Daily allowance under UVG requires loss of earnings

U 51/03Tribunal fédéral29 oct. 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed the appeal of an insured former lecturer who had retired early before suffering a whiplash injury during the 30-day post-coverage period. It upheld the insurer’s and cantonal court’s view that UVG daily allowances presuppose not only work incapacity but also a corresponding loss of earnings. Because the appellant had already retired and therefore incurred no earnings loss, he had no entitlement to daily allowances. No court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 16 Abs. 1 UVG; Anspruch auf Taggeld setzt neben unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Erwerbseinbusse voraus. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist sozialversicherungsrechtlich einheitlich zu verstehen und verweist auf eine funktionelle Einschränkung mit wirtschaftlicher Auswirkung. Auch wenn der Wortlaut von Art. 16 UVG den Verdienstausfall nicht ausdrücklich nennt, ist er als begriffsinhärentes und vom Zweck der Leistung getragenes Anspruchserfordernis zu lesen. Medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne wirtschaftlichen Schaden begründet keinen Taggeldanspruch (E. 3.1–3.5).

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 51/03

Urteil vom 29. Oktober 2003
I. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
K.________, 1934, Italien, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst ZDPA, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 22. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
K.________, geb. 1934, arbeitete als Dozent an der Ingenieurschule X.________ und war damit bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: Allianz) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Auf den 1. November 1995 liess er sich vorzeitig pensionieren. Am 9. November 1995 erlitt er bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Allianz übernahm die Heilbehandlung, da der Unfall sich in der Nachdeckungsfrist ereignet hatte. Mit Verfügung vom 23. April 1999 lehnte die Versicherungs-Gesellschaft das Gesuch von K.________ um Ausrichtung von Taggeldleistungen ab, weil im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. November 1995 kein Verdienstausfall entstanden sei. Auf Einsprache hin hielt die Allianz mit Entscheid vom 7. Juli 1999 an ihrem Standpunkt fest.

B.
K.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, die Allianz sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 12. November 1995 Taggelder zu bezahlen. Mit Entscheid vom 22. Januar 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. Juli 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, der auf den 1. November 1995 vorzeitig pensioniert wurde, für die Folgen des während der 30-tägigen Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG am 9. November 1995 erlittenen Unfalls Taggelder nach UVG beanspruchen kann. Während die Vorinstanz dies mit der Begründung, dass der Versicherte als vorzeitig Pensionierter keinen Erwerbsausfall erlitten habe, verneint hat, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 16 UVG sowie die gesetzlichen Grundlagen für die Bemessung der Taggelder geltend gemacht, der Taggeldanspruch setze keine Verdiensteinbusse voraus.

3.
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 129 V 53 Erw. 1.1, 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Diese Definition gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg, 2. Aufl. 1999, S. 67; Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 69).

3.2 In BGE 114 V 285 Erw. 3b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht hinsichtlich des versicherten Krankengeldes, welches das gesetzliche (Art. 12bis Abs. 1 KUVG in der bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) oder statutarische Minimum übersteigt, dargelegt, die Krankengeldversicherung bezwecke in der Regel, dem Versicherten ganz oder teilweise Ersatz für den Erwerbsausfall zu bieten, der infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf entsteht. Weiter stellte es fest, dass das KUVG keinen Hinweis enthalte, wonach bei erwerbstätigen Versicherten ein bestimmter krankheitsbedingter Erwerbsausfall Anspruchsvoraussetzung sei. Dennoch könne kein Zweifel daran bestehen, dass die nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG anspruchsbegründende vollständige Arbeitsunfähigkeit erwerbstätiger Versicherter gleichbedeutend sei mit vollständigem krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im bisher ausgeübten Beruf. Hälftige Arbeitsunfähigkeit wiederum, die (reglementarisch) Anspruch auf ein entsprechend reduziertes Krankengeld gibt, sei auf der Schadenseite in der Regel mit einer Verdiensteinbusse von 50 % gleichzusetzen (BGE 114 V 286 Erw. 3c).

