Pauschale Zuschläge zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum

200 04 786Autre juridiction9 nov. 2004Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Creditors contested the debt office's calculation of the debtor T.'s protected minimum subsistence level. The cantonal supervisory authority held that the new directive on calculating the debt-enforcement minimum may be used to standardize practice, but not mechanically. Allowances may be included without individual proof only for expenses that commonly arise in the debtor's situation. In the concrete case, the court allowed the clothing and outside-meal supplements for a service employee, but struck the monthly CHF 50 medical-expense supplement because no actual, ongoing need was shown.

Regeste Omnilex

Art. 93 Abs. 1 und 3 SchKG; Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und Zulässigkeit pauschaler Zuschläge: Verwaltungsweisungen zur Vereinheitlichung der Praxis dürfen die Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Zuschläge zum Grundbetrag sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich benötigt und bezahlt werden; pauschale Zuschläge ohne weiteren Nachweis sind indessen zulässig, wenn es sich um Auslagen handelt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung beim betreffenden Schuldner regelmässig anfallen. Nicht gerechtfertigte Zuschläge sind zu streichen; bei späterem tatsächlichem Anfall kommt eine Anpassung der Einkommenspfändung in Betracht (E. 3).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2004 (200 04 786)

Die Weisung betr. Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 27. April 2004, welche diverse Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag automatisch gewährt, darf nicht schematisch und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles übernommen werden. Insbesondere darf der Grundsatz, wonach Zuschläge zum Grundbetrag nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt, dadurch nicht ausgehöhlt werden. Der Einbezug pauschaler Zuschläge zum Grundbetrag ohne weiteren Nachweis ist aber insoweit zulässig, als damit Auslagen erfasst werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung beim betreffenden Schuldner tatsächlich anfallen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 3).

Erwägungen

3. Die Beschwerdeführer beanstanden die Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs durch das Betreibungsamt Liestal. Laut entsprechendem Pfändungsprotokoll vom 16. August 2004 setzt sich das Existenzminimum der Schuldnerin wie folgt zusammen: … Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 8. Januar 2001 als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Arzt- und Zahnarztkosten werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Die Beschwerdeführer rügen nun, das Betreibungsamt Liestal habe der Schuldnerin bei der Bemessung des Existenzminimums für einen angeblich vermehrten Kleiderbedarf Fr. 50.--, für auswärtige Verpflegung Fr. 110.-- und für vermehrte Arztauslagen sowie Krankenkassenselbstbehalte jeweils Fr. 50.-- pro Monat zugestanden, ohne dass für die Gläubiger ersichtliche Belege vorliegen würden. Diese Positionen seien nach dem Kenntnisstand der Gläubiger nicht belegt und somit zu streichen. Das Betreibungsamt lässt in der Vernehmlassung zu den besagen Positionen verlauten, man habe sich dabei an die Weisung des Inspektorats der Bezirksschreibereien gehalten. Zudem seien die Zuschläge im Rahmen der Tätigkeit der Schuldnerin als Serviceangestellte angemessen und gerechtfertigt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt, dass es zur Sicherstellung einer einheitlichen Berechnung des Existenzminimums durch die Betreibungsämter angezeigt sein kann, die massgeblichen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten durch weitergehende Weisungen zu konkretisieren. Dies ist denn auch durch den Erlass einer Weisung betr. Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, welche auf den 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, geschehen. Allerdings darf die Anwendung dieser Weisung, welche diverse Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag automatisch gewährt, nicht schematisch und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles erfolgen. Insbesondere darf der Grundsatz, wonach Zuschläge zum Grundbetrag nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt, dadurch nicht ausgehöhlt werden. Der Einbezug pauschaler Zuschläge zum Grundbetrag ohne weiteren Nachweis ist aber insoweit zulässig, als damit Auslagen erfasst werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung beim betreffenden Schuldner tatsächlich anfallen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs behält sich vor, im Beschwerdeverfahren die gerügten Positionen zu überprüfen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Schuldnerin sämtliche Zuschläge bis auf den Betrag von Fr. 50.-- für vermehrte Arztauslagen zugestanden werden. Es erscheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachgerecht, der Schuldnerin unter dem Titel sog. unumgänglicher Berufsauslagen eine Summe von Fr. 50.-- für vermehrten Kleiderbedarf und einen Betrag von Fr. 110.-- an Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ihre Tätigkeit als Serviceangestellte bringt es mit sich, dass ein Kleider- und Wäscheverbrauch anfällt, der einen Zuschlag rechtfertigt. Da die Schuldnerin ihre Mahlzeiten nicht regelmässig zu Hause einnehmen kann, ist der gewährte Zuschlag von Fr. 5.-- pro Arbeitstag ohne weiteres vertretbar. Auch die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist der Betreibungsschuldnerin anteilsmässig zu Lasten des Notbedarfs zuzulassen. Allein der weitergehende Zuschlag für vermehrte Arztauslagen ist zu streichen, zumal offenbar weder regelmässig notwendige, laufende oder kurz bevorstehende ärztliche Behandlungen durch die Schuldnerin beansprucht werden. Solche Auslagen sind nur im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen einzubeziehen und im Sinne einer Anpassung der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu berücksichtigen.

Entscheid AB SchKG vom 9. November 2004 i.S. T. (200 04 786/LIA)

Mots-clés

debt enforcementsubsistence minimumgarnishmentflat-rate allowancesmedical expensesoutside mealsclothing costssupervisory complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether automatic allowances in the subsistence minimum may be applied schematically under the 2004 directive.

Solution extraite

No. The directive may not be applied mechanically without regard to the concrete circumstances of the case.

Motifs extraits

Uniform calculation can be clarified by administrative instructions, but the principle remains that add-ons to the basic amount are counted only if the debtor actually needs and pays them. Flat-rate add-ons are permissible only for expenses that generally arise according to common life experience.

Question juridique clé

Whether the debtor was entitled to allowances for increased clothing costs, outside meals, and medical expenses.

Solution extraite

The allowances for increased clothing costs and outside meals were allowed; the additional allowance for increased medical expenses was struck.

Motifs extraits

As a service employee, the debtor incurs clothing wear and tear and cannot regularly eat at home, justifying those allowances. The medical-expense allowance was not justified because no regular, necessary, or imminent treatment was shown; such costs may be considered only when actually incurred and then by adjustment under Art. 93(3) SchKG.

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