Late court advance payment led to non-entry

H 202/02Tribunal fédéral / IIe division de droit social25 nov. 2002Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Insurance Court held that the appellant’s advance payment was late because, in the case of an electronic payment order, the relevant act is the timely transfer of the data carrier to the post with a due date no later than the final day of the deadline. The data were transmitted only after expiry of the 14-day period. No facts justified restoration of the deadline. The court therefore did not enter into the administrative law appeal, charged no court costs, and ordered the CHF 4,000 advance to be refunded.

Regeste Omnilex

Art. 32 OG, Art. 35 OG; timeliness of a court advance payment made by electronic payment order (EZAG) and consequences of late payment. A procedural deadline is met only if the payment order is handed to the postal channel before expiry of the period and the due date entered corresponds to the last day of the deadline; actual crediting on the recipient account within the period is unnecessary (consid. 1). If the advance is credited only after expiry, the appeal is inadmissible unless grounds for restoration are alleged and shown (consid. 2). In such non-entry cases, the proceedings are ordinarily disposed of without court costs and the advance payment is returned (consid. 3).

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 202/02

Urteil vom 25. November 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien
Ausgleichskasse Hotela, rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdeführerin,

gegen

Firma S.________ GmbH, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 26. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2002 hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau eine von der Firma S.________ GmbH gegen paritätische Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse Hotela vom 1. November 2001 erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass sie die Verfügungen für die Periode vom 1. Februar bis 31. Dezember 1998 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie die Verfügungen auch den betroffenen Arbeitnehmerinnen zustelle. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
Die Ausgleichskasse Hotela führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihre Verfügungen zu bestätigen.

Mit Verfügung vom 17. September 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ausgleichskasse aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen. Die Verfügung wurde der Kasse am 18. September 2002 ausgehändigt. Nebst dem Hinweis, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist werde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten, enthielt die Kostenvorschussverfügung unter anderem den Hinweis, dass bei Zahlungsauftrag an eine Bank dafür zu sorgen sei, der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist zu übergeben; bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (werde von den meisten Banken benützt) gelte das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum; dabei sei zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen müsse.

Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 7. Oktober 2002 gutgeschrieben worden. Nach Angaben der Postfinance vom 16. Oktober 2002 wurden die Daten am 7. Oktober 2002 übermittelt und freigegeben; das eingesetzte Fälligkeitsdatum habe auf den 7. Oktober 2002 gelautet.
C.
Am 22. Oktober 2002 erhielt die Ausgleichskasse Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 weist sie darauf hin, dass die Verfügung mit dem Eingangsstempel vom 20. September 2002 versehen und der Zahlungsauftrag an die Bank am 2. Oktober 2002 erteilt worden sei mit dem Ausführungsdatum vom 3. Oktober 2002.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss gilt bei Benützung des elektronischen Zahlungsauftrages (EZAG) nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn der Datenträger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben wurde und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt ist. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220; bestätigt in BGE 118 Ia 12; StR 2000 S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270).
1.2 Die Verfügung vom 17. September 2002 mit der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2002 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag zählt als erster Tag der 14tägigen Frist (Art. 32 Abs. 1 OG), welche am 2. Oktober 2002 endete (Art. 32 Abs. 2 OG). Die beauftragte Bank hat unter Benützung des elektronischen Zahlungsauftrages mit SIC/DTA-Giro die Daten nach Angaben der Postfinance vom 16. Oktober 2002 nach Ablauf der Zahlungsfrist der Postfinance übermittelt (Eingang am 7. Oktober 2002, 18.07 Uhr), als Fälligkeitsdatum war der 7. Oktober 2002 eingesetzt. Damit ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten Rechtsprechung verspätet geleistet worden.

Daran vermögen die von der Ausgleichskasse vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Insbesondere ist unerheblich, wann die Verfügung bei ihrer juristischen Abteilung eingegangen ist. Denn die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Dabei gilt eine Sendung als empfangen, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt, so dass von ihr Kenntnis genommen werden kann. Sie entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 122 I 143 Erw. 1, 119 V 95 Erw. 4c mit Hinweisen).
2.
Tatsachen, welche gemäss Art. 35 Abs. 1 OG eine Wiederherstellung der versäumten Frist zu begründen vermöchten, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
3.
Verfahren, in denen die Beschwerde führende Partei nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung den Vorschuss nicht bezahlt oder die Eingabe zurückzieht, werden praxisgemäss kostenfrei erledigt. Dies muss konsequenterweise auch für jene Fälle gelten, in denen der Kostenvorschuss zwar entrichtet ist, aber eine materielle Beurteilung der Angelegenheit an der verspäteten Zahlung scheitert.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

social insurancecourt advance paymentdeadlineelectronic payment ordernon-entryrestitution of time limitcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the court advance payment was made within the deadline

Solution extraite

No. For an electronic payment order, timeliness requires that the data carrier be handed to the post before expiry of the deadline and bear a due date no later than the last day; here the transmission occurred after the deadline.

Motifs extraits

The payment deadline ended on 2002-10-02. According to Postfinance, the data were transmitted on 2002-10-07 with a due date of 2002-10-07, so the advance payment was late; actual crediting within the deadline was not required.

Question juridique clé

Whether the missed deadline could be restored

Solution extraite

No grounds for restoration were asserted or apparent.

Motifs extraits

No facts justifying restitution under Art. 35(1) OG were alleged by the appellant.

Question juridique clé

Whether the appeal could still be examined on the merits

Solution extraite

No. Because the advance payment was late and the deadline was not restored, the court could not enter into the appeal.

Motifs extraits

The procedural prerequisite for merits review was not satisfied.

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