Repayment of invalidity benefits after divorce

I 576/99Tribunal fédéral28 févr. 2001Dismissed

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Résumé

The claimant challenged an order requiring her to repay CHF 1,800 in invalidity insurance benefits received in September to November 1997. The Federal Insurance Court held that, after the divorce became final, she no longer had any entitlement either to a spouse supplement under the IVG or to payment under the matrimonial protection order, because such measures lapse with dissolution of the marriage. The payments were therefore undue benefits. Since the conditions for recovery were met, the repayment had to be made by the person to whom the benefits had been paid, namely the claimant. The administrative appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Regest

Art. 34 Abs. 3 IVG; Art. 47 Abs. 2 AHVG; repayment of undue invalidity insurance benefits after divorce; a spouse supplement and a matrimonial protection payment order cease, at the latest, upon dissolution of the marriage, so that payments made thereafter lack legal basis. Undue benefits are recoverable from the person to whom they were disbursed; the recovery remains admissible where the statutory conditions of absence of forfeiture and the prerequisites for reconsideration or revision are met (consid. 2).

Texte intégral

«AZA 7»
I 576/99 Vr

II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Urteil vom 28. Februar 2001

in Sachen
Z.________, 1942, Beschwerdeführerin,

gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

In Erwägung,

dass S.________, verheiratet gewesen mit Z.________, u.a. eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht,
dass das Bezirksgericht X.________, Gerichtspräsidentin, mit vorläufiger Verfügung vom 15. Mai 1996 und Erkenntnis vom 4. Juli 1996 im Eheschutzverfahren die IVStelle des Kantons Aargau anwies, von ihren an S.________ erbrachten Rentenleistungen monatlich Fr. 600.- an Z.________ zu überweisen,

dass die IV-Stelle dieser richterlichen Anordnung Folge leistete,
dass S.________ der IV-Stelle am 10. November 1997 ein in Jugoslawien gefälltes Urteil überbrachte, aus welchem hervorgeht, dass die Ehe am 22. August 1997 rechtskräftig geschieden worden war,
dass die IV-Stelle die in den Monaten September, Oktober und November 1997 fortgesetzt ausbezahlten monatlichen Beträge von je Fr. 600.- als unrechtmässig erbrachte Leistungen von Z.________ zurückforderte (Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 1997),
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde, nach Einholung einer ablehnenden Vernehmlassung der IV-Stelle, mit Entscheid vom 24. August 1999 abwies,
dass Z.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss beantragt, es sei die ihr gegenüber verfügte Rückerstattung im Betrag von Fr. 1800.- aufzuheben,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, wogegen das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen,
dass die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau mit Wirkung ab dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats, hier ab 1. September 1997, mangels Erfüllung der in Art. 34 Abs. 3 IVG enthaltenen Voraussetzungen, keinen Anspruch auf Zusatzrente zu der dem abgeschiedenen Ehemann ausbezahlten Invalidenrente hatte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte,
dass aber auch die mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils durch das Bezirksgericht Baden angeordnete Zahlungsanweisung an die IV-Stelle ohne weiteres dahinfiel, können Eheschutzmassnahmen doch Wirkungen längstens bis zur Auflösung der Ehe (durch Scheidung) entfalten,
dass die Beschwerdeführerin somit ab 1. September 1997 unter keinem der in Betracht fallenden Rechtstitel gegenüber der Beschwerdegegnerin anspruchsberechtigt war,

dass die in den Monaten September, Oktober und November 1997 - und nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlich meint, 1996 - ausgerichteten drei Mal Fr. 600.- unrechtmässig bezogene Leistungen darstellen, weshalb die verfügte und vorinstanzlich bestätigte Rückforderung im Grundsatz zu Recht besteht,
dass auch die weiteren für eine Rückerstattung erforderlichen Voraussetzungen der fehlenden Verwirkung (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG) und der Wiedererwägung oder der Revision (BGE 110 V 176) ohne weiteres gegeben sind,
dass dies denn auch von der Beschwerdeführerin, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, an sich nicht bestritten wird, wendet sie sich doch lediglich dagegen, dass sie - und nicht ihr abgeschiedener Ehemann - die Rückerstattung begleichen soll,
dass indes die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe, so verständlich sie auch erscheinen mögen, nichts daran ändern, dass unrechtmässig bezogene Leistungen von derjenigen Person zurückzuerstatten sind, der sie ausbezahlt worden sind,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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