Self-employed AHV contributions calculated from tax data upheld

710 15 132 / 278Tribunal des assurances sociales / Chambre des assurances sociales23 oct. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A self-employed insured person challenged a Basel-Landschaft compensation office decision fixing his 2012 AHV contributions, administrative costs, and family allowance fund contributions, and also claimed he had overpaid. The cantonal social insurance court held that it had jurisdiction and that the office correctly relied on the tax authority's binding income report, properly grossed up the income and applied the capital-interest deduction. The claimant failed to prove that his 2012 payments were made for the disputed contribution year only. The appeal was dismissed, no court costs were charged, and party costs were set off.

Regeste Omnilex

Art. 9 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; contribution assessment of self-employed persons on the basis of tax authority reports; binding force of the tax authority's communication extends to income and invested capital, subject to the statutory gross-up of deductible social security contributions under Art. 9 Abs. 4 AHVG and the capital-interest deduction. The compensation office may rely on the communicated net income and must recalculate it to gross income in accordance with the applicable contribution rate and the WSN instructions. A claimed overpayment is not established by mere proof of payments; it must be shown which debts those payments discharged (consid. 2-4).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 23. Oktober 2015 (710 15 132 / 278)

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bemessung der persönlichen Beiträge eines Selbständigerwerbenden

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A. , Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

**A.**Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die persönlichen Beiträge von A. für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 8‘419.20 fest. Zudem erhob die Ausgleichskasse in dieser Verfügung vom Versicherten für die genannte Periode Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 210.40 sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 1‘215.20. Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf eine Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 16. Januar 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse in der genannten Verfügung mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen eine Differenzabrechnung für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 vor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3‘158.20. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 ab.

**B.**Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. am 10. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beanstandete er sinngemäss die vorinstanzliche Bemessung seiner persönlichen Beiträge. Zudem machte er geltend, dass er gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10‘776.60 einbezahlt habe. Er habe der Ausgleichskasse deshalb keine Beiträge nachzuzahlen, sondern vielmehr Anspruch auf Rückerstattung eines Differenzbetrages, den er in seiner Beschwerde auf Fr. 2‘284.30 bezifferte.

**C.**Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 10. April 2015 ist demnach einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit-wert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

2. Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geschuldeten persönlichen Beiträge korrekt ermittelt hat.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet ein erwerbstätiger Versicherter Beiträge auf seinem Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHVbeitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383 E. 2a).

2.2 Laut Art. 9 Abs. 3 AHVG haben die kantonalen Steuerbehörden den Ausgleichskassen das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital zu melden. Bei selbstständiger Tätigkeit wird das beitragspflichtige Einkommen sodann ermittelt, indem gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG vom erzielten rohen Einkommen unter anderem der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Der Zinssatz entspricht dabei der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG).

2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Mitteilungen der kantonalen Steuerbehörden zum Einkommen und zum investierten Eigenkapital verbindlich. Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).

2.4 Aufgrund der Änderung des AHVG (Verbesserung der Durchführung) vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4745; BBl 2011 543) trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Unter dem Titel "Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge" sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

2.5 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Randziffer (Rz.) 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz. 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV-Beiträge bereits abgezogen worden sind. Entsprechend wiederholt Rz. 1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Die Ausgleichskassen haben die Beiträge wieder hinzuzurechnen, indem sie in Beachtung des Beitragssatzes den gemeldeten Einkommensbetrag auf 100 % aufrechnen (Formel: gemeldetes Einkommen multipliziert mit 100, dividiert durch (100 - anwendbaren Beitragssatz AHV). Gemäss Rz. 1172 WSN ist nach Vornahme dieser Aufrechnung auf 100 % vom so errechneten Einkommen der Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen. Nach Vornahme dieses Abzuges ergibt sich gemäss Randziffer 1175 WSN das massgebliche Erwerbseinkommen, welches für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abzurunden ist (Art. 8 Abs. 1 AHVG).

