Admissibility of causal link for psychical accident consequences

U 436/00Tribunal fédéral17 janv. 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured woman challenged the insurer's refusal to continue accident insurance benefits after a rear-end collision. She argued that the accident caused her later psychical incapacity and requested continued daily allowances, alternatively a pension and integrity compensation. The cantonal court rejected the complaint, and the Federal Insurance Court likewise held that the accident, classified as a borderline medium/light accident, did not satisfy the adequacy criteria for psychical sequelae. The court therefore confirmed that Winterthur had no continuing duty to pay benefits for the psychical consequences. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 6 Abs. 1 UVG; adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen: For liability for psychical sequelae of an accident, natural causation is not sufficient; the accident must also be adequately causal. In borderline light accidents, adequacy is denied unless one criterion is present in particularly pronounced form or several criteria are met in a striking accumulation (BGE 115 V 133 ff.; cons. 2b). The assessment is objective; a subjective vulnerability or personality predisposition of the insured does not justify departing from the established adequacy jurisprudence (cons. 2c). Purely somatic impairment and psychically overlaid complaints are not decisive for the criterion of degree and duration of physical incapacity.

Texte intégral

[AZA 7]
U 436/00 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz

Urteil vom 17. Januar 2002

in Sachen

M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Die 1951 geborene M.________ arbeitete seit 1992 im Geschäft X.________ und war obligatorisch bei der Winterthur, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Winterthur"), gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 29. März 1995 erlitt sie als Mitfahrerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall mit Heckaufprall. Sie begab sich wegen Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beckenschaufel und Druckempfindlichkeit der Rücken- und der Gesässmuskulatur in ärztliche Behandlung. In der Folge kam es zu einer schweren depressiven Entwicklung. Mit Verfügung vom 4. April 1996 lehnte die "Winterthur", die zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, gestützt auf ein Gutachten des beigezogenen Administrativexperten Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. März 1996 den Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung (Heilungskosten und Taggeld) über den 30. April 1996 hinaus ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1997 fest, weil dem erlittenen Verkehrsunfall keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukomme und damit der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei.

B.- M.________ liess gegen die Verfügung der "Winterthur" beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr weiterhin die vollen Taggelder, eventualiter eine angemessene Rente und eine ebensolche Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Entscheid vom 20. September 2000 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Während die "Winterthur" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a, 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich im vorliegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien beurteilt.

b) Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist das Ereignis vom 29. März 1995 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der von der Versicherten erlittenen, nicht besonders gravierenden Verletzungen mit Unfallversicherer und Vorinstanz dem mittleren Bereich zuzuordnen, dabei aber im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch ist er als speziell eindrücklich zu bezeichnen. Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer und auch nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann sodann ebenso wenig gesprochen werden wie von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Erfüllt ist auch nicht das Adäquanzkriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen, während körperliche Schmerzen zwar teilweise vorlagen, die Beschwerden jedoch im Zusammenhang mit einer psychischen Überlagerung und Problemen im psychosozialen Umfeld zu sehen und daher bei der Beurteilung der Adäquanz ausser Acht zu lassen sind. Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist im vorliegenden Fall gemäss dem zutreffenden Hinweis im vorinstanzlichen Entscheid auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. W.________, wonach die Beschwerdeführerin rein somatisch gesehen in ihrer Arbeitsfähigkeit höchstens zu 20 % und im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens gar nicht mehr eingeschränkt gewesen sei, nicht gegeben.

c) Zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre spezifische Persönlichkeitsstruktur ist anzufügen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht es abgelehnt hat, von seiner Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 abzuweichen und bei Vorliegen psychischer Prädispositionen an Stelle einer objektivierten eine subjektiviert-individuelle Beurteilung vorzunehmen (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313). Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass dem Unfall vom 29. März 1995 keine massgebende Bedeutung für die psychische Fehlentwicklung zukommt, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkt. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, hat die "Winterthur" ihre Leistungspflicht für die psychischen Unfallfolgen zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the accident had an adequate causal connection to the insured's psychically caused incapacity for work and earning capacity

Solution extraite

The causal link was not adequate; the accident was not of decisive importance for the psychical development.

Motifs extraits

The collision fell within the borderline between light and medium accidents, and none of the adequacy criteria was met in a particularly marked or cumulative way.

Question juridique clé

Whether the insurer must continue accident insurance benefits beyond 1996-04-30

Solution extraite

No further benefits were owed for the psychical consequences of the accident.

Motifs extraits

Without adequate causal connection, the insurer's duty to pay benefits for psychical accident consequences ceased.

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