Cost allocation after Federal Supreme Court reversal

810 13 306Tribunal administratif / Chambre administrative13 nov. 2013Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

After the Federal Supreme Court annulled the earlier cantonal judgment in the direct federal tax case for 2008, the Basel-Landschaft Cantonal Court decided only the cost consequences. It ordered no court fees, refunded the CHF 1,400 advance payment to the taxpayers, and awarded them CHF 2,203.20 in party compensation against the tax administration. The remaining issue of the allocation of the first-instance costs was remitted to the Tax and Expropriation Court for a new decision.

Regeste Omnilex

Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1, 4 and 5 DBG; Art. 64 Abs. 1 VwVG; § 20 Abs. 3 and 4 VPO: after success before the cantonal court following reversal by the Federal Supreme Court, no court costs may be charged to cantonal authorities under Basel-Landschaft procedural law; the advance on costs must be refunded. The prevailing party has a claim to party compensation for necessary and proportionate efforts; the amount is to be fixed according to the complexity and actual, objectively required work, with excessive or duplicative items to be reduced (consid. 5-6). Where the appeal outcome affects the prior proceedings, the matter must be remitted for a fresh decision on the allocation of first-instance costs (consid. 7).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. November 2013 (810 13 306)

Steuern und Kausalabgaben

Kostenentscheid

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl*,*Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien **A.**und B., Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst & Young AG,

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern

Betreff Kostenentscheid

(Urteil des Schweizerischen Bundesgericht vom 2. September 2013)

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. A. und B. zogen per 15. Januar 2008 vom Ausland in den Kanton Basel-Stadt und per 1. März 2008 vom Kanton Basel-Stadt nach C. , Kanton Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 26. August 2010 betreffend die Bundessteuer 2008 wurden sie zu einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 104'400.-- und einem satzbestimmenden Einkommen in der Höhe von Fr. 123'800.-- veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) mit Entscheid vom 11. August 2011 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. , vertreten durch Kornel Wick und Martin Poletti, Ernst & Young AG, beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht) mit Schreiben vom 8. September 2011 Beschwerde. Das Steuergericht wies mit Entscheid vom 17. Februar 2012 (zugestellt am 10. Mai 2012) die Beschwerde ab. Hiergegen erhoben A. und B. (Beschwerdeführer), vertreten durch Kornel Wick und Clemens Frei, Ernst & Young AG, mit Schreiben vom 8. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2012 ab.

2. Mit Urteil vom 2. September 2013 (2C_116/2013, 2C_117/2013) wurde die von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2008 gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 aufforderungsgemäss Stellung zur Kostenverlegung und beantragten im Wesentlichen, es sei Ihnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sie verwiesen bezüglich der zu verfügenden Parteientschädigung auf die mit Schreiben vom 11. September 2012 bereits eingereichte Kostennote. Ausserdem beantragten sie, es sei das Steuergericht anzuweisen, die Kostenverlegung ebenfalls neu zu beurteilen.

4. Das Steuergericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2013, es seien die vor Kantonsgericht entstandenen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten vollumfänglich der Steuerverwaltung aufzuerlegen. Anschliessend sei das Verfahren zur Fällung der Kostenentscheide für die erstinstanzlichen Verfahren an das Steuergericht zurückzuweisen.

5. Gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 werden Verfahrenskosten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden. Unterliegende Parteien sind vorliegendenfalls die Steuerverwaltung und das Steuergericht als Beschwerdegegner. Den kantonalen Behörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 keine Verfahrenskosten auferlegt, ausser wenn die kantonalen Behörden und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Der Steuerverwaltung und dem Steuergericht können nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

6. Gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für unerlässliche und verhältnismässige Bemühungen zugesprochen werden. Obwohl Art. 64 Abs. 1 VwVG als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, begründet sie bei gegebenen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Parteientschädigung (AlfredKölz/IsabelleHäner/MartinBertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1182). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten. In ihrer Honorarnote vom 11. September 2012 machen die Vertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2008 sowie das Parallelverfahren betreffend die Staatssteuer 2008 insgesamt 27 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--zuzüglich einer Administrationspauschale von 2% sowie 8% Mehrwertsteuer geltend. Angesichts des Umstandes, dass vor Kantonsgericht eine Urteilsberatung stattgefunden hat, sind die von den Vertretern der Beschwerdeführer geltend gemachten sechs Stunden für Verhandlungsvorbereitungen nicht nachvollziehbar und in Abzug zu bringen. Im Weiteren erscheinen die insgesamt 13 geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium, die Materialiensammlung und die Ausarbeitung der beiden Beschwerden als deutlich zu viel. Zum einen sind die Beschwerden betreffend die Staatssteuer 2008 und die direkte Bundessteuer 2008 - bis auf die jeweiligen steuerbaren Faktoren - identisch und zählen jeweils bloss sieben Seiten. Zum anderen machen die Vertreter der Beschwerdeführer laut Honorarnote vom 11. September 2012 bereits für das Verfahren vor dem Steuergericht sieben Stunden für Materialiensammlung und Aktenstudium geltend. Ein zusätzlicher Aufwand für Materialiensammlung und Aktenstudium von fünf Stunden im Verfahren vor Kantonsgericht ist in diesem Umfang nicht nachvollziehbar. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht erscheinen insgesamt acht Stunden für das Aktenstudium, die Materialiensammlung und die Ausarbeitung der Beschwerden als angemessen. Hinzu kommen gemäss Honorarnote vom 11. September 2012 vier Stunden für die Analyse der angefochtenen Entscheide, zwei Stunden für die Besprechung und Koordination des weiteren Vorgehens sowie zwei Stunden für das Mitverfolgen der Urteilsberatung vor Kantonsgericht. Dies ergibt einen angemessenen Aufwand von insgesamt 16 Stunden für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2008 sowie das Parallelverfahren betreffend die Staatssteuer 2008. Obsiegt eine beschwerdeführende Person in einem Verfahren in Steuersachen vor dem Steuer- und Enteignungsgericht bzw. vor dem Kantonsgericht und wird sie durch eine nichtanwaltliche Fachperson in Steuersachen vertreten (vgl. § 4 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft [AnwG] vom 25. Oktober 2001), so ist ihr praxisgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- pro Stunde auszurichten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 17. Juni 2009 [810 08 410] E. 5). Allerdings erscheint im vorliegenden Fall - aufgrund der Komplexität der Sache - der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- als gerechtfertigt. Ausgehend von der je hälftigen Aufteilung des Totalaufwandes auf die beiden Verfahren, ist der zu entschädigende Aufwand für das vorliegende Verfahren auf acht Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und 8% Mehrwertsteuer festzusetzen. Die von der Steuerverwaltung den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) festzulegen und der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen.

7. Im Übrigen ist die vorliegende Sache an das Steuergericht zurückzuweisen, damit dieses über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens befindet.

Demgemäss wird e r k a n n t :

1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

2. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, eine Parteientschädigung von Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zurückgewiesen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Mots-clés

taxationcostsparty compensationremittalappeal reversaladvance payment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether court costs should be charged in the cantonal cost decision after the Federal Supreme Court allowed the appeal.

Solution extraite

No court costs were levied; the advance payment had to be refunded to the taxpayers.

Motifs extraits

Under the Federal Direct Tax Act and Basel-Landschaft procedural law, the losing public authorities cannot be charged costs in these circumstances, so no costs are imposed.

Question juridique clé

Whether the taxpayers are entitled to party compensation for the cantonal proceedings.

Solution extraite

Yes. The tax administration must pay CHF 2,203.20 including expenses and VAT.

Motifs extraits

As the taxpayers prevailed, they had a statutory right to compensation for necessary and proportionate efforts; the claimed hours were reduced to eight for this case and the amount was fixed on that basis.

Question juridique clé

Whether the matter should be remitted for a new allocation of the first-instance costs.

Solution extraite

Yes. The case was sent back to the tax court to decide the costs of the prior proceedings anew.

Motifs extraits

Because the appeal outcome changed the merits situation, the first-instance cost allocation had to be reconsidered by the lower court.

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