Retroactive surveillance allowed only for a limited period

350 11 542Tribunal pénal / Chambre pénale28 nov. 2011Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a criminal interim-measures decision, the coercive measures court partly approved the prosecution’s request for retroactive surveillance of a phone number used by the accused in a theft case. The court held that the seriousness of the offences and the need to avoid disproportionate investigative obstacles could justify the measure. However, surveillance may not be ordered to create suspicion; the record contained no objective basis for extending it to additional burglaries. The court therefore limited approval to the period from 3 November 2011 until the accused’s arrest on 12 November 2011.

Regeste Omnilex

Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO, Art. 273 Abs. 1 StPO; rückwirkende Überwachung setzt einen hinreichenden Tatverdacht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Massnahme voraus; sie darf nicht als unzulässige fishing expedition zur Begründung erst eines Verdachts eingesetzt werden. Für die zeitliche Zulässigkeit sind objektive Hinweise erforderlich, dass der Beschuldigte im Überwachungszeitraum entsprechende Delikte begangen hat; fehlt eine tragfähige Zuordnung weiterer Taten, ist der Zeitraum entsprechend zu beschränken (consid. 2.3, 2.4).

Texte intégral

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2011 (350 11 542)

Geheime Überwachung Zeitliche Zulässigkeit

Eine Überwachung zur Begründung eines dringenden Tatverdachts ist nicht zulässig (fishingexpedition). Es müssen objektive Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte im Überwachungszeitraum Delikte begangen hat.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

28. November 2011

Erwägungen

2.4 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich müssen sämtliche Grundrechtseingriffe verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO können rückwirkende Überwachungen der Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikationen angeordnet werden, wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (269 Abs. 1 lit. b und c StPO). Es stellt sich somit die Frage, ob eine genügende Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Überwachung der Rufnummer xy gegeben ist. Einerseits ist festzustellen, dass bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Einbruchdiebstähle in X. und Y. erhebliche Hinweise bestehen, dass ausser dem Beschuldigten weitere Personen daran beteiligt gewesen sind. Zusätzlich wurde nicht sämtliches Deliktsgut beim Beschuldigten aufgefunden. Eine rückwirkende Überwachung rechtfertigt sich daher zur Ermittlung weiterer Mittäter. Es ist allerdings festzustellen, dass sich in den wesentlichen Akten keine Hinweise darauf befinden, dass der Beschuldigte für weitere Einbrüche in der Schweiz in Frage kommt als die drei bisher bekannten. Insbesondere reicht die Staatsanwaltschaft kein Deliktsverzeichnis ein, aus welchem hervorgeht, welche weiteren Einbrüchen aufgrund welcher Gründe dem Beschuldigten zugeordnet werden. Unzulässig sind Zwangsmassnahmen, welche einen Tatverdacht erst begründen sollen, sog. fishing expeditions (JonasWeber, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 197 N 6). Demnach erscheint eine rückwirkende Überwachung erst ab dem 3. November 2011 als zulässig. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 12. November 2011 festgenommen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Gespräche mehr über die fragliche Rufnummer geführt worden. Somit ist eine rückwirkende Überwachung nur bis zum 12. November 2011 zulässig.

2.3Somit rechtfertigt die Schwere der strafbaren Handlung eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses (lit. b). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A. wegen mehrfachen, ev. bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 StGB) am 23. November 2011 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xy des Mobiltelefons von B. , benutzt durch den Beschuldigten, ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 3. November 2011 bis zum 12. November 2011 zu genehmigen.

Mots-clés

retroactive surveillancecoercive measuresprobable causefishing expeditiontelephone datatemporal scope

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether retroactive surveillance of the accused's phone connection could be authorized at all

Solution extraite

Yes, but only if supported by sufficient indications and the statutory conditions for retroactive surveillance are met.

Motifs extraits

The seriousness of the offences and the need to avoid disproportionate investigative difficulties justified surveillance; however, coercive measures may not be used as a fishing expedition to create suspicion.

Question juridique clé

Which surveillance period was legally admissible

Solution extraite

Approval was limited to the period from 2011-11-03 to 2011-11-12.

Motifs extraits

No objective indications supported a broader temporal scope; the file contained no basis for attributing additional Swiss burglaries to the accused, and surveillance cannot serve to establish the suspicion itself. Surveillance was therefore admissible only from the first supported date until the arrest, after which no further calls were made.

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