No entitlement to a mobile phone as disability aid

I 427/00Tribunal fédéral8 nov. 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person challenged the refusal to provide a mobile phone as an invalidity insurance aid. The Federal Insurance Court held that a mobile phone needed to remain reachable at various workplace locations is an ordinary occupational tool, not a disability-related aid. Since healthy employees in the same job would also need such a device, the causal link to invalidity was missing. The complaint was dismissed, the cantonal judgment and administrative refusal were upheld, and no court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG; Abgrenzung von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung zu blosser Arbeitsausrüstung: Anspruch besteht nur für Gegenstände, deren Bedarf invaliditätsbedingt ist. Werkzeuge, Apparate oder Maschinen, die für die Ausübung eines bestimmten Berufs unabhängig von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich sind und auch von Gesunden üblicherweise verwendet werden, fallen nicht unter die Hilfsmittelabgabe. Für die Anspruchsprüfung ist massgeblich, ob zwischen Invalidität und Verwendung des Geräts ein adäquater Kausalzusammenhang besteht; fehlt dieser, ist die Abgabe zu verweigern (E. 2). Die Frage des Vollzugs einer bereits zugesprochenen Leistung ist nicht Gegenstand des Streitgegenstands.

Texte intégral

[AZA 0]
I 427/00 Vr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Urteil vom 8. November 2001

in Sachen
N.________, 1952, Beschwerdeführerin,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich N.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 ein Hörgerät sowie zur arbeitsplatzbedingten Benützung eines Natels eine Induktionsschlaufe als Hilfsmittel zusprach,
dass sie mit Verfügung vom 3. Februar 1999 den Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines Natels als Hilfsmittel verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 7. Juni 2000),
dass die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung und Zusprechung des anbegehrten Hilfsmittels,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG der Versicherte (im Rahmen der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI] enthaltenen Liste) Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf,
dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste in der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" unter Ziff. 13.01* invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen erwähnt,
dass die für die Ausübung eines bestimmten Berufes notwendigen Werkzeuge, Apparate und Maschinen keine Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung sind und für diese Arbeitsgeräte, die auch gesunde Berufstätige benötigen oder heute üblicherweise anschaffen und verwenden, kein Anspruch auf Abgabe durch die Invalidenversicherung besteht (ZAK 1976 S. 96 Erw. 1a; nicht veröffentlichtes Urteil R.
vom 29. September 1997, I 117/97; vgl. auch Rz 13.01.3* der vom BSV herausgegebenen Wegleitung [seit 1. Februar 2000:
Kreisschreiben] über die Abgabe von Hilfsmitteln [WHMI, nunmehr KHMI] in der bis 31. Januar 2000 geltenden Fassung),

dass Vorinstanz und IV-Stelle den Anspruch auf ein Natel im Wesentlichen mit der Begründung verneint haben, dass dieses nicht invaliditäts-, sondern arbeitsbedingt erforderlich sei,
dass dieser Auffassung zuzustimmen ist, bestätigte doch die Arbeitgeberin, die Firma W.________ AG am 10. November 1998, dass die Beschwerdeführerin, weil sie ihre Tätigkeit als Lagermitarbeiterin an verschiedenen Orten ausführe, auf ein Natel angewiesen sei, um ständig erreichbar zu sein,
dass damit erstellt ist, dass der Einsatz eines Natels für dieselbe Tätigkeit auch bei einer gesunden Person erforderlich wäre, weshalb es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Invalidität und der Benutzung des Gerätes durch die Beschwerdeführerin fehlt,
dass Vorinstanz und IV-Stelle den Anspruch auf Abgabe eines Natels durch die Invalidenversicherung somit zu Recht verneint haben,
dass zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, die ihr mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 zugesprochene Induktionsschleife ohne ein Nokia-Natel nicht einsetzen kann,
dass auf ihre Ausführungen, wonach sie die Induktionsschleife nie bezogen habe, nicht weiter einzugehen ist, weil es sich dabei um die Frage des Vollzuges einer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Verfügung handelt,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 8. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured person is entitled to a mobile phone as a disability aid under invalidity insurance.

Solution extraite

No entitlement exists because the mobile phone is an ordinary work tool needed even by a healthy person; the required causal link to disability is lacking.

Motifs extraits

Article 21(1) IVG covers only aids needed because of disability. The employer confirmed that the employee needed to be reachable at different work locations. That necessity stems from the job itself, not from invalidity, and ordinary occupational tools used by healthy workers are not aids within invalidity insurance.

Question juridique clé

Whether the prior refusal and cantonal judgment should be annulled.

Solution extraite

No; the lower decisions were correct and remain in force.

Motifs extraits

Because the substantive entitlement failed, there was no basis to set aside the administrative decision or the cantonal judgment.

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