Non-entry for missing formal requirements in insurance claim

731 12 42 / 78Tribunal des assurances sociales / Chambre des assurances sociales14 mars 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A claimant sought daily sickness benefits from CSS Kranken-Versicherung AG under supplementary health insurance. The Kantonsgericht Basel-Landschaft found that the filing did not satisfy the mandatory civil procedure requirements: it lacked a clear prayer for relief, proper designation of the defendant, the amount in dispute, and any reasoning. After an unsuccessful opportunity to cure, the president entered a non-entry decision. The court also ordered that no procedural costs be charged and that extraordinary costs be offset.

Regeste Omnilex

Art. 243 Abs. 2 lit. f, Art. 244, Art. 246 ZPO; Klageerhebung bei fehlendem Rechtsbegehren, fehlender Streitgegenstandsbezeichnung und fehlendem Streitwert. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Fehlen die gesetzlichen Formerfordernisse einer Klage, ist die unvollständige Rechtsschrift zur Verbesserung zurückzuweisen; bleibt die Nachfrist ungenutzt oder wird die Eingabe nicht gehörig ergänzt, ist auf die Klage nicht einzutreten. Im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sind solche Ansprüche im ordentlichen Zivilprozess geltend zu machen. Kostenfreiheit nach Art. 114 lit. d ZPO schliesst die Erhebung von Verfahrenskosten aus; ausserordentliche Kosten können wettgeschlagen werden (vgl. consid. betreffend Eintretensvoraussetzungen).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. März 2012 (731 12 42 / 78)

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Nichteintreten; gesetzliche Formerfordernisse der Klageerhebung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A., Kläger, vertreten durch C.P.T.F.E. Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Européens, Rue de la Gare 37, 68190 Ensisheim

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Beklagte

Betreff Taggeld

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

dass A. , vertreten durch Charles Flory, C.P.T.F.E. Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Européens, mit Eingabe vom 3. Februar 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), geltend gemacht hat, dass er aus Krankheitsgründen seit dem 10. Oktober 2011 arbeitsunfähig sei, von der "CSS" seither jedoch keine Krankentaggelder ausbezahlt erhalten habe;

dass strittige Ansprüche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in einem zivilprozessualen Verfahren nach den Verfahrensregeln der Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 geltend zu machen sind;

dass sich die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ergibt;

dass das Kantonsgericht gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zur ZPO vom 23. September 2010 auf eine Klage jedoch nur dann eintreten kann, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;

dass das Kantonsgericht somit von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und damit auf die Klage eingetreten werden kann;

dass zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage Stellung nehmen kann, gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 244 Abs. 2 ZPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstandes und eine Angabe des Streitwerts gehört;

dass die Eingabe des Klägers vom 3. Februar 2012 diese Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt hat;

dass in einem solchen Fall, in welchem diese gesetzlichen Formerfordernisse fehlen, die präsidierende Person des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 246 ZPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO die unvollständige Rechtsschrift zur Verbesserung zurückzuweisen hat;

dass das Gericht den Rechtsvertreter des Klägers mit Einschreiben vom 8. Februar 2012 darauf aufmerksam gemacht hat, dass seine Eingabe vom 3. Februar 2012 die gesetzlichen Formerfordernisse einer Klage nicht erfüllt;

dass es ihm gleichzeitig gestützt auf Art. 246 ZPO eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 28. Februar 2012 angesetzt hat, um eine verbesserte Rechtsschrift mit einem klaren Rechtsbegehren einzureichen, aus dem eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang welche Leistungen beansprucht werden;

dass das Kantonsgericht den Rechtsvertreter des Klägers zudem aufgefordert hat, eine genaue Bezeichnung der beklagten Partei und den eingeklagten Streitwert bekannt zu geben sowie die Klage bei Bedarf mit einer Begründung zu versehen;

dass es diese Aufforderung mit der Androhung verbunden hat, bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist könne auf die Klage nicht eingetreten werden;

dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2012 im Grundsatz seine bereits in der Eingabe vom 3. Februar 2012 geäusserten Vorbringen wiederholt hat;

dass seine Eingabe vom 20. Februar 2012 jedoch kein Rechtsbegehren enthält, aus welchem hervorgehen würde, in welchem Umfang der Kläger Leistungen beansprucht;

dass seine Eingabe vom 20. Februar 2012 im Weiteren weder eine genaue Bezeichnung der beklagten Partei noch des eingeklagten Streitwerts enthält und ihr im Übrigen auch keinerlei Begründung zu entnehmen ist;

dass die Eingabe vom 20. Februar 2012 den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Klage damit offensichtlich nicht genügt;

dass unter diesen Umständen auf die Klage vom 3. Februar 2012 androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann (vgl. zum Ganzen: BerndHauck, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 244 N. 5 und 6);

dass Art. 114 lit. d ZPO festhält, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind;

dass die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind;

dass gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO die präsidierende Person des Kantonsgerichts bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid urteilt;

dass die Eintretensvoraussetzungen dem Gesagten zufolge nicht gegeben sind, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person fällt.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mots-clés

formal requirementsnon-entrycivil proceduresupplementary health insurancedaily benefitscost-free proceedingsprayer for reliefvalue in dispute

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the statement of claim met the mandatory formal requirements for a civil action.

Solution extraite

No; it lacked a clear prayer for relief, designation of the subject matter, and statement of the amount in dispute, so the court could not enter into the merits.

Motifs extraits

The court must examine ex officio whether procedural prerequisites are met. Because the filing and the corrected submission still failed to state what benefits were claimed, against whom, and for what amount, the action did not satisfy Art. 243(2)(f) and Art. 244 ZPO.

Question juridique clé

Whether the court should impose court costs.

Solution extraite

No court costs were charged because proceedings in this type of matter are free of charge.

Motifs extraits

Art. 114 lit. d ZPO provides that the procedure is free for the parties.

Question juridique clé

How to allocate party costs.

Solution extraite

The party costs were set off against each other.

Motifs extraits

Given the non-entry outcome, the court ordered the extraordinary costs to be offset.

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