Who may request revocation or modification of substitute measures

350 13 562Tribunal pénal / Chambre pénale18 juin 2013

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The coercive measures court dealt with a prosecutor's request to extend an alcohol-specific treatment measure pending final judgment and clarified procedural questions under the StPO. It held that the rules on investigative and security detention apply analogously to substitute measures, including temporal limits. It further interpreted Art. 237(5) StPO to mean that revocation or modification of substitute measures may be requested by the prosecutor, the accused, or the trial court, and that new relevant circumstances must be communicated to the coercive measures court promptly.

Regeste Omnilex

Art. 237 Abs. 4 und 5 StPO; Art. 227 Abs. 7, 229 Abs. 2 und 3, Art. 230 Abs. 2 StPO; Anordnung, Verlängerung, Widerruf und Änderung von Ersatzmassnahmen: Die Bestimmungen über Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten sinngemäß auch für Ersatzmassnahmen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung. Ein Widerruf oder eine Änderung nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann nicht nur von Amtes wegen, sondern auf Antrag des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts erfolgen; bei neuen Umständen sind dem Zwangsmassnahmengericht Mitteilungen unverzüglich zu machen, gegebenenfalls zusammen mit einem Antrag. Die Auslegung richtet sich nach dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den systematischen Bezügen zwischen Haft und Ersatzmassnahmen.

Texte intégral

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2013 (350 13 562)

Verfahrensrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Anordnung, dem Widerruf, der Änderung und der Verlängerung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Juni 2013

Ersatzmassnahmen

Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft

Verfahrensrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Anordnung, dem Widerruf, der Änderung und der Verlängerung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft

Erwägungen

In Erwägung, dass:

• (…)

• die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2013 bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage erhoben hat;

• die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Eingang: 4. Juni 2013) beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ersatzmassnahme betreffend Durchführung einer alkoholspezifischen Behandlung bis zum rechtskräftigen Urteil beantragt hat;

• das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Versand gleichentags) den Antrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben hat, Stellung zum Antrag auf Bestätigung der Ersatzmassnahme zu nehmen bzw. Einwendungen dagegen vorzubringen;

•  (…)

• für die Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen sinngemäss die Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebend sind (Art. 237 Abs. 4 StPO);

• gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss Art. 227 StPO anzuwenden ist;

• die Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate verlängert wird, in Ausnahmefällen 6 Monate (Art. 227 Abs. 7 StPO);

• gemäss BG. E  137  IV  180  Erw.  3.5   die Sicherheitshaft zu befristen ist, wobei die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Haft längstens für die Dauer von 6 Monaten angeordnet oder verlängert werden kann;

•  diese Grundsätze auch im Bereich der Ersatzmassnahmen zu gelten haben;

• gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht, d.h. das Zwangsmassnahmengericht, die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt;

• gemäss einem Teil der Lehre das Gericht den Entscheid nach Art. 237 Abs. 5 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten trifft (MatthiasHärri, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 237 N 50);

• aus der entsprechenden Formulierung dieser Bestimmung nicht hervorgeht, wer dem Zwangsmassnahmengericht eine Mitteilung macht, dass Gründe vorliegen, welche einen Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Haft erforderlich machen;

• das Zwangsmassnahmengericht in seinem publizierten Entscheid vom 17. Juni 2012 (350 12 293 ) allerdings festgehalten hat, dass aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ein Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Untersuchungshaft lediglich auf Antrag hin vorgenommen werden kann;

• gemäss Art. 229 Abs. 2 StPO nur das Strafgericht die Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen kann, wenn sich erst nach Anklageerhebung Haftgründe ergeben;

• es als sachgerecht erscheint, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht und der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Widerruf bzw. Änderung von Ersatzmassnahmen einreichen können;

• gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten jederzeit aus der Untersuchungshaft entlassen kann, so dass auch jederzeit eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft möglich ist;

• gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO die Entlassung aus der Sicherheitshaft durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Beschuldigten beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen ist;

• das erstinstanzliche Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch von sich aus eine Haftentlassung veranlassen kann;

• dieser Grundsatz sinngemäss auch für eine Aufhebung von Ersatzmassnahmen gelten muss;

• demnach die teilweise widersprüchlichen Bestimmungen der StPO so auszulegen sind, dass eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch das Strafgericht auf Antrag des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft selbständig angeordnet werden kann;

• Mitteilungen an das Zwangsmassnahmengericht über Umstände, welche die Rechtmässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen in Frage stellen und zu einem Widerruf bzw. Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO führen könnten, umgehend durch die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht zu erfolgen haben, allenfalls zusammen mit einem Antrag;

Mots-clés

substitute measuressecurity detentionrevocationmodificationextensionright to be heardprocedural standing

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

What procedural rules govern the ordering and extension of substitute measures in place of security detention?

Solution extraite

The provisions on investigative and security detention apply by analogy to the ordering and extension of substitute measures.

Motifs extraits

Art. 237(4) StPO refers to the detention rules; therefore the same temporal limits and safeguards apply analogously.

Question juridique clé

Who may request revocation or modification of substitute measures under Art. 237(5) StPO?

Solution extraite

The court held that requests may be made by the accused, the prosecutor, or the trial court, and that the measure may also be lifted ex officio with the prosecutor's consent.

Motifs extraits

The wording of Art. 237(5) StPO does not clearly identify who must notify the court; in light of the right to be heard and the parallel rules on detention, the provision must be interpreted so that all three actors may trigger review.

Question juridique clé

How must new circumstances affecting substitute measures be communicated to the coercive measures court?

Solution extraite

The prosecutor or the trial court must notify the coercive measures court promptly, if necessary together with a request.

Motifs extraits

If circumstances arise that call into question the lawfulness of the substitute measures or require revocation, modification, or detention, the court must be informed without delay.

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