Taggeld after accident: no further entitlement beyond April 2004

U 30/06Tribunal fédéral22 juin 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured suffered spinal injuries in an August 2003 car accident and received SUVA daily allowances. SUVA reduced the allowance from 1 April 2004 and ended it at the end of that month. The cantonal court upheld the decision as to daily allowances. On federal appeal, the insured argued that a whiplash-type or brain injury and resulting psychiatric consequences had been overlooked and requested an interdisciplinary expert opinion. The Federal Supreme Court held that such injury was not proven with sufficient probability and that any psychiatric complaints were not adequately causally linked to the accident. The appeal was dismissed; no court costs were charged, and free legal representation was refused.

Regeste Omnilex

Art. 6 UVG; natural and adequate causal connection in accident insurance; proof of whiplash-type injury and psychiatric sequelae. A whiplash injury or equivalent trauma is only to be assumed when established by reliable medical evidence as more probable than not. If the organic consequences of the accident no longer affect work capacity, later psychic complaints are compensable only if an adequate causal link to the accident exists; for accidents of medium severity, such adequacy is generally denied absent exceptional circumstances. A manifestly unfounded appeal may be decided under Art. 36a OG. Legal aid requires a non-frivolous claim of success (consid. 2–5).

Texte intégral

{T 7}
U 30/06

Urteil vom 22. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2005.

Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene B.________ erlitt als Beifahrer bei einer Selbstkollision am 24. August 2003 eine leichtere Deckenplatten-Impressionsfraktur im Bereich des Brustwirbelkörpers 12 und der benachbarten Lendenwirbelkörper (LWK) 1 und 2. Darüber hinaus diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt eine Druckdolenz über LWK 4/5 und der paravertebralen Rückenmuskulatur sowie über beiden Iliosacralgelenken (ISG = Darmbein-Kreuzbein-Gelenk). Die Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS) bezeichnete der Arzt als indolent. Thoraxkompressionsschmerzen wurden ebenfalls nicht festgestellt. Kopf- oder Nackenschmerzen blieben unerwähnt.

Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), bei der B.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach verschiedenen Abklärungen und Heilbehandlungen vertrat die Anstalt die Auffassung, B.________ sei trotz nach wie vor geklagter Schmerzen mit Rücksicht auf die Unfallfolgen nunmehr wieder arbeitsfähig. Deshalb reduzierte sie mit Verfügung vom 5. April 2004 das Taggeld mit Wirkung ab 1. April 2004 zunächst um die Hälfte und stellte dieses auf Ende April 2004 ganz ein. Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 hielt sie daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau betreffend die Taggelder am 26. Oktober 2005 ab. Im Übrigen wies es die Sache als Einsprache betreffend die übrigen Leistungen an die SUVA zurück.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als damit die Taggelder gekürzt oder eingestellt würden; darüber hinaus sei die SUVA zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Unfallfolgen zu verpflichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2 S. 339) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Hervorzuheben ist, dass von einem HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung erst auszugehen ist, wenn dies anhand zuverlässiger ärztlicher Angaben als überwiegend wahrscheinlich erstellt gilt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 24. August 2003 über den 1. April 2004 hinaus Anspruch auf ein (ganzes) Taggeld hat.
3.1 Angesichts des an den Folgetagen des Unfalls diagnostizierten Beschwerdebilds mit fehlender HWS-Beschleunigungsmechanismus-Symptomatik erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, sich beim Unfall eine solche oder eine äquivalente Verletzung zugezogen zu haben, als blosse Möglichkeit. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Entscheid dargelegt, worauf verwiesen wird. Allein der Unfallhergang vermag das Gegenteil nicht zu belegen, genauso wenig wie die in der Klinik Z.________ erstmals am 16. August 2004 und damit über ein Jahr nach dem Unfallereignis festgestellten eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des sonst durchwegs als intelligent beschriebenen Versicherten, was dieser als Beweis für eine traumatische Hirnverletzung verstanden haben will.
3.2 Weil die aus dem Unfall herrührenden organischen Beschwerden den Versicherten zum Zeitpunkt der Taggeldreduktion unstreitig nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, hat das kantonale Gericht alsdann richtigerweise lediglich noch geprüft, ob sich allenfalls psychische Beschwerden mit dem Unfall in Verbindung bringen lassen. Es legte zutreffend dar, dass der als im mittleren Bereich einzustufende Unfall nicht adäquat kausal für die psychischen Beeinträchtigungen ist. Es ist deshalb irrelevant, ob, wie erstmals von Dr. W.________, Psychiatrische Dienste X.________, am 16. September 2004 diagnostiziert, tatsächlich eine mit dem Unfall natürlich kausal zuammenhängende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt oder nicht, weil - wie gesagt - der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung zu verneinen ist.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
5.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

accident insurancedaily allowancecausal connectionwhiplash injurypsychiatric sequelaelegal aidmedical evidence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured remained entitled to full daily allowances after 1 April 2004.

Solution extraite

No. The accident-related organic complaints no longer impaired work capacity, and the alleged psychical sequelae were not adequately causally linked to the accident.

Motifs extraits

A whiplash-type or equivalent injury was not established with sufficient medical probability; the later cognitive findings and the accident circumstances did not prove such injury. The accident was only of medium severity and was not adequately causal for any psychiatric development.

Question juridique clé

Whether SUVA had to obtain an interdisciplinary expert report on the accident consequences.

Solution extraite

No further expert report was required in order to decide the allowance entitlement.

Motifs extraits

The existing medical record did not establish a sufficient basis for a whiplash injury or adequate causal connection, and the appeal was manifestly unfounded.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid / appointed counsel.

Solution extraite

No. The request for exemption from court costs was moot because no costs are charged in insurance-benefit proceedings, and appointed counsel was refused because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

The statutory conditions for legal aid were not met due to the lack of any chance of success.

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