Late objection against penalty order; complaint dismissed

470 12 42Tribunal pénal / Chambre pénale15 mai 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A. challenged a decision of the Strafgerichtspräsident declaring his objection to a penalty order late. The cantonal criminal chamber found the complaint admissible but unfounded. It held that the penalty order had been validly served on 17 October 2011 via the complainant’s wife, triggering the ten-day objection period, and that the objection posted on 29 October 2011 was therefore late. A restoration of the deadline under Art. 94 StPO was neither requested nor justified. The complaint was dismissed and costs of CHF 600 were imposed on A.

Regeste Omnilex

Art. 85 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 94, Art. 393 ff. and Art. 428 Abs. 1 StPO; service of a penalty order and late objection. Service of an official mail item is effective when received by a cohabiting person of at least 16 years of age; this valid service triggers the objection period. An objection handed to the post after expiry of the ten-day period is late. Deadline restoration requires an unexcused omission notwithstanding a serious and irreparable loss; mere assertions of hardship, without a substantiated request for restoration, do not suffice. In complaint proceedings, costs follow the outcome.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. Mai 2012 (470 12 42)

Strafprozessrecht

Nichteintretensentscheid

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

Strafgerichtspräsident, Poststrasse 3, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Nichteintretensentscheid

Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2012

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2011, zugestellt am 17. Oktober 2011, erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, A. der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 400.00 beziehungsweise bei Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

B. Dagegen erhob A. am 26. Oktober 2011 (Datum Poststempel: 29. Oktober 2011) Einsprache und beantragte sinngemäss, es sei der Strafbefehl vom 12. Oktober 2011 gegen ihn aufzuheben.

C. Mit Schreiben vom 25. November 2011 bestätigte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Erhalt der Einsprache und zeigte die aus ihrer Sicht verspätete Eingabe an. Es wurde A. angeboten, das von ihm zugesandte Schreiben als Kostenerlassgesuch zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft räumte jenem Frist bis zum 30. Dezember 2011 zur Bestätigung eines solchen Kostenerlassgesuchs ein.

D. Am 5. Dezember 2011 bat A. aufgrund seiner finanziellen Situation erneut um Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Zudem machte er darauf aufmerksam, dass er vom 15. bis 28. November 2011 bei einem Freund untergekommen sei, da er seine Familienwohnung für eine Zeit habe verlassen müssen.

E. Aufgrund dieses nicht eindeutigen Schreibens gewährte die Staatsanwaltschaft A. mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 nochmals die Möglichkeit, zwischen Kostenerlassgesuch und Einsprache zu wählen. Dabei wurde A. über die direkten Folgen der beiden Optionen aufgeklärt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 beharrte dieser auf seiner Einsprache und bat erneut um Verfahrenseinstellung.

F. Die Staatsanwaltschaft überwies am 2. Januar 2012 die Akten dem Strafgericht Basel-Landschaft. Dabei stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht einzutreten.

G. Mit Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 10. Januar 2012 wurde A. Frist bis zum 3. Februar 2012 eingeräumt, um dem Strafgericht mitzuteilen, ob seine Schreiben vom 26. Oktober und 15. Dezember 2011 als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Oktober 2011 zu behandeln seien.

H. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 bestätigte A. , dass seine Schreiben als Einsprache zu behandeln seien und bat erneut inständig, das Verfahren sei einzustellen. Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft verfügte am 17. Februar 2012, dass auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten wird und somit der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. Oktober 2011 rechtskräftig sei.

I. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 27. Februar 2012 "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht habe einhalten können, weil er zu dem besagten Zeitpunkt im Oktober 2011 und nicht - wie vom Strafgericht behauptet - im November 2011 ausser Haus gewohnt und seine Frau ihn über das Schreiben nicht informiert habe. Des Weiteren führte er aus, dass er keine finanziellen Mittel für die Begleichung der Busse zur Verfügung habe und er aufgrund seiner Krankheit auch nicht hafttauglich sei.

J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

K. Mit Stellungnahme, datiert vom 9. März 2012, liess sich der Strafgerichtspräsident dahingehend vernehmen, dass er die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 12. März 2012 geschlossen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 ARV1 (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 ARV1) vorgeworfen. Dabei handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB. Dies führt zur Zuständigkeit der Verfahrensleitung, d.h. des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter.

