IV coverage for stuttering therapy during gymnasium

I 773/02Tribunal fédéral12 déc. 2003Dismissed

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Résumé

A youth with severe stuttering sought IV funding for a two-year logopedic therapy while attending gymnasium. The IV office and the Schwyz cantonal court refused coverage. The Federal Insurance Court held that the therapy did not qualify as a pedagogical-therapeutic measure because it was not needed for Volksschule and gymnasium is outside that concept; continuation into later schooling was therefore unavailable. Coverage under Art. 12 IVG also failed because the condition was not a relatively stabilized defect state. The administrative judicial complaint was dismissed, and no court costs were levied.

Regest

Art. 19 IVG; Art. 8 f. IVV; Art. 12 IVG; requirements for IV coverage of logopedic therapy and distinction from medical measures. Pedagogical-therapeutic measures are limited to interventions tied to Volksschule; they may exceptionally be continued into subsequent education only if they were initiated during compulsory schooling. Gymnasium does not itself fall within Volksschule. Medical measures under Art. 12 IVG presuppose a relatively stabilized defect or functional impairment and a prognosis of substantial permanence; fluctuating or only temporarily responsive speech disorders do not satisfy this threshold. Anticipated evidentiary assessment is permissible where further inquiries would not alter the outcome.

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 773/02

Urteil vom 12. Dezember 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Parteien
A.________, 1984, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Hablützel, Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 11. September 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene A.________ leidet seit frühester Kindheit an schwerem Stottern. Seit August 1997 besucht er das Gymnasium X.________. Am 13. August 2001 wurde er von seinen Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet mit dem Begehren um Übernahme der Kosten einer zweijährigen logopädischen Therapie (sog. Stokokö-Therapie). Die IV-Stelle Schwyz holte in der Folge einen Arztbericht bei Dr. med. B.________ (vom 28. Januar 2002) und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (vom 22. Februar 2002) ein. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 11. April 2002 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - das Gesuch ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 11. September 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, die Kosten der logopädischen Therapie mit Intensiv- und Gruppenphasen (Stokokö), welche der Versicherte seit September 2001 vorerst beim Logopädischen Dienst des Bezirks Y.________ und ab Anfang 2002 bei M.________, dipl. Logopäde, absolviere, zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle, das Bundesamt für Sozialversicherung und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 lässt der Versicherte einen logopädischen Situationsbericht von M.________, dipl. Logopäde (vom 13. Dezember 2002), einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter (Art. 19 IVG) insbesondere für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zur Ermöglichung des Volksschulbesuches (Art. 19 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 und 9 IVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 206 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für den Anspruch auf nicht auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtete medizinische Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 IVG). Dazu bleibt zu betonen, dass die Invalidenversicherung in der Regel nur solche Vorkehren als medizinische Massnahmen übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit (AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen) des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 voraussehen lassen, nicht jedoch solche Massnahmen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). Art. 12 IVG bezweckt namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis). Richtig wiedergegeben sind schliesslich auch Rz 16 und 17 des Kreisschreibens über die Behandlung von Sprachgebrechen der Invalidenversicherung. So kann nach Rz 16 eine Sprachheilbehandlung im Sinne einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme, welche während des Normal- oder Sonderschulunterrichts eingeleitet wird, nötigenfalls gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 IVG während der erstmaligen beruflichen Ausbildung (worunter auch der Besuch des Gymnasiums zu verstehen ist) fortgesetzt werden, jedoch höchstens bis zur Volljährigkeit des Versicherten bzw. zum vollendeten 20. Altersjahr.
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (hier: 11. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Wie die Vorinstanz im ausführlich begründeten Entscheid nach zutreffender Würdigung der Aktenlage zu Recht erwogen hat, kann die geltend gemachte Sprachtherapie unter keinem der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtstitel bewilligt werden.
2.1 Als Massnahme der Sonderschulung im Sinne von Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 und 9 IVV kann für die beantragte logopädische Therapie nicht aufgekommen werden, da der Versicherte dieser Sprachheilbehandlung zum Besuch der Volksschule nie bedurfte, hat er diese doch gerade ohne den Sprachheilunterricht erfolgreich absolviert. Die Gewährung der Massnahme ist auf den Volksschulunterricht begrenzt. Mit der Vorinstanz fällt zumindest die gymnasiale Oberstufe - die der Beschwerdeführer im Gymnasium X.________ altersgemäss besucht - nicht mehr unter den Begriff der Volksschule im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVV. So gilt als Volksschule entsprechend dieser Verordnungsbestimmung der auf der Kindergarten-, der Primar- sowie Sekundarstufe I vermittelte Unterricht in Regel-, Hilfs- und Förderklassen und andern diesen gleichwertigen Schulungsformen sowie der nach der Schulpflicht auf der Sekundarstufe II fortgesetzte Unterricht, welcher die Schliessung von Schullücken oder der Vorbereitung auf die Berufsausbildung dient.
2.2 Eine Übernahme der Sprachheilbehandlungskosten gestützt auf Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 IVG (vgl. Kreisschreiben Rz 16 f.) entfällt, weil eine Sprachheilbehandlung im Sinne einer (IV-relevanten) pädagogisch-therapeutischen Massnahme während des Volksschulunterrichtes nicht eingeleitet worden ist. Es trifft zwar zu, dass sich der Versicherte einiger Therapien unterzogen hat. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um Massnahmen gemäss Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 und 9 IVV. Zudem kann auch nicht gesagt werden, das Leiden des Versicherten habe wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge, stehen diesem doch angesichts seiner ausgewiesenen intellektuellen Fähigkeiten nach Abschluss des Gymnasiums zahlreiche Berufe und nicht nur der von ihm angestrebte als Militärpilot offen.
2.3 Schliesslich scheitert der Anspruch auf medizinische Massnahmen, soweit er direkt aus Art. 12 IVG abgeleitet werden will, bereits daran, dass kein relativ stabilisierter Defektzustand vorliegt: Bereits aus den eigenen Darlegungen des Versicherten ergibt sich, dass sein Stottern mit Unterbrüchen aufgetreten ist und durch die verfolgten Therapien vorübergehend beeinflussbar war. Aufgrund der Akten kann höchstens von einem stationären, nicht aber stabilen Zustand ausgegangen werden und die Prognose erscheint ungewiss. Daran vermag weder der im vorliegenden Verfahren nachgereichte Situationsbericht des Logopäden M.________ vom 13. Dezember 2002 etwas zu ändern, noch sind von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich diese erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Dezember 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

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