Deductibility of replacement parts in built-in wardrobe

025/2008Tribunal fiscal / Chambre fiscale5 mars 2008Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer appealed against a tax administration decision that had denied part of the claimed deduction for maintenance costs relating to a built-in wardrobe. The court held that the replacement of the shelf elements with hanging-file extensions concerned a fixed installation integrated into the building, comparable to a fitted kitchen. Because the property was not improved or better equipped, the expense was a maintenance cost and deductible in full. The appeal was therefore granted.

Regeste Omnilex

Art. 32 Abs. 2 DBG, Art. 34 lit. d DBG; Abgrenzung Unterhaltskosten/Wertvermehrung bei Ersatzanschaffungen an fest mit der Liegenschaft verbundenen Einbauten. Unterhaltskosten dienen der Erhaltung bestehender Werte; wertvermehrende Aufwendungen setzen das Grundstück in einen besseren, höherwertigen Zustand und sind nicht abziehbar. Der Ersatz von Bestandteilen eines fest eingebauten Schranks ist abzugsfähig, wenn die Einrichtung mit dem Gebäude verbunden bleibt und die Funktion lediglich erhalten wird, ohne dass eine bessere Ausstattung oder ein Mehrwert eintritt (E. 3).

Texte intégral

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2008 (025/2008)

Unterhaltskosten einer Liegenschaft, welche sich nicht wertvermehrend auf die Liegenschaft oder das Grundstück auswirken sind abzugsfähig. Ersatzanschaffungen für einen Einbauschrank können folglich abgezogen werden, sofern die Liegenschaft durch diesen Ersatz nicht in einen höherwertigeren Zustand versetzt und daher nicht besser ausgestattet wird.

08-025 Abzug für Liegenschaftsunterhalt

Sachverhalt:

**1.**In der definitiven Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2005 vom 22. März 2007 wurde dem Pflichtigen u.a. der unter der Position "Liegenschaftsunterhalt BL privat" geltend gemachte Abzug für die Kosten für den Ersatz von Regalböden in einem Einbauschrank in Höhe von Fr. 1'278.-- gestrichen.

**2.**Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2007 hiess die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 14. September 2007 in dem Sinne teilweise gut, als für Montage und Demontage der Einbauelemente ein Abzug in Höhe von Fr. 678.-- zugelassen wurde, hingegen die Kosten für die Neuanschaffung der Hängemappenauszüge (Mobiliar) jedoch nicht. Zudem habe die Steuerverwaltung bei der Überprüfung der Veranlagung gemäss § 123 StG festgestellt, dass die Benützung des Autos nur im ersten Semester jeweils am Montag und Donnerstag notwendig gewesen sei, hingegen im zweiten Semester für die Benutzung des Autos keine Notwendigkeit bestanden habe. Der gemäss Fahrplan und Twixroute festgestellte Zeitaufwand für den Arbeitsweg liege unter den gesetzlichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Schulhauswechsel an zwei Tagen pro Woche, sowie der erwähnten aber nicht mehr belegbaren Fahrten, könne der Einsatz des Autos für die Arbeit im ersten Semester akzeptiert und Fr. 2'704.-- zum Abzug zugelassen werden. Für das Wintersemester würden die Kosten für das U-Abo in Höhe von Fr. 384.-- gewährt.

**3.**Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin des Pflichtigen mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 Beschwerde mit den Begehren, der nicht als abzugsfähig eingestufte Betrag für Liegenschaftsunterhalt von Fr. 600.-- und die Kosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeuges seien für das ganze Jahr 2005 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie aus, die Anschaffung von Hängemappenauszügen betreffe den Ersatz eines alten Systems gegen ein neues, welches in die Dachschräge eingebaut worden und somit fest mit dem Haus verbunden sei. Bezüglich der Fahrtkosten sei anzumerken, dass das ganze Jahr über ein schnelles Wechseln des Arbeitsplatzes aufgrund des Stundenplanes notwendig gewesen sei. Dem Pflichtigen müsse zudem seitens der Steuerbehörde entsprechendes Gehör gegeben werden, damit er seine Situation gebührend darlegen könne.

**4.**Mit Vernehmlassung vom 28. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid. Ergänzend führte sie aus, dass die alten Regale nicht lediglich durch neue ersetzt worden, sondern ein neues System mit Hängemappenauszügen angeschafft worden sei. Bezüglich der Fahrtkosten sei anzumerken, dass die Benutzung des privaten Fahrzeuges für zwei Tage in der Woche zwecks Schulhauswechsel als Gegeben angesehen worden sei. Ansonsten sei ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel durchaus zumutbar, da der Zeitaufwand täglich weniger als 2,5 Stunden betrage.

**5.**Das Begehren um Abzug der Kosten für die Benutzung des privaten Fahrzeugs in vollem Umfang hat der Pflichtige an der heutigen Verhandlung zurückgezogen.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend einzig der von der Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassene Anteil für Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 600.--.

a) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können (Art. 32. Abs. 2 DBG). Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 32 Abs. 4 DBG für Grundstücke des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen. Dabei kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden (Art. 3 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [SR 642.116]). Als abziehbare Unterhaltskosten gelten nach Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer u.a. insbesondere Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen.

Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG).

b) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten können auch solche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 N 29).

c) Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Solche wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig.

Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d.h. z.B. ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstückes, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig, ebenso wenig wie die Kosten für die Beseitigung einer Verwahrlosung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 32 N 36ff.) Zur Abgrenzung der abzugsfähigen Unterhaltskosten von den wertvermehrenden Aufwendungen hat die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft im Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1. Januar 2003 einen nicht abschliessenden Katalog aufgestellt.

3. Anhand der an der heutigen Verhandlung vom Pflichtigen eingereichten Fotografie sowie der vorliegenden Rechung ist ersichtlich, dass es sich bei dem umstrittenen Wandschrank nicht um ein freistehendes Regal resp. Mobiliar, sondern um einen in die Dachschräge fest eingebauten schon bestehenden Schrank, d.h. um eine mit der Liegenschaft fest verankerte Einrichtung handelt, welche durchaus mit einer Einbauküche vergleichbar ist. Die Kosten der Ersatzanschaffungen für Kücheneinrichtungen oder eben fest mit der Liegenschaft verbundenen Einbauschränke, welche somit im Gebäudewert enthalten sind, können als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht werden. Die hier in Frage stehende Liegenschaft wird durch diesen Ersatz nicht in einen besseren Zustand versetzt und ist daher auch nicht besser ausgestattet, weshalb das Haus durch den Einbau der beiden Hängemappenauszüge, welche die gleiche Funktion erfüllen wie die Regalböden, keine Wertsteigerung im erforderlichen Sinne erfährt. Der Ersatz der Regalböden hat somit eine werterhaltende Wirkung und ist daher in vollem Umfang als Liegenschaftsunterhaltsabzug zuzulassen.

Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.

4. (…)

Entscheid Nr. 025/2008 vom 5. März 2008

Mots-clés

property maintenancevalue increasedeductibilitybuilt-in wardrobereplacement expenseincome tax

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cost of replacing shelf elements with hanging-file extensions in a built-in wardrobe is deductible as property maintenance rather than non-deductible value-increasing expenditure.

Solution extraite

The replacement was deductible in full because the wardrobe was a fixed part of the building and the new elements did not place the property in a better or more valuable condition.

Motifs extraits

Maintenance covers expenses aimed at preserving existing value. The evidence showed a permanently built-in wardrobe comparable to a fitted kitchen; replacing its internal elements preserved function and did not constitute a higher-standard upgrade or new equipment.

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