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U 310/04 ΓÇó Admissibility of stopping accident benefits after HWS trauma
U 310/04Tribunal fédéral21 avr. 2005Dismissed
The insured woman appealed against the insurer's decision to stop accident benefits after a 1998 rear-end collision and HWS distortion. The Federal Insurance Court upheld the cantonal judgment, finding that the extensive multidisciplinary medical report was reliable and that, by the relevant time, the ongoing complaints were predominantly psychogenic and no longer adequately causally related to the accident. The appeal was dismissed. No court costs were charged, and the insured's lawyer received CHF 2,500 from the court fund as appointed counsel.
Art. 4 UVG; adäquate Kausalität bei HWS-Distorsion mit überwiegend psychogenen Beschwerden; ist das typische Beschwerdebild einer Schleuderverletzung zwar teilweise vorhanden, tritt die psychische Problematik aber klar in den Vordergrund, so beurteilt sich die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen. Ein Unfall im mittleren Bereich begründet ohne besonders ausgeprägte oder gehäuft vorliegende Kriterien keine adäquate Kausalität. Auf eine umfassende polydisziplinäre Expertise darf abgestellt werden, wenn sie schlüssig, nachvollziehbar und in freier Beweiswürdigung überzeugend ist; eine nicht schwerwiegende Gehörsverletzung kann vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Rechtsmittelinstanz geheilt werden.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 310/04
Urteil vom 21. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
L.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,
gegen
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 13. Juli 2004)
Sachverhalt:
A.
L.________, geboren 1971, heiratete 1996 und ist Mutter zweier Söhne (geboren am 31. August 1997 und 7. August 1998). Seit 1995 war sie für die Firma A.________ als Zeitungsverträgerin tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 4. April 1998 sass sie angegurtet auf dem Beifahrersitz des von ihrem Ehemann gelenkten Nissan Micra (auf dem Rücksitz befand sich das schlafende Baby in einem Kindersitz fixiert), als ihr vor einer Lichtsignal-Ampel still stehendes Auto im stockenden Kolonnenverkehr durch ein nachfolgendes Fahrzeug gerammt wurde. Knapp zwei Wochen nach dem Unfall beauftragten die Eheleute einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Interessen. Die Winterthur anerkannt ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete vom 8. April 1998 bis 30. Juni 2001 Taggelder auf der Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Während der Ehemann in der Folge des Unfalles über Rückenschmerzen klagte, galt die erste Sorge der Versicherten der Gesundheit ihres Sohnes und derjenigen ihres 21 Wochen alten Ungeborenen. Untersuchungen des Babys und des Ungeborenen am Unfalltag im Kantonsspital Luzern zeigten keine Gesundheitsschäden. Am ersten Tag nach dem Unfall fühlte sich die Versicherte sehr müde und verspürte Kopfschmerzen. Am 6. April 1998 erlitt sie beim Bücken und Aufheben ihres Sohnes einen plötzlichen heftigen Schmerz im lumbosakralen Bereich mit Ausstrahlung ins linke Bein. Am dritten Tag nach dem Unfall beklagte sie sich über Kopfschmerzen, Übelkeit und Nackenschmerzen, weshalb sie sich am 8. April 1998 notfallmässig zu Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Kinder und Jugendliche, begab. Diese diagnostizierte eine Distorsion und Kontusion der Halswirbelsäule (HWS), stellte einen depressiven Zustand sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Ischialgie fest und verordnete nebst Panadol und Physiotherapie das Tragen eines Schanz'schen Kragens.
Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen, verschiedenen spezialärztlichen Untersuchungen, eingehender chiropraktischer und neuropsychologischer Behandlung sowie einem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik H.________ (nachfolgend: Reha-Klinik) vom 29. November bis 20. Dezember 1998 und einer polydisziplinären stationären Begutachtung in der Klinik V.________ vom 30. April bis 4. Mai 2001 (das entsprechende Gutachten datiert vom 12. Juni 2001; nachfolgend: polydisziplinäres Gutachten) stellte die Winterthur sämtliche Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 4. April 1998 zum 30. Juni 2001 ein (Verfügung vom 5. September 2001) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2002 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Juli 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die Winterthur zurückzuweisen und ihr seien die gesetzlich zustehenden Leistungen zuzusprechen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG zunächst erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), die gleichermassen in Fällen mit Schleuderverletzungen der HWS gilt (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa), zutreffend wiedergegeben. Richtig sind sodann die Darlegungen zu der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a) namentlich bei psychischen Folgen von Unfällen im mittleren Bereich zwischen den leichten und den schweren Unfällen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Korrekt sind im Weiteren die Hinweise zur praxisgemässen Einstellung der Versicherungsleistungen mit Erreichen desjenigen Zustandes, wie er sich auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft trat, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert wurden. In zeitlicher Hinsicht kommen jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen); der massgebende Sachverhalt hat sich vor Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) verwirklicht, da sowohl der Unfall (4. April 1998) wie auch der von der Winterthur vorgenommene und von der Beschwerdeführerin bestrittene Fallabschluss (30. Juni 2001) vor diesem Datum erfolgten.
2.
Soweit die Versicherte rügt, die Winterthur habe bei Einholung der Stellungnahme ihres hauseigenen beratenden Arztes Dr. med. C.________ vom 26. Juni 2002 und bei Verwendung dieses Arztberichts im Rahmen des Einspracheentscheides ihren Anspruch auf rechtliches Gehör unheilbar verletzt, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid (S. 18) mit zutreffender Begründung richtig, dass eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweisen). Dies trifft im vorliegenden Fall mit Blick auf den zwischen dem Verfügungserlass und dem Erlass des Einspracheentscheids eingeholten Bericht des Dr. med. C.________ vom 26. Juni 2002 zu, welchen die Winterthur der Beschwerdeführerin im Übrigen zusammen mit dem Einspracheentscheid in Kopie zugestellt hat. Dem ist nichts beizufügen.
3.
Zur Bedeutung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges in verschiedenen Fallkonstellationen ist BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb zu entnehmen:
Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
4.
Unbestritten ist, dass die Versicherte anlässlich des Unfalles vom 4. April 1998 ein Schleudertrauma der HWS erlitt.
Strittig ist jedoch der mit angefochtenem Entscheid bestätigte, von der Winterthur nach dem Unfall vom 4. April 1998 mit Wirkung auf 30. Juni 2001 verfügte Fallabschluss. Während Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten davon ausgingen, die über den 30. Juni 2001 hinaus anhaltend geklagten gesundheitlichen Einschränkungen stünden, soweit überhaupt objektivierbare körperliche Befunde feststellbar seien, nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall und seien, soweit sie im Wesentlichen aus einem seit 1999 im Vordergrund stehenden psychogenen Beschwerdebild bestünden, nach BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa nicht adäquat kausale Folgen des am 4. April 1998 erlittenen Schleudertraumas, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Adäquanz sei nach BGE 117 V 366 Erw. 6a zu beurteilen und zu bejahen. Zudem könne wegen fehlender Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden.
5.
5.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung überzeugend dargelegt, weshalb dem umfassenden polydisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zukommt. Zum Zwecke dieser Begutachtung weilte die Versicherte vom 30. April bis 4. Mai 2001 in der Klinik V.________. Dabei wurde sie
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Viktor Estermann, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 21. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: