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U 433/99 ΓÇó Admissibility of disability compensation outside the dispute object
U 433/99Tribunal fédéral27 sept. 2000Partially Granted
The claimant challenged SUVA’s termination of accident-insurance benefits after a 1993 accident and sought reinstatement of benefits and a full disability pension. The Federal Insurance Court held that the psychiatric complaints were not in adequate causal relation to the accident, so SUVA lawfully ended treatment and daily allowance benefits and refused a pension. The Court also held that the cantonal court had ruled ultra petita on impairment compensation, because that issue was not part of the opposition decision under appeal; the cantonal judgment was therefore annulled in that respect. No court costs were imposed.
Art. 36a OG; adequate causal connection between accident and psychiatric sequelae; scope of the object of dispute in social-insurance appeal proceedings. Where an accident is situated in the borderline area of light accidents, adequate causation of psychiatric complaints requires that one or more of the relevant objective criteria be present in a particularly marked manner or several criteria cumulatively and conspicuously; absent such features, the insurer may terminate treatment and daily allowance benefits and deny a disability pension. The cantonal court may only rule on the dispute object formed by the opposition decision; if a separate impairment-compensation decision has not been duly opposed and has become final, it falls outside judicial review and the judgment is to be set aside to that extent (consid. 1-2).
«AZA 0»
U 433/99 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 27. September 2000
in Sachen
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1959 geborene D.________ war seit 1. August 1988 als Lagerist bei der Firma K.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichert. Am 7. Juni 1993 zog er sich bei einem Sturz von einem Hubstapler eine Femurtrümmerfraktur links zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 5. Januar 1995 stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ein. An der Leistungsablehnung hielt sie auf Einsprache und auf das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente hin nach ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen fest (Einspracheentscheid vom 12. Februar 1997). Mit Verfügung vom 24. Februar 1997 sprach die SUVA eine Integritätsentschädigung von Fr. 4860.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %, zu.
B.- D.________ liess am 12. Mai 1997 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde einreichen und beantragen, die eingestellten Versicherungsleistungen seien im gesetzlichen Rahmen zu erbringen, die Rentenfrage sei zu prüfen und eventuell "eine neutrale Meinung von Amtswegen einzuholen". Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Oktober 1999) ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt D.________ das Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, "die eingestellten Leistungen zu erbringen" und "eine ganze IV-Rente zu erteilen".
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, in körperlicher Hinsicht lägen keine Beeinträchtigungen vor und die geklagten Schmerzen ständen im Zusammenhang mit einer psychischen Fehlentwicklung. Ob es sich bei dieser Gesundheitsstörung, wie vorinstanzlich erwogen, um eine natürliche Folge des Unfalles vom 7. Juni 1993 handelt, wofür erforderlich und hinreichend ist, dass der Unfall zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Es mangelt, wie die kantonalen Richter sowie bereits die SUVA in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt haben, jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich nach Massgabe der in BGE 115 V 133 umschriebenen Kriterien beurteilt. Sowohl bezüglich der Zuordnung des Unfalls zum mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wie auch der Würdigung der in solchen Fällen in die Beurteilung einzubeziehenden objektiven Einzelkriterien kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch liegen mehrere Kriterien in gehäufter und auffallender Weise vor, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Eindrücklichkeit des Unfalles in den Akten keine Stütze findet. Soweit die Eidgenössische Invalidenversicherung, wie vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals und ohne nähere Angaben dargetan, zwischenzeitlich eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, vermag dies wegen der im Vergleich zur Unfallversicherung unterschiedlichen Konzeption der Invalidenversicherung als finale Versicherung (BGE 124 V 178 Erw. 3b) zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
2.- Mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Juni 1993 ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA mit Verfügung vom 5. Januar 1995 den Fall insoweit abschloss, als sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ausdrücklich einstellte, daran mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 1997 festhielt und darin auch den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Mit Blick auf den im kantonalen Verfahren einzig massgeblichen Anfechtungsgegenstand - den Einspracheentscheid vom 12. Februar 1997 - fehlte es vorinstanzlich an einer Sachurteilsvoraussetzung soweit der Anspruch auf Integritätsentschädigung beurteilt wurde. Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, führt insoweit zur Aufhebung des kantonalen Entscheides (BGE 123 V 327 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 94), bietet darüber hinaus aber keinen Grund zu Weiterungen, da nach den Akten davon auszugehen ist, dass gegen die Verfügung der SUVA vom 24. Februar 1997, mit welcher eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde, jedenfalls nicht innert 30 Tagen Einsprache erhoben worden ist und die Verfügung deshalb in Rechtskraft erwuchs.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 27. Oktober 1999 wird insoweit aufgehoben,
als er den Anspruch auf Integritätsentschädigung zum
Gegenstand hat.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 27. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: