Arrest seizure: unseizability of subsistence funds must be examined by enforcement office

420 14 153Tribunal civil / Chambre civile19 août 2014Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The debtor contested the arrest of a bank account and claimed that the funds were needed for subsistence. The Kantonsgericht held that the supervisory authority was not competent to decide the unseizability issue in the first instance. Because the complaint clearly invoked Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, the enforcement office had to investigate ex officio whether part of the arrested claim was unseizable. The submissions were therefore not entered into and were returned to the enforcement office. No costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 17 SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 275 SchKG; arrest execution and unseizability of subsistence funds: In arrest proceedings, the supervisory authority is not competent to determine in the first instance whether the arrested claim is unseizable. If the debtor invokes Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, the enforcement office must investigate ex officio whether and to what extent the claim arrested at the bank is exempt from seizure. The arrest concerns the debtor's claim against the bank, not future incoming credit entries; the office must clarify the factual basis even where the debtor's allegations are incomplete or indirect (consid. 1.2). Costs are not levied under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. August 2014 (420 14 153)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Prüfung der Unpfändbarkeit der Nahrungs- und Feuerungsmittel beim Arrestvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

**A.**Mit Arrestbefehl Nr. xxyyzzzz vom 10.07.2014 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West auf Gesuch des B. gegen A. u.a. die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf C. , bei der Bank D. .

**B.**Mit Schreiben vom 16.07.2014 an die Zivilrechtsverwaltung, Abteilung Betreibungen, Eichenweg 4, 4410 Liestal, erhob A. gegen die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf C. , bei der Bank D. Beschwerde. Das verarrestierte Konto laute nicht auf C.  , sondern auf A. . Das verarrestierte Konto diene der Lebenshaltung des Schuldners und werde aus folgenden Quellen gespiesen: AHV-Rente von monatlich ca. CHF 2‘200.00, BVG-Rente der Versicherung E. von monatlich ca. CHF 3‘900.00 und Rente der Stiftung F. von monatlich ca. CHF 430.00. Dieses Konto werde dringend zur Zahlung der Lebenshaltungskosten, Wohnkosten und Versicherungen benötigt. Die momentan dem Haushalt zustehenden Mittel betrügen CHF 360.00. Er bitte darum, bis zur Abklärung des Vermögensstandes aus diesem Konto die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft leitete diese Beschwerde zuständigkeitshalber dem Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West weiter.

C. Mit rektifiziertem Arrestbefehl Nr. xxyyzzzz vom 16.07.2014 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West auf Gesuch des B. gegen A. u.a. die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf A. , bei der Bank D. im Sinne der Berichtigung eines Schreibfehlers.

D. Der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 mit, dass das Betreibungsamt die Beschwerde gegen den Arrest Nr. xxyyzzzz zuständigkeitshalber dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West weitergeleitet habe. Die Beschwerde werde grundsätzlich im Rahmen des hängigen Einspracheverfahrens gegen den Arrestbefehl zu beurteilen sein, soweit sie sich auf die verarrestierte AHV-Rente beziehe, welche auf das verarrestierte Konto bei der Bank D. fliesse. Für die Behandlung der Beschwerde betreffend die beiden mit Arrest beschlagenen Renten der beruflichen Vorsorge, welche grundsätzlich verarrestierbar seien, sei die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich an die Aufsichtsbehörde weiter geleitet werde.

E. Mit Schreiben vom 26.07.2014 an die Zivilrechtsverwaltung, Abteilung Betreibungen, Eichenweg 4, 4410 Liestal, erhob A. gegen den rektifizierten Arrestbefehl Nr. xxyyzzzz vom 16.07.2014 betreffend die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf A. , bei der Bank D. Beschwerde. Das verarrestierte Konto diene der Lebenshaltung des Schuldners und werde u.a. durch die Renten der AHV, der Versicherung E. und der Stiftung F. gespiesen. Mit dem verarrestierten Konto werde ein Konto, dessen Saldo unter demjenigen des Existenzminimums liege, für seine lebensnotwendigen Zahlungen blockiert. Dies sei umso gravierender, da das Konto seiner Frau ebenfalls verarrestiert sei und sie keinen Zugang zu anderen Barschaften hätten. Er bitte um Aufhebung der Verarrestierung, da das Existenzminimum zum Zeitpunkt des Arrestes nicht erreicht gewesen sei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft leitete diese Beschwerde am 29.07.2014 zuständigkeitshalber dem Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West weiter. Dieser leitete das Schreiben am 30.07.2014 an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter unter Hinweis auf die bereits mit Schreiben vom 21.07.2014 überwiesene Beschwerde.

