Untimely appeal against hospital invoice dismissed

810 13 389Tribunal administratif / Chambre administrative13 janv. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A. challenged a hospital invoice of 29 May 2012 but did not file a clear request and later only explained that his former guardian had failed to pay it. The court held that the invoice had been served on the guardian in 2012, so the 10-day appeal period had long expired. The appeal was therefore not entered into. To the extent A. complained about misconduct by his former guardian, the case had to be forwarded to the adult protection authority. No court costs were charged, and the request for legal aid was left open.

Regeste Omnilex

§ 25 Spitalgesetz i.V.m. § 48 VPO; Fristwahrung bei Anfechtung einer Spitalverfügung, die einer vormundschaftlichen Vertreterin eröffnet wurde; die Eröffnung an die Beiständin ist dem Vertretenen anzurechnen. Verspätete Beschwerde führt zum Nichteintreten. Soweit ein Fehlverhalten der ehemaligen Beiständin geltend gemacht wird, ist hierfür erstinstanzlich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig; unzuständige Eingaben sind von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 46 Abs. 4 GOG). Bei geringem Aufwand können Gerichtskosten erlassen werden (§ 4 Abs. 2 GebT).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Januar 2014 (810 13 389)

Rechtspflege

Nichteintretensentscheid

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

Kantonsspital Baselland, Standort Liestal, Rheinstrasse 26, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Schlussrechnung Nr.

(Verfügung des Kantonsspitals Liestal vom 29. Mai 2012)

Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g ,.

dass A. (Beschwerdeführer) in rubrizierter Angelegenheit mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 betreffend die Rechnung des Kantonsspitals Baselland, Standort Liestal (Beschwerdegegner), vom 29. Mai 2012 Beschwerde erhob, ohne ein klares Rechtsbegehren zu stellen,

dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Nachfrist mit verbesserter Beschwerde vom 21. Dezember 2013 mitteilte, seine ehemalige Beiständin B. , habe die Rechnung des Kantonsspitals vom 29. Mai 2012 fälschlicherweise nicht bezahlt,.

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2014 C. von der D. dazu ermächtigte, ihn zu unterstützen und in seinem Namen mit jeglichen Behörden, Ämtern und Institutionen sprechen zu dürfen, jedoch keine Vertretungsvollmacht einreichte,

dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die angefochtene Rechnung vom 29. Mai 2012 der Beiständin mit Rechtsmittelbelehrung am 12. Oktober 2012 eröffnet wurde,

dass der Beschwerdeführer selber geltend macht, dass die angefochtene Rechnung seiner Beiständin im Jahre 2012 eröffnet worden sei,

dass die Beiständin i.S.v. aArt 392 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 eingesetzt wurde und damit gegenüber jedermann Vertreterin des Beschwerdeführers war (BernhardSchnyder/ErwinMurer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Familienrecht, Die Vormundschaft, Systematischer Teil und Kommentar zu den aArt. 360 - 397 ZGB [BK Vormundschaft], Bern 1984, Rz 18 zu Art. 392 ZGB),

dass sich der Beschwerdeführer die Eröffnung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Beiständin demnach anrechnen lassen muss (vgl. MaxImboden/RenéRhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 29 B III c ff.; Schnyder/Murer, BK Vormundschaft, Rz 20 zu Art. 392 ZGB),.

dass das Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2013 betreffend "Offene Rechnung E. " damit als blosse Mahnung zu verstehen ist,

dass eine Beschwerde gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Rechnung – gemäss § 25 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 i.V.m. § 48 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, einzureichen ist,

dass die Rechtsmittelfrist im Jahre 2012 zu laufen begann und die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde,

dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO),

dass für die Beurteilung der Beschwerde – soweit der Beschwerdeführer ein fehlbares Handeln seiner ehemaligen Beiständin geltend machte – gemäss Art. 419 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde erstinstanzlich zuständig ist,

dass gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 schriftliche Eingaben, die an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, unverzüglich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind,.

dass demzufolge die Angelegenheit – soweit der Beschwerdeführer ein fehlbares Handeln seiner ehemaligen Beiständin geltend machte – zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis F. zu überweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte,

dass aufgrund des geringen Aufwands im vorliegenden Verfahren entsprechend § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

dass demnach der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offen bleiben kann,

dass die Parteikosten wettzuschlagen sind,

e r k a n n t :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis F. zur Beurteilung überwiesen.

3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2013 (inkl. Beilagen) sowie vom 7. Januar 2014 werden der Beschwerdegegnerin in Kopie zugestellt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Franziska Preiswerk-Vögtli

Gerichtsschreiber

Markus Pachlatko

Mots-clés

late appealservice on guardianadult protection authoritynon-entrycost waiverhospital invoice

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the hospital invoice was filed within the statutory time limit.

Solution extraite

No; the appeal period began in 2012 when the invoice was served on the guardian, so the 13 December 2013 appeal was late.

Motifs extraits

Service on the guardian counted as service on the appellant because she had been appointed as his representative; the later filing was therefore out of time under the 10-day appeal period.

Question juridique clé

Whether the allegation that the former guardian acted improperly had to be examined by the court.

Solution extraite

No; that matter falls within the first-instance competence of the adult protection authority.

Motifs extraits

Claims concerning misconduct by the former guardian are to be addressed by the Erwachsenenschutzbehörde, not by this court.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed and legal aid decided.

Solution extraite

No court costs were charged because the proceedings required little effort; the legal-aid request could remain undecided.

Motifs extraits

Under the fee regulation, costs were waived in view of the limited effort, making a ruling on legal aid unnecessary.

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