Waived housing right counted as income in EL calculation

P 16/00Tribunal fédéral / Ire division de droit social21 déc. 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed the claimant’s administrative-law appeal against the denial of supplementary benefits. It held that, after a new application, the compensation office had to apply the law and case law then in force and could therefore count the waived housing right as hypothetical income of CHF 5,400 per year. Earlier decisions treating the right as amortizable assets did not bind the new calculation period, and the good-faith argument failed because no irreversible reliance detriment was shown. No court costs were charged, but legal-aid compensation of CHF 2,000 was awarded to counsel.

Regeste Omnilex

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; annual determination of supplementary benefits and change of practice regarding a waived housing right: supplementary benefits are fixed yearly and, upon a new application, the authority must apply the law and jurisprudence then in force. A waived housing right may be treated as hypothetical income in the new period; earlier capitalisation as amortizable assets does not bind future periods and no partial carry-over of prior amortization is required. The principle of good faith does not protect reliance where the insured person has not taken irreversible dispositions to her detriment. In insurance-benefit proceedings no court costs are levied; legal aid may nonetheless cover counsel fees if the appeal is not hopeless and representation is necessary (consid. 2–3).

Texte intégral

[AZA 7]
P 16/00 Gb

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtliche
Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 21. Dezember 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Matthias Miescher, Biberiststrasse 18, 4501 Solothurn,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Die 1932 geborene B.________ meldete sich erstmals im März 1979 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an. Seither bezog sie während gewisser Perioden, so auch ab dem

  1. Mai 1993, Ergänzungsleistungen. Dieser Anspruch - wie derjenige ab dem 1. Januar 1994 - wurde jedoch mit Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 15. April 1994 rückwirkend verneint, da insbesondere ein verzichtetes Wohnrecht kapitalisiert und als Vermögen in der Berechnung berücksichtigt worden ist. Auf Beschwerde hin wurden diese Verfügungen vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. September 1994 geschützt; dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
    Nachdem der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem

  2. Juni 1997 mit Verfügung vom 4. Juli 1997 erneut verneint worden war, meldete sich B.________ am 9. Oktober 1998 wiederum zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. November 1998 (welche eine Verfügung vom 5. November 1998 ersetzte) sowie - auf ein Gesuch um Neuberechnung hin - mit Verfügung vom 23. Juni 1999 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren ab dem 1. September 1998 bzw. ab dem 1. Mai 1999 wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Dabei rechnete sie jeweils Fr. 5'400.-- als hypothetische Einnahmen für den Verzicht auf ein Wohnrecht an.

B.- Gegen die Verfügungen vom 4. Juli 1997, 5. (recte 24.) November 1998 und 23. Juni 1999 erhob B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1997 ohne Berücksichtigung der hypothetischen Einnahmen von Fr. 5'400.--. Während des Verfahrens liess sie ihre Beschwerde sinngemäss auf die Verfügung vom 23. Juni 1999 beschränken und die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ab dem 1. Mai 1999 beantragen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 23. Juni 1999 seien ihr neu zu berechnende Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 1999 auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a bis 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

b) Unter die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c ELG fallen unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen, AHI 1997 S. 254 Erw. 2, Urteil R. vom 16. Februar 2001, P 80/99).
2.- Streitig und zu beurteilen ist, ob in der Berechnung der Ergänzungsleistungen das verzichtete Wohnrecht zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden ist, während der Verzicht per se unbestritten ist.

a) Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 27. September 1994 bestätigte die Vorinstanz die Praxis der Ausgleichskasse und mithin deren Verfügungen vom 15. April 1994, wonach der Wert eines verzichteten Wohnrechts zu kapitalisieren und der entsprechende Betrag als im Sinne von Art. 17a ELV (die damals geltende Fassung weicht von der heutigen Regelung materiell nicht ab) amortisierbarer Vermögensverzicht anzurechnen ist.
Ab 1997 rechnete die Ausgleichskasse das verzichtete Wohnrecht jedoch nicht als Vermögen, sondern als Einkommen an, und zwar zum Wert von Fr. 5'400.-- pro Jahr (Verfügung vom 4. Juli 1997). Dem hält die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid vom 27. September 1994 sowie die Verfügungen vom 15. April 1994 entgegen und macht sinngemäss geltend, die Verwaltung habe sich wenigstens insofern an ihre Praxis zu halten, als das angerechnete hypothetische Vermögen in der Zwischenzeit im Sinne von Art. 17a ELV teilweise amortisiert worden sei. Entsprechend könnten hypothetische Einnahmen nur mehr auf dem Restbetrag errechnet werden, der im Zeitpunkt der Praxisänderung noch vorhanden gewesen sei.