F. Mit Vernehmlassung vom 31.07.2014 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer rüge in seinem Schreiben vom 16.07.2014 keine konkrete Handlung des Betreibungsamtes, sondern bitte um die Freigabe der „notwendigen Mittel“ bis zur Klärung der Sachlage. Dabei verkenne er, dass sich der Arrest nicht auf die Konti als solche beziehe, sondern auf die sich darauf befindlichen Forderungen. Insofern stünden dem Beschwerdeführer die nach der Sperre eingehenden Gelder zur Verfügung und könnten zur Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt werden. Eine zusätzliche Freigabe von Geldern scheine nicht angebracht. Die Verfahrensleiterin des Betreibungsamtes habe der Bank D. mit Schreiben vom 23.07.2014 bereits mitgeteilt, dass die AHV-Rente auf dem verarrestierten Konto nicht zu sperren sei. Die Bank habe sich daraufhin beim Betreibungsamt gemeldet und mitgeteilt, dies so nicht handhaben zu können. Die Bank habe dem Betreibungsamt am 28.07.2014 schriftlich den Telefonkontakt und die nach wie vor bestehende Gültigkeit des Verarrestierungsschreibens vom 23.07.2014 bestätigt. Aus diesen Gründen habe das Betreibungsamt keine weitere Freigabe von Geldern verfügt.

G. Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.07.2014.

Erwägungen

1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 sind fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden. Der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt stellt eine Verfügung dar und ist somit ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerdelegitimation des Arrestschuldners ist ebenfalls gegeben.

1.2. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a EG SchKG als Rechtsmittelbehörde zur Behandlung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG zuständig. Es fragt sich, ob überhaupt eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG vorliegt. Der Schuldner wandte sich mit seinen Eingaben an das Betreibungsamt Basel-Landschaft. Die Überweisung dieser Eingaben an die Aufsichtsbehörde via Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West „zuständigkeitshalber“ begründet keine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Diese ist vielmehr in jedem Fall von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Art. 91-109 SchKG über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Verrarrestiert wurden im vorliegenden Fall keine Rentenansprüche des Schuldners, sondern eine Forderung des Schuldners gegenüber der Bank D. in Höhe von CHF 5‘912.34 (Saldo im Zeitpunkt des Arrestvollzugs), welche grundsätzlich pfändbar ist. Erst nach dem Arrestvollzug entstehende Forderungen des Schuldners gegenüber der Bank D. unterliegen dem Arrestbeschlag nicht. Es geht mithin nicht um die Frage der Unpfändbarkeit einer AHV-Rente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und der beschränkten Pfändbarkeit von Renten aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind hingegen unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen. Diese Bestimmung ist im Falle des Arrests – im Gegensatz zur Pfändung –nicht von Amtes wegen anzuwenden. Macht aber der Schuldner die entsprechende Unpfändbarkeit geltend, so hat das Betreibungsamt die Abklärungen, die deren Beurteilung betreffen, von Amtes wegen vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner ungenügende Angaben macht oder Erklärungen abgibt, die nur indirekt auf einen Unpfändbarkeitsanspruch schliessen lassen (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 25; BGE 91 III 57). Den Eingaben des Schuldners vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 lässt sich eindeutig entnehmen, dass er die Unpfändbarkeit derjenigen Mittel auf dem verarrestierten Bankkonto geltend macht, die er für die Deckung der lebensnotwendigen Kosten benötigt. Ob dies zutrifft und inwieweit eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG gegeben ist, wäre vom Betreibungsamt abzuklären gewesen. Die Aufsichtsbehörde ist für die entsprechenden Abklärungen sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Eingaben des Schuldners vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 nicht eingetreten werden kann. Die Überweisung an die Aufsichtsbehörde erweist sich somit als fehlerhaft. Dies führt zur Rücküberweisung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Vornahme der nötigen Abklärungen von Amtes wegen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Eingaben des Schuldners vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 wird nicht eingetreten. Sie gehen zuständigkeitshalber zurück an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zwecks Abklärung, welcher Teil der verarrestierten Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Mots-clés

arrestunseizabilitysubsistence minimumbank accountenforcement officesupervisory complaintex officio investigationcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the debtor's submissions were admissible as a supervisory complaint against the enforcement office's arrest execution.

Solution extraite

The submissions were not entered into; they were returned to the enforcement office for the necessary ex officio clarification.

Motifs extraits

The court held that the supervisory authority was not competent to determine, in the first instance, whether the arrested claim was unseizable under Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. That assessment had to be made by the enforcement office, which must investigate the facts ex officio once the debtor invokes unseizability.

Question juridique clé

Which authority had to examine whether part of the arrested bank claim was unseizable as subsistence funds.

Solution extraite

The enforcement office had to clarify ex officio which part of the arrested claim was unseizable within the meaning of Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG.

Motifs extraits

The arrest concerned a claim against the bank, not directly the debtor's pension entitlements. If the debtor asserts that the arrested funds are needed for essential living expenses, the enforcement office must investigate the unseizability question even on incomplete submissions.

Question juridique clé

Whether court costs were to be charged in the supervisory complaint proceedings.

Solution extraite

No costs were levied.

Motifs extraits

Proceedings under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG are cost-free.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.