Unproven causal link between accident and relapse

U 362/01Tribunal fédéral22 oct. 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured, a construction worker, had received SUVA benefits after a 1995 accident. When he later reported relapse complaints in 1998, SUVA denied further benefits because the complaints were not shown to be causally related to the accident. The cantonal court upheld that view. On federal appeal, the insured again requested benefits and, subsidiarily, a multidisciplinary expert report. The Federal Insurance Court held that the medical records did not establish the required probable natural causal link and that no further investigation was necessary. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 4 UVG; natural causal connection and burden of proof in accident insurance relapse cases; a benefit claim requires proof by preponderant probability that the accident remained a cause of the complained-of health disorder. Mere possibility is insufficient. Where the medical file has been comprehensively clarified and the available reports do not objectively substantiate the alleged trauma, the court may deny further expert evidence if no new decisive findings are to be expected (consid. 1-2).

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 362/01

Urteil vom 22. Oktober 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
R.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 15. August 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene R.________ ist seit September 1994 als Bauarbeiter bei der Firma G.________, angestellt. Am 24. Oktober 1995 meldete diese der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), R.________ sei am 23. Oktober 1995 bei Schalarbeiten ausgerutscht und rückwärts auf eine Betonkante gefallen. Der behandelnde Arzt Dr. H.________, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 1995 eine Rissquetschwunde am Kopf mit Commotio und Verdacht auf Schädelfraktur. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 20. April 1998 meldete die Firma G.________ der SUVA einen Rückfall. Gemäss Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. N.________, vom 17. Juli 1997 lag beim Versicherten ein chronisches, therapieresistentes Cervicalsyndrom vor. Vom 19. März bis 9. April 1998 hielt sich R.________ in der Klinik V.________ auf (Austrittsbericht vom 21. April 1998). Am 19. Juni 1998 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. S.________, eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild vor. Gestützt hierauf lehnte es die Anstalt mit Verfügung vom 25. Juni 1998 ab, für die rückfallweise gemeldeten Beschwerden Leistungen zu erbringen, weil diese nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 23. Oktober 1995 zurückzuführen seien.

Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 6. Oktober 1998 an ihrem Standpunkt fest.
B.
R.________ liess hiegegen Beschwerde einreichen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung, zuzusprechen; evtl. sei eine polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen. Im Laufe des Verfahrens legte er verschiedene Arztberichte auf. Mit Entscheid vom 15. August 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit einem Rückfall.
2.
Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der vom Beschwerdeführer im Laufe des kantonalen Verfahrens beigebrachten Berichte der Dr. M.________ (vom 24. März 1999) und J.________(vom 22. April 1999), der Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital X.________ (vom 26. April und 5. Mai 2000), sowie der Beurteilungen der SUVA-Ärzte Dr. S.________, vom 19. Juni 1998 und Dr. Y.________ vom 12. Juli 2000 festgestellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 1995 und den am 20. April 1998 gemeldeten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was namentlich den Bericht des Neurologen Dr. M.________ betrifft, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dessen Diagnose eines direkten oder indirekten Halswirbelsäulentraumas sich weder auf die Anamnese noch auf objektivierbare Befunde stützt und insbesondere durch die am 8. März 1999 im Institut Dr. Z.________, durchgeführte radiologische Untersuchung nicht bestätigt wird. Dr. Z.________ erklärte bloss, die Befunde an der oberen Halswirbelsäule sprächen für das klinisch bekannte Cervicalsyndrom.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Da für die Kausalitätsbeurteilung in erster Linie die im Bericht des Dr. H.________ vom 9. November 1995 objektiv dokumentierten Verletzungen massgebend sind und nicht die Schilderung des Unfallhergangs durch den Versicherten, die im Verlauf der Jahre erfahrungsgemäss nicht selten an Dramatik gewinnt, welche alsdann auch in die Arztberichte Eingang findet, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, zum genauen Ablauf des Ereignisses vom 23. Oktober 1995 ergänzende Abklärungen zu treffen. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und die weiteren im gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen sind damit unbegründet.

Soweit der Versicherte beantragt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten eines Universitätsspitals einzuholen, um die Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zu klären, ist ihm entgegenzuhalten, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend untersucht wurde. Von zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen sind hinsichtlich der hier interessierenden Frage nach der Unfallkausalität des Beschwerdebildes keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Eventualbegehren nicht stattzugeben ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

natural causationburden of proofaccident insurancerelapsemedical evidenceexpert evidencebenefits denial

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the relapse complaints were in natural causal connection with the accident of 23 October 1995.

Solution extraite

The alleged connection was not proven with the required probability.

Motifs extraits

The medical file, including later reports, did not objectively substantiate a direct or indirect cervical trauma; the relevant findings were consistent only with a known cervical syndrome, and the insured's account could not replace objective documentation.

Question juridique clé

Whether additional polydisciplinary expert evidence had to be ordered.

Solution extraite

No further expert evidence was required.

Motifs extraits

The medically relevant facts had already been comprehensively investigated, and additional specialist evidence was not expected to yield new findings on accident causation.

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