Hearing violation in disability insurance pre-notice procedure

I 535/00Tribunal fédéral30 mars 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A woman born in 1969 applied for disability insurance benefits due to depression. The IV office denied a pension, but the cantonal insurance court annulled the decision and sent the matter back because the office had not adequately dealt with the insured's objections and the doctor's comments in the pre-notice procedure. The Federal Insurance Court held that the right to be heard had been violated, that the defect was not cured, and that the remittal for further fact-finding and a new decision was correct. The administrative appeal was therefore dismissed, no court costs were charged, and the appellant had to pay party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 73bis Abs. 1 IVV; rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren; Begründungspflicht der Verwaltung. Die Invalidenversicherung genügt ihrer Anhörungs- und Begründungspflicht nicht, wenn sie in der Verfügung im Wesentlichen die Vorbescheidserwägungen wiederholt, ohne auf die fristgerecht erhobenen Einwände der versicherten Person und des behandelnden Arztes in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise einzugehen. Es reicht nicht, die Vorbringen lediglich zur Kenntnis zu nehmen und intern zu prüfen; erforderlich ist die Offenlegung der tragenden Überlegungen oder zumindest die Darlegung, weshalb einzelne Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden können. Ein solcher Gehörsmangel rechtfertigt die Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung, sofern keine Heilung vorliegt (vgl. consid. 2).

Texte intégral

[AZA 0]
I 535/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 30. März 2001

in Sachen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, 1969, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin und Notarin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, Olten,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

Die 1969 geborene Y.________ meldete sich am 1. Dezember 1998 unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. November 1999 den geltend gemachten Rentenanspruch ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. August 2000 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 8. November 1999 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche von Y.________ neu verfüge.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Solothurn in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Bestätigung ihrer Verfügung vom 8. November 1999.

Während Y.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung über das Vorbescheidverfahren (Art. 73bis Abs. 1 IVV) sowie die Grundsätze zum rechtlichen Gehör und zur Heilung der Gehörsverletzung unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 124 V 183 Erw. 2b und Erw. 4a mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

2.- In der Verfügung vom 8. November 1999 wiederholt die IV-Stelle wörtlich die dem Vorbescheid vom 5. Oktober 1999 zu Grunde gelegten Erwägungen ohne Würdigung der Einwände der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Arztes Dr. K.________ (Stellungnahmen vom 20. und 26. Oktober 1999). Der Versicherten wird zwar vor Verfügungserlass mitgeteilt, dass sie nichts vorgebracht habe, was zu einer anderen Beurteilung des Falles führen würde, ohne sich jedoch mit den einzelnen Argumenten auseinandergesetzt zu haben (Schreiben vom 5. November 1999). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorbringen der Beschwerdegegnerin gewürdigt wurden. Es genügt nicht, die Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; die IV-Stelle hat ihre Überlegungen der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies entspricht im Übrigen dem Verfahren, wie es im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSVI) in Rz 3006 vorgesehen ist (BGE 124 V 182 Erw. 2b). Mit Recht hat daher die Vorinstanz in einlässlicher Begründung, der sich das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich anschliesst, im Sinne von BGE 124 V 183 Erw. 2b Abs. 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen. Die IV-Stelle ist, entgegen ihrer Auffassung, dieser Rechtsprechung in keiner Weise gerecht geworden. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Verfügung ist somit rechtens.

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. März 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin:

Mots-clés

right to be heardpre-notice proceduredisability insurancereason-giving dutyremittalprocedural defect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the IV office's refusal decision violated the insured's right to be heard in the pre-notice procedure.

Solution extraite

Yes. The office failed to address the insured's and treating doctor's objections in a sufficiently reasoned way.

Motifs extraits

It is not enough to have read and checked the objections; the authority must show its reasoning to the party and expressly deal with decisive objections, or explain why certain points cannot be considered.

Question juridique clé

Whether remittal to the IV office for further fact-finding and a new decision was lawful.

Solution extraite

Yes. Because the hearing defect was not cured and further factual clarification was needed, remittal was proper.

Motifs extraits

The cantonal court correctly found a violation of the right to be heard and ordered further evidentiary steps before a new decision.

Question juridique clé

Whether the administrative appeal should be admitted against the cantonal remittal decision.

Solution extraite

No. The appeal was manifestly unfounded.

Motifs extraits

The Federal Insurance Court fully agreed with the cantonal court's reasoning and saw no reason to overturn the remittal order.

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