3. Vorliegend ist die Ausgleichskasse gemäss den erwähnten Randziffern der WSN vorgegangen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung von dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 79'057.-- die abgezogenen Beiträge entsprechend dem vorliegend anwendbaren Beitragssatz von 9,7 % wieder auf 100 % hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 87‘549.-- ergibt. Von diesem Betrag hat sie den Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital, den sie zutreffend auf Fr. 700.-- festgesetzt hat, vorgenommen und den daraus resultierenden Betrag von Fr. 86‘849.-- in einem weiteren Schritt auf die nächsten 100 Franken, also auf Fr. 86‘800.-- abgerundet. Ausgehend von diesem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen hat sie schliesslich in der angefochtenen Verfügung unter Zugrundelegung der jeweils massgebenden Beitragssätze den persönlichen Beitrag des Versicherten auf Fr. 8‘419.20, die Verwaltungskosten auf Fr. 210.40 und die FAK-Beiträge auf Fr. 1‘215.20 festgesetzt. Diese Ergebnisse erweisen sich in jeder Hinsicht als rechtens und sie sind in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie sich gegen die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung der persönlichen Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 richtet.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das Ergebnis der Differenzabrechnung, welches die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 20. Januar 2015 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus einer Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen ermittelt hat. Er macht geltend, gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 habe er der Ausgleichskasse im genannten Jahr AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10‘776.60 einbezahlt. Zudem legt er seiner Beschwerde Kontoauszüge seiner Bank betreffend das Jahr 2012 bei; aus denen ergebe sich ebenfalls, dass er der Ausgleichskasse im Jahr 2012 insgesamt einen höheren Betrag als die gemäss Beitragsverfügung vom 20. Januar 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und FAK-Beiträge) von Fr. 9‘844.80 überwiesen habe. Aus diesen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch in Bezug auf die vorliegend beanstandete Differenzabrechnung nichts ableiten. Sowohl der Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 als auch den in den Kontoauszügen des Jahres 2012 erfassten Zahlungsaufträgen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Versicherte im Laufe des Jahres 2012 diverse Zahlungen an die Ausgleichskasse vorgenommen hat. Nicht ersichtlich ist jedoch, welche Ausstände oder Beitragsforderungen der Ausgleichskasse mit den einzelnen Zahlungen beglichen wurden. Es ist durchaus denkbar, dass der Versicherte im Jahr 2012 nicht nur Akontobeiträge für das hier allein interessierende Beitragsjahr 2012 geleistet, sondern dass er mit einzelnen Zahlungen beispielsweise auch offene Beiträge (Differenzabrechnungen, Nachforderungen) des Beitragsjahres 2011 oder sogar früherer Beitragsjahre beglichen hat.

5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. Februar 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mots-clés

social insuranceself-employmentcontribution assessmenttax authority reportgross-upoverpaymentbinding communicationcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Cantonal Court had jurisdiction and the appeal was admissible.

Solution extraite

The court had local and subject-matter jurisdiction, and the appeal was admissible and could be entered into.

Motifs extraits

Under Art. 84 AHVG and § 54 VPO, appeals against cantonal compensation office objection decisions are heard by the social insurance court at the office's location; the amount in dispute also placed the case within the president's competence under § 55 VPO.

Question juridique clé

Whether the compensation office correctly determined the appellant's personal AHV contributions for 2012.

Solution extraite

Yes. The office correctly relied on the tax authority's reported self-employment income, grossed it up according to the applicable contribution rate, deducted the capital-interest allowance, rounded the result, and calculated the contributions, administrative costs, and family allowance fund contributions accordingly.

Motifs extraits

Tax authority reports are binding under Art. 23 Abs. 4 AHVV. Self-employed income is determined according to Arts. 4, 9 AHVG and Art. 17 AHVV; after the 2012 amendment, deductible social security contributions must be added back under Art. 9 Abs. 4 AHVG and the WSN instructions.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to a refund because his 2012 payments allegedly exceeded the amount owed.

Solution extraite

No. The submitted accounts and bank statements only showed that payments had been made during 2012, but not which debts they satisfied; a surplus payment for the relevant contribution year was therefore not proven.

Motifs extraits

The documents did not establish that the payments related exclusively to 2012 contributions; they could also have covered earlier arrears or other outstanding claims.

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