b) Ergänzungsleistungen sind jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen und können deshalb in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das entsprechende Kalenderjahr entfalten (Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg. ], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33). Dies bedeutet, dass die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jedes Jahr - ohne Bindung an früher verwendete Berechnungsfaktoren (Meyer-Blaser, a.a.O.) - neu festzulegen sind, wobei im Grundsatz jeweils ein neues Rechtsverhältnis begründet wird. Ob durch die Tatsache, dass die entsprechende Verfügung grundsätzlich solange gilt, bis sich die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblich ändern (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 92; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 33 f.), eine andere als die jährliche Periodizität anzunehmen ist, kann offen bleiben, denn infolge der Neuanmeldung mussten in vorliegender Sache die Ergänzungsleistungen neu berechnet werden. Im Rahmen dieser Neuberechnung hatte die Verwaltung selbstverständlich das in diesem Zeitpunkt geltende Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung anzuwenden (ausser es wäre übergangsrechtlich etwas anderes vorgesehen gewesen; vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, S. 87). Damit hat die Ausgleichskasse in Anwendung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (BGE 122 V 402 Erw. 6b) das verzichtete Wohnrecht (erstmals) in der Verfügung vom 4. Juli 1997 zu Recht als Einkommen - und nicht mehr wie bisher als (amortisierbares) Vermögen - berücksichtigt.
Richtigerweise hat sie dabei die bis zur Praxisänderung aufgelaufene Vermögensamortisation nicht berücksichtigt, wird doch mit der neuen Praxis die alte Regelung (ex nunc et pro futuro) als Ganzes und nicht nur teilweise geändert.

Zudem sind die Ergänzungsleistungen jährlich ohne Bindung an früher verwendete Berechnungsfaktoren festzulegen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 33), sodass schon aus diesem Grund eine Berücksichtigung der (teilweise) amortisierten Vermögensanrechnung ausser Betracht fällt.

c) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, durch die früheren Verfügungen und insbesondere durch den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 27. September 1994 sei ihr zugesichert worden, dass das verzichtete Wohnrecht als amortisierbares Vermögen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgenommen werde, d.h.
sie beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Gemäss der aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleiteten und unter Art. 9 und 5 Abs. 3 BV weiterhin geltenden Rechtsprechung (RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 f. Erw. 2) ist eine falsche Auskunft bindend,

  1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit
    Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

  2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft
    zuständig war oder wenn die rechtsuchende
    Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

  3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft
    nicht ohne weiteres erkennen konnte;

  4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
    Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
    Nachteil rückgängig gemacht werden können;

  5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
    keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 66
    Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223
    Erw. 2).

In vorliegender Sache hat die Versicherte jedoch keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; damit kann offenbleiben, ob der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 1994 überhaupt eine falsche Auskunft in oberwähntem Sinne sein kann (vgl. Urteil A. vom 7. Mai 2001, C 27/01), und ob eine Änderung der Rechtsprechung eine Änderung im Sinne der gesetzlichen Ordnung ist.
d) Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin aus der damaligen Anrechnung des Wohnrechts als Vermögen kein Nachteil erwachsen, waren doch Verzehr und Ertrag des (nach der alten Praxis angerechneten) Vermögens stets kleiner als der (nach der neuen Praxis) angerechnete Wert des Wohnrechts.

3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Matthias Miescher, Solothurn, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Dezember 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

supplementary benefitshypothetical incomewaiver of assetsgood faithannual calculationlegal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the waived housing right had to be treated as income in the supplementary-benefits calculation.

Solution extraite

Yes. After the renewed application, the office had to apply the law and case law in force at that time; the waived housing right was rightly counted as income, not as amortizable assets.

Motifs extraits

Supplementary benefits are determined annually and without binding effect of earlier calculation factors. The new practice applies ex nunc et pro futuro in full, so earlier accumulated amortization could not be carried over.

Question juridique clé

Whether the claimant could rely on the principle of good faith based on the earlier 1994 decisions.

Solution extraite

No. The claimant had not taken irreversible detrimental dispositions in reliance on the earlier assessment.

Motifs extraits

A binding incorrect assurance requires, among other things, reliance leading to irreversible detriment. That condition was missing, so the good-faith argument failed.

Question juridique clé

Whether the claimant was entitled to legal aid and counsel fees from the court fund.

Solution extraite

Yes, counsel compensation was granted because the appeal was not hopeless and representation was necessary; court costs were not charged.

Motifs extraits

No court costs are levied in insurance-benefit proceedings. Free legal representation was justified by indigence and the non-frivolous nature of the appeal.

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