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150/2004 ΓÇó Objection against estimated tax assessment requires full return
150/2004Tribunal fiscal / Chambre fiscale10 déc. 2004Dismissed
The Basel-Landschaft Tax Court dismissed the taxpayers' appeal against the tax administration's non-entry decision. The taxpayers had been assessed at the authority's discretion for direct federal tax 2002 after failing to file their return despite warning. The court held that an objection to an estimated assessment must be substantiated with proof of obvious incorrectness within the objection period, and that where the assessment resulted from failure to file a return, the omitted return and missing cooperation must be completed. Since no complete return was submitted in time, the objection was inadmissible.
Art. 130 Abs. 2 DBG, Art. 132 Abs. 3 DBG; objection to a discretionary assessment: the taxpayer must substantiate obvious incorrectness within the objection period, and the omitted cooperation acts must be completed, especially by submitting the outstanding tax return. If the discretionary assessment results from failure to file a return and the objection does not cure that omission, the objection lacks a procedural prerequisite; non-entry is therefore lawful. The reviewing court examines only whether the non-entry decision was correct (consid. 2).
Bei der Einsprache gegen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen muss der Unrichtigkeitsbeweis zugleich mit der Begründung der Einsprache innert 30 Tagen erfolgen. Ist die amtliche Veranlagung Folge der Nichteinreichung der Steuererklärung, muss die steuerpflichtige Person eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einreichen, ansonsten eine Prozessvoraussetzung fehlt, mit der Folge, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann.
04-150 Anfechtung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
Sachverhalt:
**1.**Die Beschwerdeführer wurden mit der definitiven Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2002 Nr. B 02/11 vom 23. März 2004 nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG eingeschätzt.
**2.**Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 21. April 2004 trat die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 10. August 2004 nicht ein.
**3.**Mit Beschwerde vom 7. September 2004 wurde begehrt, es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. August 2004 nochmals zu prüfen.
**4.**In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2004 begehrte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
2. Ist die Steuerverwaltung - wie hier - auf eine Einsprache nicht eingetreten, so hat das Steuergericht nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1985 B. 96.11 Nr. 1).
a) Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Mit anderen Worten obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen. Ist die Ermessensveranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf.
Nach Art. 132 Abs. 3 DBG muss dieser Unrichtigkeitsnachweis zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Diese von Art. 132 Abs. 3 DBG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Veranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 m. w. Hw.).
b) Vorliegend hat die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ihre Ursache darin, dass die Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2002 trotz Chargé-Mahnung ihre Steuerklärung 2002 innert der gesetzten Frist nicht einreichten. Bis zum Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist reichten sie keine Steuererklärung nach, die Auskunft über sämtliche Einkünfte gibt und gleichzeitig als Erklärung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben herangezogen werden kann. Auf die Einsprache war folglich nicht einzutreten. Demnach ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
Entscheid Nr. 150/2004 vom 10.12.2004