehr gerade zum Konflikt der Interessen der
verschiedenen Beschuldigten führen wird.
3.1 Gemäss
Art. 12 lit. c BGFA haben Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer
Klientschaft und den Personen zu meiden, mit denen sie geschäftlich oder privat
in Beziehung stehen. Die Pflicht, auf die Vertretung eines Klienten im Falle
eines Interessenkonflikts zu verzichten, ist eine der elementarsten Regeln des
Anwaltsberufs (Urteil des BGer 2C_889/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.1.3.). Wer in
Verletzung der in Art. 12 BGFA aufgeführten Pflichten eine Verteidigung annimmt
oder fortführt, dem muss die Behörde als logische Folge die Prozessberechtigung
absprechen können (Urteil des BGer 1A.223/2002 vom 18. März 2003 E. 5.5). Das Anwaltsgesetz
selber nennt die für den Entzug der Prozessberechtigung zuständige Behörde
nicht. Fehlt eine solche ausdrückliche kantonale Regelung, ist es die Aufgabe
des mit der Sache befassten Richters, der einen Interessenskonflikt feststellt,
von Amtes wegen die Konsequenzen zu ziehen und dem Anwalt die Prozessberechtigung
abzusprechen, indem er ihn verpflichtet, auf die Verteidigung zu verzichten (Francois
Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, S. 493
N. 1144 mit Hinweisen, vgl. auch Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. Aufl. 2011, Art. 17 BGFA N 1 und Anm. 3). Art. 62 StPO überträgt die für
eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens notwendigen
Anordnungen der Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO); somit kann die Anordnung
des Prozessführungsverbots im Strafverfahren nicht mehr der Aufsichtsbehörde zukommen
(in diesem Sinne Urteil der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 10. Mai
2011 E. 2d, in: JdT 2001 III S. 76). Allenfalls wäre die Aufsichtsbehörde zu
disziplinarrechtlichen Massnahmen im Sinne von Art. 17 BGFA befugt, die jedoch
im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stehen (vgl. dazu auch Pra 10/2012,
Nr. 108 Ziff. 2.5.1, S. 748 f). Wie bereits erwähnt, obliegt die Verfahrensleitung
und damit verbunden die Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. Art. 16 Abs. 2,
299 und 308 StPO während des Vorverfahrens der Staatsanwaltschaft. Damit war
die Staatsanwaltschaft zuständig, Dr. Nicolas Roulet die Akteneinsicht und die
Teilnahme an weiteren Beweiserhebungen zu verweigern.
3.2 Aus
den Erwägungen folgt, dass sowohl von der Sache als auch von der Zuständigkeit
her die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer dessen Kosten.
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– in solidarischer
Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin: Die
Gerichtsschreiberin:
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.