Restoration of deadline for insolvency compensation rejected

C 67/00Tribunal fédéral / Ire division de droit social28 nov. 2000Dismissed

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Résumé

The claimant, a former restaurant employee, applied for insolvency compensation after his employer went bankrupt. The application was filed after the 60-day statutory deadline. He asked for restoration of the deadline, arguing only in the federal proceedings that he had traveled to Kosovo to help his parents. The Federal Insurance Court held that this did not constitute an excusable reason because he could have acted himself or instructed a third person before leaving. The administrative appeal was therefore dismissed, and no court costs were charged.

Regest

Art. 53 Abs. 1 und 3 AVIG; Fristwiederherstellung für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung bei verspäteter Anmeldung. Die 60-tägige Frist ist eine Verwirkungsfrist; nach ihrem Ablauf erlischt der Anspruch, sofern nicht ein entschuldbarer Grund die Wiederherstellung rechtfertigt. Ein Auslandsaufenthalt begründet für sich allein keinen entschuldbaren Hinderungsgrund, wenn der Versicherte vor der Abreise selbst handeln oder einen Dritten mit der fristwahrenden Einreichung beauftragen konnte (E. 2). Die Wiederherstellung setzt ein unverschuldetes, tatsächliches Hindernis voraus; blosse Dispositionen des Versicherten genügen nicht. Offensichtlich unbegründete Beschwerden können im vereinfachten Verfahren erledigt werden (Art. 36a OG).

Texte intégral

[AZA 0]
C 67/00 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 28. November 2000

in Sachen
I.________, 1971, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1971 geborene I.________ war vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 1999 für S.________ als Patron-Stellvertreter im Restaurant X.________ tätig gewesen. Am 8. Juli 1999 wurde über S.________ der Konkurs eröffnet. Die entsprechende Publikation erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 1999 meldete I.________ beim Konkursamt W.________ eine Forderung über unbezahlt gebliebene Monatslöhne für die Zeit von Juni 1998 bis Juni 1999 im Betrag von gesamthaft Fr. 62'400.- an.
Am 13. Oktober 1999 reichte I.________ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Antrag auf Insolvenzentschädigung ein. Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 ab, da der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden und damit der Anspruch erloschen sei.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ beantragen liess, die Frist zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung sei wiederherzustellen, die Verfügung vom 14. Oktober 1999 sei aufzuheben und die Verwaltung sei anzuweisen, die beantragte Insolvenzentschädigung auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Februar 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert I.________ sinngemäss die vorinstanzlichen Rechtsbegehren um Wiederherstellung der versäumten Frist und Zusprechung einer Insolvenzentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), dessen Geltendmachung und die Folge verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 1 und 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben ist die Rechtsprechung, wonach die Wiederherstellung einer versäumten Frist bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes analog Art. 35 OG sowie Art. 24 VwVG einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, welcher auch im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 AVIG anwendbar ist (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/1997 Nr. 13 S. 70 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Der Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin ist am ... im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden.
Die 60-tägige Frist zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung war daher im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages durch den Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 bereits abgelaufen, wie Verwaltung und Vorinstanz zu Recht erkannt haben.
Das Vorliegen eines Grundes, welcher die Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen würde, ist nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts zu verneinen. Daran vermag die im letztinstanzlichen Verfahren erstmals erhobene Einwendung des Beschwerdeführers, er sei am 28. September 1999 in den Kosovo gereist, um seinen Eltern im Zusammenhang mit ihrem vom Krieg zerstörten Haus zu helfen, und erst am 13. Oktober 1999 in die Schweiz zurückgekehrt, nichts zu ändern. Sein zweiwöchiger Auslandsaufenthalt stellt keinen entschuldbaren Grund für die Fristversäumnis dar, weil er dadurch nicht abgehalten wurde, innert der 60-tägigen Frist - auch nachdem er den Entschluss zur Reise in den Kosovo gefasst hatte, aber noch nicht abgereist war - selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Fristwahrung zu beauftragen.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 28. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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