Social security contributions and scope of federal review

H 184/03Tribunal fédéral / IIe division de droit social3 déc. 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The company challenged four compensation-fund assessments for unpaid social security contributions relating to 1997-2001. The Federal Insurance Court held that its review was limited to federal social security contributions, excluding cantonal family-allowance items. It found the company had not substantiated any error in the employer-audit figures for 1997-2000. The year-2000 shortfall between advances and final settlement, as well as the 2001 quarterly assessments adjusted after payroll corrections, were correctly calculated. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and the company was ordered to pay court costs of CHF 1,500.

Regeste Omnilex

Art. 132, 104 lit. a and b, 105 Abs. 2 OG; Art. 114 Abs. 1 OG; social security contribution appeal: scope of review and proof requirements. In disputes concerning contribution assessments, the Federal Insurance Court reviews only federal-law social security contributions; cantonal-family-allowance matters fall outside its competence. The court is not bound by the parties’ requests in tax-like disputes but remains limited to examining violations of federal law and manifestly incorrect or incomplete fact-finding. A party challenging payroll-based contribution assessments must substantiate precisely why the audit figures are wrong; bare assertions or unspecific internal calculations do not suffice to overturn a detailed administrative assessment.

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 184/03

Urteil vom 3. Dezember 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
Firma W.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Mai 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse Promea die Firma W.________ AG, gestützt auf die Ergebnisse einer am 6. Dezember 2001 durchgeführten Arbeitgeberrevision zur Bezahlung zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1997 bis 2000 (einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten und Zinsen) in Höhe von Fr. 12'329.85.

Am 14. März 2002 machte die Kasse nach vorgängiger Betreibung gegenüber der Firma W.________ AG verfügungsweise einen Betrag von Fr. 3147.45 geltend, entsprechend der Differenz zwischen den Akontobeträgen und dem aus der Schlussabrechnung resultierenden tatsächlichen Beitragstotal des Jahres 2000 (einschliesslich Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse und Verwaltungskosten) zuzüglich Veranlagungs-, Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszins, und beseitigte den erhobenen Rechtsvorschlag.

