Insolvency compensation: former director's claim after resignation

C 59/03Tribunal fédéral / Ire division de droit social2 juil. 2003Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The unemployment fund refused insolvency compensation to W., a former technical employee who had also been a registered board member and director of the employer company. The cantonal insurance court upheld the refusal, reasoning that the reasons for the later bankruptcy had already existed when he resigned. The Federal Insurance Court held that his effective influence as a board member had ended months before the bankruptcy and that the file did not prove insolvency or overindebtedness at the time of resignation. It allowed the appeal, annulled the cantonal judgment and the fund’s decision, and remitted the case for a fresh decision on the remaining entitlement conditions.

Regeste Omnilex

Art. 51 Abs. 1 and 2 AVIG; insolvency compensation and exclusion of persons with a controlling corporate position: the decisive criterion is the actual end of the claimant’s influence within the undertaking. A merely continued register entry does not justify exclusion once the board mandate has factually ceased. A denial of entitlement cannot be based on the hypothesis that the causes of bankruptcy already existed at the time of resignation unless insolvency or overindebtedness is established for that period by concrete evidence. Where such proof is lacking, the matter must be remitted for examination of the remaining statutory requirements (consid. 1-2).

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 59/03

Urteil vom 2. Juli 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien
W.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsschutz X.________ AG,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Dezember 2002)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 12. März 2002 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des W.________ auf Insolvenzentschädigung ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Dezember 2002 ab.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Anspruchsberechtigung für die Insolvenzentschädigung zu erteilen.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG) und die Personen, die auf Grund ihrer finanziellen Beteiligung oder ihrer Stellung innerhalb des Betriebes sowie der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sind (Art. 51 Abs. 2 AVIG), sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss der mitarbeitenden Verwaltungsräte von der Anspruchsberechtigung (BGE 122 V 273 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung. Dieser trat am 1. Februar 2000 bei der Y.________ AG eine Stelle als Technischer Verantwortlicher für EDV an. Seit dem 5. Oktober 2000 war er im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates und als Direktor der Arbeitgeberfirma eingetragen. Am 23. Februar 2001 erklärte er unbestrittenermassen gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsrates seinen Rücktritt, ohne dass der Eintrag im Handelsregister gelöscht worden wäre. Das Arbeitsverhältnis dauerte noch weiter bis zum 31. Oktober 2001. Am 20. November 2001 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet.

Während die Verwaltung einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung infolge der Stellung als Verwaltungsrat und Direktor der arbeitgebenden Firma verneinte, erwog die Vorinstanz, dass der Versicherte zwar seinen Rücktritt eingereicht habe. Doch könne er gleichwohl keine Entschädigung beanspruchen, da die Gründe, welche zur Konkurseröffnung führten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor seinem faktischen Austritt aus dem Verwaltungsrat gesetzt worden seien. Der Versicherte macht demgegenüber geltend, während seiner gesamten Amtsdauer nicht an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilgenommen zu haben. Seit seiner Wahl sei er nie zu einer Sitzung eingeladen worden. Auch sei er seitens des Verwaltungsrates und dessen Präsidenten zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise wahrheitsgetreu über die Geschäftsentwicklung informiert worden.
2.2 Die massgebliche Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat endete unbestrittenermassen spätestens Ende Februar 2001, als er sein Rücktrittsschreiben der Post übergeben hatte, mithin knapp neun Monate vor der Konkurseröffnung über die Firma Y.________ AG (am 20. November 2001). Unter diesen Umständen kann der geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzentschädigung - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - nicht unter Berufung auf Art. 51 Abs. 2 AVIG abgelehnt werden.

Der Annahme des kantonalen Gerichts, ein Entschädigungsanspruch scheitere jedoch daran, dass der Konkurs über die Firma Y.________ AG auf Gründe zurückzuführen sei, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Rücktritts des Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat bereits bestanden hätten, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass dieser bei seiner Demission auf die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrates im Falle einer Überschuldung (Erstellen einer Zwischenbilanz) hinwies und die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt hatte. Doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass im damaligen Zeitpunkt eine derartige Situation tatsächlich bereits bestanden hätte. In den Akten fehlen denn auch konkrete Hinweise für eine Insolvenz. Der Beweis der Zahlungsunfähigkeit ist für den fraglichen Zeitraum nicht erbracht. Dass die Umstände wohl noch nicht alarmierend waren, ergibt sich zudem aus den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug. Dort bestätigt der Beschwerdeführer jedenfalls, Lohn bis Ende Juni 2001 (also noch während fünf Monaten) erhalten zu haben. Somit steht auch unter diesem Gesichtswinkel einer Entschädigung nichts entgegen.
2.3 Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zu prüfen haben, ob die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2002 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 12. März 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössisches Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

insolvency compensationunemployment insuranceboard memberdirectorresignationbankruptcyinfluenceproof of insolvencyremandparty costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant was excluded from insolvency compensation under Art. 51 Abs. 2 AVIG because of his former position as board member and director.

Solution extraite

No. His decisive influence had ended at the latest at the end of February 2001, well before the bankruptcy in November 2001, so exclusion under Art. 51 Abs. 2 AVIG was not justified.

Motifs extraits

The resignation ended his influence long before the insolvency event. The mere fact that he remained registered did not suffice to maintain exclusion once his factual position had ceased.

Question juridique clé

Whether the claim failed because the causes leading to bankruptcy were already present when he resigned from the board.

Solution extraite

No. The record did not establish that the company was already insolvent or overindebted at the time of resignation; thus this alternative ground for denial was unsupported.

Motifs extraits

The file contained no concrete indications of insolvency at the relevant time, and the appellant had even received salary for several further months, which spoke against an already critical situation.

Question juridique clé

What should happen to the case after the appeal succeeds.

Solution extraite

The case had to be remitted to the unemployment fund for a new decision on the remaining statutory requirements for insolvency compensation.

Motifs extraits

Because the exclusion grounds were rejected, the fund still had to examine the other legal conditions for entitlement.

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