Overly formalistic refusal of definitive debt enforcement lift

100 07 526Autre juridiction13 août 2007Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Cantonal Court of Basel-Landschaft allowed the appeal against a refusal of definitive debt enforcement lift. It held that the summary procedure is documentary in nature, but that the judge must act in accordance with good faith where the missing title document is identified in the filing as having been omitted by mistake, or where it is clear that the relevant judgment was issued by the same court and could easily be retrieved from the archive. The first instance had refused the application without alerting the appellant or obtaining the missing divorce settlement, which amounted to undue formalism. The decision was therefore set aside and the case remitted.

Regeste Omnilex

Art. 80 and Art. 84 SchKG; Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG; summary debt-enforcement lift proceedings are documentary in nature, but the court may not apply procedural formalism in a manner contrary to good faith. Although the burden of producing the title rests on the applicant and the judge is generally not obliged ex officio to complete the file, exceptions arise where the missing document is evidently omitted by mistake as shown by the list of attachments, or where the application clearly indicates that the relevant judgment was rendered by the same court and can reasonably be obtained from its records. In such situations, the judge must inform the party and allow supplementation, or procure the judgment when this is easily accessible. A refusal without such steps constitutes excessive formalism (consid. 3).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2007 (100 07 526)

Das Rechtsöffnungsverfahren ist als summarischer Urkundenprozess ausgestaltet, in welchem der Kläger eine Urkunde als Titel produzieren muss (E. 2).

Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Richter nicht verpflichtet ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen: Ergibt sich aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem Irrtum ihrerseits entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss der Richter sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen. Wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch oder der Gesuchsantwort klar und eindeutig ergibt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst einreichte, vom betreffenden Gericht ausgefällt wurde, darf dem Rechtsöffnungsrichter zugemutet werden, das fragliche Urteil beizuziehen (E. 3).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Übertriebener Formalismus

Sachverhalt

Mit Urteil vom 05.06.2007 wies der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg das Gesuch der Klägerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes Waldenburg ab. Das Rechtsöffnungsverfahren sei als summarisches Verfahren ausgestaltet, in welchem sich die Beweismittel auf die von den Parteien eingereichten Schriftstücke beschränkten. Die Klägerin habe zwar das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19.10.2006 samt Rechtskraftbescheinigung vorgelegt, habe es jedoch versäumt, die integrierender Zusatz zu diesem Urteil bildende Scheidungskonvention beizulegen. Demgemäss liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Gesuch unter entsprechender Kostenfolge abzuweisen sei.

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2007 die Appellation. Die vom Vertreter der Klägerin eingereichte Scheidungskonvention zum Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19.10.2006 wurde von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, gestützt auf § 130 Abs. 1 ZPO mangels Novenqualität aus dem Recht gewiesen.

Erwägungen

1. ( ... )

2. Das Rechtsöffnungsverfahren ist als Urkundenprozess ausgestaltet, in welchem der Kläger eine Urkunde als Titel produzieren muss (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 80 N 53 und Art. 84 N 53). Weiter ist das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG summarischer Natur, wobei die Kantone befugt sind, Prozessbestimmungen für das summarische Verfahren zu erlassen (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 84 N 5). Von Bundesrechts wegen kann das Gesuch mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Ansonsten unterstehen die Formvorschriften für das Rechtsöffnungsverfahren dem kantonalen Recht (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36). Gemäss § 262 Ziff. 1 ZPO sind die erforderlichen Beweismittel zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch dem Gerichtspräsidium einzureichen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die als Rechtsöffnungstitel erwähnte Scheidungskonvention von der Klägerin nicht eingereicht wurde. Die Klägerin bestreitet dies. Dieser Punkt kann letztlich offen gelassen werden.

3. Den Parteien obliegt dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen Unterlagen gelangt. Der Richter ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen. Ergibt sich indessen aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem Irrtum ihrerseits entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss der Richter sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen (vgl. SchKG-Staehelin, Erg. Bd., Art. 84 N 52; RBOG TG 1996 Nr. 18). Genau so verhält es sich im vorliegenden Fall, hat doch die Klägerin die Scheidungskonvention sowohl in ihrem schriftlichen Gesuch vom 30.04.2007 als auch im diesbezüglichen Beilagenverzeichnis als Bestandteil der Beilage Nr. 2 aufgeführt. Dass der Vorderrichter trotz dieser allenfalls versehentlich unterlassenen Einreichung das Urteil gefällt hat, ohne die Klägerin darauf hinzuweisen und ohne ihr vorgängig Gelegenheit zur Nachreichung der Scheidungskonvention einzuräumen, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und stellt einen übertriebenen Formalismus dar.

Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlich nicht bestehenden Verpflichtung des Richters, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen, liegt dann vor, wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch oder der Gesuchsantwort klar und eindeutig ergibt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst einreichte, vom betreffenden Gericht ausgefällt wurde: In diesen Fällen darf dem Rechtsöffnungsrichter zugemutet werden, das fragliche Urteil beizuziehen (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 84 N 51; RBOG TG 1995 Nr. 17). Die Klägerin berief sich in ihrem Gesuch ausdrücklich auf das vom Bezirksgericht Waldenburg gefällte Scheidungsurteil vom 19.10.2006 samt Scheidungsvereinbarung. Es wäre folglich dem mit dem Scheidungsrichter identischen Rechtsöffnungsrichter zuzumuten gewesen, die Bestandteil des Scheidungsurteils bildende und seines Erachtens fehlende Scheidungskonvention aus dem Archiv des Bezirksgerichts Waldenburg beizuziehen. Dass der Vorderrichter dies unterlassen hat, verstösst ebenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Zufolge dieses Verfahrensfehlers ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Eine Behebung dieses Mangels ist im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht möglich, weshalb der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen ist (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 256 f.).

4. ( … )

5. ( … )

KGE ZS vom 13. August 2007 i.S. A.V. gegen T.V. (100 07 526/ZWH)

Mots-clés

debt enforcementdefinitive lifting of objectionsummary proceduredocumentary evidencegood faithexcessive formalismremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the refusal of definitive debt enforcement lift for lack of the divorce settlement was overly formalistic and contrary to good faith.

Solution extraite

Yes. Where the missing document is identified in the filing and appears to have been omitted by mistake, the court must warn the party and allow supplementation; otherwise, refusal is overly formalistic.

Motifs extraits

In a summary documentary debt-enforcement procedure, parties must submit the relevant title. But exceptions exist: if the attachments list shows that a document was omitted by mistake, or if the application clearly indicates that the judgment was rendered by the same court, the judge may and sometimes should obtain the missing judgment from the court archive. The first instance failed to do so.

Question juridique clé

Whether the first-instance judgment should be set aside and the case remitted for new decision.

Solution extraite

Yes. The procedural defect could not be cured on appeal, so the matter had to be sent back to the first instance.

Motifs extraits

The appeal court could not repair the omission itself in the appellate proceedings.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.