Organ liability for unpaid social security contributions upheld

H 87/01Tribunal fédéral / IIe division de droit social31 août 2001Dismissed

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Résumé

The Federal Insurance Court dismissed the appeal of Z., former sole director of a dissolved company, against a cantonal judgment ordering him to pay damages for unpaid AHV/IV/EO/ALV contributions. The court held that the conditions for subsidiary organ liability under Article 52 AHVG were met, that the company had failed for a long period to pay contributions, and that the appellant’s objections, including alleged private financing, did not rebut liability. New evidence and new factual allegations were inadmissible at federal stage. Court costs of CHF 3,500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 52 AHVG; organ liability for unpaid social security contributions; scope of federal review under Art. 132 in connection with Art. 104 lit. a and b and Art. 105 Abs. 2 OG. The subsidiary liability of a company organ requires, inter alia, an organ position, damage, unlawfulness, fault, causation and absence of forfeiture. Where the employer persistently fails to pay contributions in breach of Article 14(1) AHVG, this omission may be imputed to the sole director. In federal insurance appeal proceedings, the Court is bound by the factual findings of the lower court unless they are manifestly incorrect or incomplete; new facts and evidence first invoked at federal stage are inadmissible. A manifestly unfounded appeal may be disposed of under Art. 36a OG.

Texte intégral

[AZA 0]
H 87/01 Bl

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung;
Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 31. August 2001

in Sachen
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens,

gegen
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

In Erwägung,

dass Z.________ einziges Mitglied des Verwaltungsrates der inzwischen im Handelsregister von Amtes wegen gelöschten Firma X.________ AG war,
dass diese von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes wegen unbezahlt gebliebener paritätischer Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 betrieben worden war, woraus Pfändungsverlustscheine für einen Gesamtbetrag von Fr. 49'688. 60 resultierten,
dass die Ausgleichskasse Z.________ mit Verfügung vom 23. November 1998 zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene AHV/IV/EO/AlV-Beiträge in der Höhe von Fr. 49'748. 60 (einschliesslich Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren sowie Verzugszinsen) verpflichtete,

dass die Ausgleichskasse ihre Forderung auf Einspruch des Betroffenen hin beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern klageweise geltend machte, wobei sie den Forderungsbetrag auf Fr. 46'748. 60 reduzierte,
dass das kantonale Gericht die Klage guthiess (Entscheid vom 6. Februar 2001),
dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Schadenersatzklage,
dass kantonales Gericht und Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass in rechtlicher Hinsicht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung), soweit vorliegend relevant, richtig dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass das kantonale Gericht überdies in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt - zutreffend erkannt hat, dass die Arbeitgeberfirma der ihr obliegenden Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) während längerer Zeit in widerrechtlicher und schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist, was sich der Beschwerdeführer als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates ohne weiteres anrechnen lassen muss,
dass auch diesbezüglich auf den einlässlichen kantonalen Entscheid zu verweisen ist,
dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen, namentlich diejenige hinsichtlich des Einschusses privater Mittel des Beschwerdeführers in die Arbeitgeberfirma, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen, da diese Mittel in erster Linie Lieferanten zuflossen oder für Lohnzahlungen verwendet wurden,
dass schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend gemachten Beweismittel und erst letztinstanzlich aufgestellten tatsächlichen Behauptungen unter dem Blickwinkel des hievor angeführten Art. 105 Abs. 2 OG unzulässig sind (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen),

dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

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