Tax revision barred when issue could have been raised earlier

133/2003Tribunal fiscal / Chambre fiscale5 déc. 2003Dismissed

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Résumé

The taxpayers challenged the tax administration’s refusal to revise the 2001 state tax assessment, arguing that the deduction for debt interest should be increased to the amount of the effective interest expenses. The court held that revision was unavailable because the taxpayers already knew, upon service of the assessment, which amount had been allowed and could have objected within the ordinary 30-day period. Since they let that deadline expire, the assessment became final and could not be reopened by revision.

Regest

§ 132 StG; revision of a final tax assessment is excluded where the applicant invokes a ground that could, with reasonable diligence, have been raised in the ordinary proceedings. Taxpayers are expected to examine the assessment on receipt and to object to evident errors within the statutory time limit; revision may not serve to remedy an omitted ordinary appeal (consid. 3).

Texte intégral

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2003 (133/2003)

Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Wurden den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagung die zum Abzug zugelassenen Schuldzinsen mitgeteilt, so können sie nach Rechtskraft dieser Veranlagung nicht mittels Revision verlangen, der Abzug für Schuldzinsen sei auf den Betrag der effektiven Schuldzinsaufwendungen zu erhöhen.

03-133 Revision: Voraussetzungen

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

In der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 vom 23. Dezember 2002 wurden die von Steuerpflichtigen deklarierten Schuldzinsen zum Abzug zugelassen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2003 verlangten sie sinngemäss, es sei anstatt ein Betrag von Fr. … ein solcher von Fr. … für Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen. Darauf trat die Steuerverwaltung mit Revisionsentscheid nicht ein. Mit Rekurs begehrten sie sinngemäss, es sei der Entscheid der Steuerverwaltung zu revidieren und auf ihr Revisionsgesuch einzutreten.

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss § 132 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a); die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b); wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person bei der Wahrung ihrer Rechte im Veranlagungsverfahren einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Sie kann nicht die Revision verlangen, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 21. Mai 1997, E. 3d, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 67, S. 398).

b) Im vorliegenden Fall geht aus der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 (Nr. S 01/11) vom 23. Dezember 2002 hervor, dass den Steuerpflichtigen lediglich die von ihnen deklarierten Schuldzinsen von Fr. … zum Abzug zugelassen wurden. Die Steuerpflichtigen konnten somit schon im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bei einer Kontrolle dieser Veranlagungsverfügung nach der ihnen zumutbaren Sorgfalt sehen, dass die zum Abzug zugelassenen Schuldzinsen nicht den effektiven Schuldzinsaufwendungen des Jahres 2001 entsprachen. Sie hätten deshalb innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache erheben müssen. Die Steuerpflichtigen haben vorliegend jedoch die Einsprachefrist unbenutzt verstreichen und damit die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen lassen. Unter diesen Umständen ist eine Revision der Veranlagungsverfügung ausgeschlossen und der Rekurs abzuweisen.

Entscheid Nr. 133/2003 vom 5.12.2003

Mots-clés

tax revisionfinal assessmentordinary remedydiligenceobjection deadlinedebt interest deduction