Zwei weitere, die Beiträge des Jahres 2001 betreffende Verfügungen ergingen am 25. Juli 2002. Mit der ersten verpflichtete die Ausgleichskasse die Firma W.________ AG zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 12'455.70 (Nachforderung auf Grund einer Korrektur der Pauschalbeträge der ersten drei Quartale 2001 einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Folgekosten und eine Kinderzulagen-Rückforderung von Fr. 3000.-). Die zweite Verfügung über Fr. 3190.40 betrifft die Akontozahlung des vierten Quartals 2001 nach Abzug einer Kinderzulage-Rückerstattung von Fr. 1200.- und des Saldos gemäss Schlussabrechnung 2001 von Fr. 1131.85 sowie Folgekosten. Mit beiden Verfügungen wurden ausserdem die in entsprechenden Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge beseitigt.
B.
Die Firma W.________ AG erhob gegen die vier genannten Verfügungen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 5. Mai 2003). Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin waren zum Verfahren beigeladen worden.
C.
Die Firma W.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die in den durch das kantonale Gericht bestätigten Verfügungen vom 19. Dezember 2001, 14. März und 25. Juli 2002 festgesetzten Beiträge seien zu reduzieren.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung eingeladenen ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2000 gültig gewesenen Bestimmungen über die Entrichtung der Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 14 Abs. 1 AHVG) sowie die Zahlungstermine (Art. 34 AHVV), das Mahn- und Veranlagungsverfahren (Art. 37 und 38 AHVV), die Nachzahlung zu wenig entrichteter Beiträge (Art. 39 AHVV) und die Verzugszinsen (Art. 41bis AHVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der diesbezüglichen Normen (Art. 34 ff. AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die in den vorinstanzlich bestätigten Verfügungen enthaltenen bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht erhoben hat.
4.1 Die Verfügung vom 19. Dezember 2001 beruht auf einer am 6. Dezember 2001 durchgeführten Arbeitgeberrevision. Diese führte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe der Ausgleichskasse Lohnsummen von Fr. 10'000.- im Jahr 1997, Fr. 15'682.- im Jahr 1998, Fr. 16'200.- im Jahr 1999 und Fr. 39'070.- im Jahr 2000 nicht gemeldet und darauf keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Ausgleichskasse verpflichtete deshalb die Beschwerdeführerin mit Nachtragsverfügung vom 19. Dezember 2001 zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diesen zusätzlichen Lohnsummen (einschliesslich Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Höhe von insgesamt Fr. 12'329.85.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Bericht über die Arbeitgeberrevision vom 6. Dezember 2001 genannten zusätzlichen Lohnsummen der Jahre 1997 bis 1999 seien unzutreffend. Sie unterlässt es jedoch auch letztinstanzlich, hinreichend substanziert anzugeben, warum und inwiefern die durch die Ausgleichskasse in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 25. Februar 2002 und deren Beilagen erläuterten Beträge (unter Berücksichtigung der die Gesamtlohnsumme nicht beeinflussenden Korrektur gemäss Stellungnahme vom 16. Juli 2002) unzutreffend sein sollten. Die blosse Behauptung, eine durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kontrolle, deren Grundlagen unklar sind, habe Differenzen ergeben, vermag die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der beitragspflichtigen Lohnsumme weder als unvollständig noch als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Erw. 2.1 hievor). Die Beitragsberechnung wird im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt.
4.2 Der mit der Verfügung vom 14. März 2002 geltend gemachte Betrag von Fr. 3147.45 entspricht der Differenz von Fr. 2888.60 zwischen den mit den vierteljährlichen Pauschalen erhobenen Beiträgen des Jahres 2000 von insgesamt Fr. 8970.20 (4 x Fr. 2242.55) und der gemäss Schlussabrechnung vom 26. Februar 2002 geschuldeten Beitragssumme dieses Jahres von Fr. 11'858.80 zuzüglich Folgekosten. Die Korrektheit dieser Verfügung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Die Nachforderung der Differenz zwischen Akontozahlungen und Schlussabrechnung ist im Grundsatz richtig, und die betragsmässige Berechnung ist bezüglich der bundesrechtlichen Beiträge ebenfalls zutreffend. Nicht zu beanstanden ist auch die Festsetzung der Folgekosten (Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszins).
4.3
4.3.1 Der Betrag von Fr. 12'455.70 gemäss der ersten Verfügung vom 25. Juli 2002 enthält neben einer kantonales Recht betreffenden und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfenden (Erw. 2 hievor) Kinderzulagen-Rückforderung in Höhe von Fr. 3000.- eine Summe von Fr. 9031.90, welche die pauschal erhobenen Beiträge der ersten drei Quartale des Jahres 2001 betrifft, zuzüglich Folgekosten. Der Betrag von Fr. 9031.90 erklärt sich wie folgt: Die vierteljährlichen Pauschalen waren ursprünglich auf Fr. 2241.- pro Quartal festgesetzt worden, dies ausgehend von einer Jahreslohnsumme von Fr. 59'400.-. Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2001 die Anstellung einer zusätzlichen Mitarbeiterin gemeldet hatte, setzte die Ausgleichskasse die Pauschalbeträge neu auf Fr. 5251.65 pro Quartal fest; dies entsprechend einer Jahreslohnsumme von Fr. 139'200.-. Der Betrag von Fr. 9031.90 entspricht der Differenz der Pauschalsummen für die ersten drei Quartale des Jahres 2001 (3 x Fr. 5251.65 minus 3 x Fr. 2241.-). Mit der Verfügung vom 25. Juli 2002 wurden ausserdem - neben dem kantonalrechtlichen Posten "Rückforderung Kinderzulagen" von Fr. 3000.- - die Kosten der Veranlagung (Fr. 150.-) und des Zahlungsbefehls (Fr. 100.-) sowie Verzugszinsen von Fr. 173.80 geltend gemacht.
4.3.2 Die zweite am 25. Juli 2002 erlassene Verfügung über einen Betrag von Fr. 3190.40 betrifft die Pauschale des vierten Quartals 2001 von Fr. 5251.65 zuzüglich Kosten der Veranlagung (Fr. 125.-) und des Zahlungsbefehls (Fr. 100.-). Davon in Abzug gebracht wurden Kinderzulagen von Fr. 1200.- sowie ein aus der Schlussabrechnung 2001 vom 21. März 2002 (Korrektur der Lohnsumme des Jahres 2001 von Fr. 139'200.- auf Fr. 131'700.-) resultierendes Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 1131.85.
4.3.3 Mit den beiden Verfügungen vom 25. Juli 2002 wurden somit, soweit bundesrechtliche Beiträge zur Diskussion stehen, die korrigierten, einer Jahreslohnsumme von Fr. 139'200.- entsprechenden Quartalspauschalen 1991 geltend gemacht. Der Feststellung, dass die Lohnsumme in Wirklichkeit lediglich Fr. 131'700.- betrug, wurde durch den in der zweiten Verfügung enthaltenen Abzug von Fr. 1131.85 Rechnung getragen. Die Ausgleichskasse hat demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insgesamt Beiträge auf der tatsächlichen Lohnsumme von Fr. 131'700.- bezogen, was korrekt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der auf Bundesrecht beruhenden Folgekosten. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Behandlung der im Jahr 2001 auszurichtenden Kinderzulagen beanstandet wird, handelt es sich, wie bereits dargelegt, um Leistungen und Forderungen, welche auf kantonalem Recht beruhen und deshalb einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich sind (vgl. Erw. 2 hievor).
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, R.________, H.________, M.________, N.________, Z.________, T.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

social security contributionsemployer auditpayroll assessmentadvance paymentsfinal settlementreview limitsburden of substantiationcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether additional social security contributions for 1997-2000 based on the employer audit were correctly assessed.

Solution extraite

The appellant did not substantiate any concrete error in the audit figures; the cantonal fact-finding was neither incomplete nor manifestly incorrect.

Motifs extraits

Bare assertions of internal discrepancies were insufficient to overturn the detailed assessment based on the employer audit.

Question juridique clé

Whether the March 14, 2002 assessment for the 2000 year-end difference and related costs was correct.

Solution extraite

The additional charge corresponding to the difference between advance payments and the final 2000 settlement was correctly calculated, including ancillary costs.

Motifs extraits

The amount matched the difference between quarterly advances and the final contribution total; the follow-up costs were also proper.

Question juridique clé

Whether the July 25, 2002 assessments for 2001 quarterly contributions and related costs were lawful.

Solution extraite

The fund correctly levied contributions on the adjusted 2001 payroll and properly accounted for the final correction in the second assessment.

Motifs extraits

The quarterly advances were recalculated after the employee notification; the later final settlement reduced the payroll and was credited in the second decision. Child-benefit items were governed by cantonal law and not reviewable here.

Question juridique clé

Whether the complaint against the cantonal judgment should be allowed.

Solution extraite

The appeal was admissible only in part as to federal social security contributions, but it was otherwise rejected on the merits.

Motifs extraits

Review was limited to federal-law contribution issues; cantonal family allowance matters were excluded from review.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.