1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Sie ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 17. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 eröffnet. Es liegt somit ein taugliches Beschwerdeobjekt vor und die Beschwerde vom 27. Februar 2012 (Postaufgabe: 28. Februar 2012) erweist sich als rechtzeitig erhoben.

1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (vgl. BSK StPO-Stephenson/Thiriet, Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Beschwerdegrund vor. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes mit der Begründung, dass er im Oktober 2011 und nicht - wie vom Strafgericht vorgebracht - im November 2011 bei einem Freund gewohnt habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, die Frist für die Einsprache einzuhalten. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Anforderungen einer Beschwerde für Laien. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit aufgrund der vorangehenden Erläuterungen einzutreten.

2.1 Fristen, welche durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird.

Die Zustellung von Mitteilungen erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressantin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht direkt übergeben werden, stellt die Post eine Abholungseinladung aus und deponiert diese im Briefkasten beziehungsweise im Postfach des Empfängers (BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9). Wird eine eingeschriebene Postsendung dennoch nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

2.2. Vorliegend wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 an seinem Wohnsitz in B. zugestellt. Wie aus den vorangehenden Erläuterungen ersichtlich ist, gilt eine eingeschriebene Postsendung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO auch als zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden (mindestens 16 Jahre alten) Person entgegengenommen wurde. Die Zustellung des Strafbefehls an die Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte somit rechtmässig. Durch den Empfang am 17. Oktober 2011 wurde auch die zehntägige Einsprachefrist bis zum 27. Oktober 2011 ausgelöst. Der Beschwerdeführer übergab seine Einsprache vom 26. Oktober 2011 der Post jedoch erst am 29. Oktober 2011 und somit verspätet.

An der verspäteten Einreichung der Einsprache würde sich im Übrigen nichts ändern, selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vom 27. Februar 2012 ausführt - im Oktober 2011 für die Dauer von zwei Wochen bei einem Freund übernachtet hätte. Diese Deposition steht allerdings im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 5. Dezember 2011 an die Staatsanwaltschaft, wonach er vom 15. bis zum 28. November 2011 bei einem Freund gelebt habe.

3.1 Hat eine Partei gemäss Art. 94 StPO die Frist versäumt, kann sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Dabei muss ihr aber aufgrund der verpassten Frist ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust entstanden sein. Weiter muss sie glaubhaft machen, dass sie an dem Säumnis kein Verschulden trifft.

3.2 In der Einsprache beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Frist. Selbst wenn er jedoch ein solches Gesuch gestellt hätte, würde das von ihm hervorgebrachte Ereignis den Anforderungen an ein unverschuldetes Versäumnis nicht genügen.

4. Aus diesen Gründen erweist sich der Nichteintretensentscheid des Präsidenten des Strafgerichts vom 17. Februar 2012 aufgrund verspäteter Einsprache als rechtlich korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Auslagen in der Höhe von CHF 100.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher ausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 600.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin

Gerichtsschreiber i.V.

Lukas Kummer

Auf eine gegen diesen Entscheid seitens von A. erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil 6B_373/2012 vom 4. Juli 2012 nicht eingetreten.

Mots-clés

late objectionservice by postdeadlinerestoration of time limitcostspenalty orderwritten procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the Strafgerichtspräsident's non-entry decision was admissible and timely.

Solution extraite

Yes. The complaint was admissible and filed within the statutory ten-day period.

Motifs extraits

The challenged decision was a first-instance procedural ruling; the complaint lies under Art. 393 StPO and was lodged in time after service of the decision.

Question juridique clé

Whether the objection against the penalty order was filed within the ten-day deadline.

Solution extraite

No. The objection was late because the penalty order was validly served on 17 October 2011 and the postal handover occurred only on 29 October 2011.

Motifs extraits

Service on a cohabiting spouse counts as valid service under Art. 85 StPO. The objection period therefore ran until 27 October 2011.

Question juridique clé

Whether the deadline should be restored under Art. 94 StPO.

Solution extraite

No restoration was warranted.

Motifs extraits

The complainant did not formally seek restoration, and the stated circumstances would in any event not establish an excusable failure without fault.

Question juridique clé

Who bears the costs of the cantonal complaint proceedings.

Solution extraite

The appellant bears the costs, including a CHF 500 court fee and CHF 100 expenses, and his own party costs.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 428 StPO.

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