3.3 Diese an den Schaden anknüpfende Rechtsprechung ist analog auch im Rahmen von Art. 16 UVG anwendbar, da der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, die einen Taggeldanspruch begründet, in allen Sozialversicherungszweigen identisch ist (Erw. 3.1 hievor). Demnach setzt der Taggeldanspruch eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall) verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Verdiensteinbusse voraus. Bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 167) ging der Bundesrat denn auch davon aus, dass mit den Taggeldern eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ein entsprechender Erwerbsausfall entschädigt wird. Ebenso wird in der Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass mit dem Taggeld die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert werden soll (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 321; Jean-Maurice Frésard, a.a.O., Rz 69). Laut Jürg Maeschi (Kommentar zum Militärversicherungsgesetz, N 8 zu Art. 28) stellt das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens bei Erwerbstätigen eine selbstverständliche Anspruchsvoraussetzung für den Taggeldanspruch dar, auch wenn Art. 28 MVG (wie im Übrigen auch Art. 16 UVG) nicht ausdrücklich voraussetzt, dass der Versicherte eine Verdiensteinbusse erleidet. Versicherte, die zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sind, jedoch keine Verdiensteinbusse erleiden, sind nicht anspruchsberechtigt.

3.4 Auf Grund dieser, der ratio legis und dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechenden sowie der Regelung in der Kranken- und der Militärversicherung Rechnung tragenden Auslegung von Art. 16 Abs. 1 UVG (zur Auslegung des Gesetzes siehe BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen) ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder mit dem kantonalen Gericht zu verneinen, da er sich auf den 1. November 1995 vorzeitig pensionieren liess und wegen der Folgen der Auffahrkollision vom 9. November 1995 unbestrittenermassen keine Verdiensteinbusse erlitt.

3.5 Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da diese Bestimmung keineswegs ungeachtet einer Erwerbseinbusse einen Anspruch auf Taggeld einräumt, sondern - wie analoge Bestimmungen in anderen Sozialversicherungszweigen (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG; Art. 28 Abs. 1 MVG) - lediglich ein Anspruchserfordernis (Verdienstausfall), das im Lichte der vorstehenden Erwägungen als selbstverständlich und begriffsinhärent gilt, nicht ausdrücklich erwähnt.

3.6 Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen sind, soweit erheblich, ebenfalls nicht geeignet, zu einem abweichenden Resultat zu führen. Soweit sich der Versicherte darauf beruft, dass das Taggeld in der Unfallversicherung nach der abstrakten Methode (Maurer, a.a.O., S. 321), d.h. nach Massgabe des vor dem Unfall erzielten (Art. 17 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV), und nicht auf der Grundlage des entgangenen Verdienstes berechnet wird, verkennt er, dass es sich dabei um eine Bemessungsregel handelt. Diese gelangt erst zur Anwendung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für das Taggeld im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG erfüllt sind. Ob sodann bei der Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG ein Anspruch auf Taggeld unabhängig vom Vorliegen eines Erwerbsausfalls besteht, ist hier nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer jedenfalls keine solche Versicherung abgeschlossen hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

daily allowancesloss of earningswork incapacityaccident insurancepost-coverageearly retirementlegal interpretation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an insured person who retired early before the accident can claim UVG daily allowances despite no loss of earnings.

Solution extraite

No. Daily allowances under Art. 16 UVG require an accident-related reduction in working capacity that also entails a corresponding loss of earnings; a medically limited but economically unaffected retiree is not entitled.

Motifs extraits

The Court interpreted Art. 16 UVG in light of its purpose and comparable rules in sickness and military insurance: daily allowances compensate impairment of work capacity and the resulting economic loss. Because the appellant was already retired and suffered no earnings loss from the accident, the statutory condition was absent.

Question juridique clé

Whether the appeal should be allowed on the basis that Art. 16 UVG does not expressly mention loss of earnings.

Solution extraite

No. The wording does not exclude the requirement; it omits an element inherent in the concept of incapacity for work and the purpose of the provision.

Motifs extraits

The Court held that the text of Art. 16 UVG does not grant a right to daily allowances regardless of economic loss, but merely does not spell out an element that follows from the statutory context and purpose.

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