projets
C 399/99 ΓÇó Unemployment benefits suspension for insufficient job search overturned
C 399/99Tribunal fédéral / Ire division de droit social3 août 2000Granted
The claimant, born in 1935, challenged a 3-day suspension in unemployment benefit entitlement imposed by the Aargau labor authority for allegedly insufficient job-search efforts. The cantonal insurance court upheld the measure, but on federal administrative appeal the court held that the number of applications cannot be assessed in the abstract. Considering the claimant's age, his occupation, and the fact that he was already engaged in 70% interim-earnings work, his efforts were sufficient and no culpable breach was established. The suspension and the cantonal decision were annulled; no court costs were charged.
Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV; Anforderungen an die Stellensuche und Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen. Die Zahl der Bewerbungen lässt sich nicht schematisch festlegen; sie ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu würdigen, namentlich nach Alter, Ausbildung, beruflicher Situation und den Verhältnissen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes. Bei Zwischenverdienst ist die Schadenminderungspflicht zwar auf vollständige Entlastung der Kasse gerichtet, indessen sind an die Stellensuche mit Rücksicht auf die eingeschränkten Möglichkeiten weniger strenge Anforderungen zu stellen. Eine Einstellung setzt ein Verschulden voraus; fehlt es daran, entfällt die Sanktion.
[AZA 7]
C 399/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Schäuble
Urteil vom 3. August 2000
in Sachen
K._______, 1935, Beschwerdeführer,
gegen
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
Mit Verfügung vom 15. Juli 1999 stellte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) den 1935 geborenen K._______ ab 1. Juli 1999 für die Dauer von 3 Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. September 1999 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K._______ durch seinen Sohn die Aufhebung der Einstellung beantragen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (vgl. , nebst den erwähnten BGE 120 V 76 Erw. 2 und 112 V 217 Erw. 1b, BGE 124 V 231 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist auch, dass gemäss Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Fn 1330). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.
Zu ergänzen ist, dass die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthaltene Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, auch den Leistungsbezüger trifft, der einen Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) erzielt. Insbesondere hat er eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Aus der Schadenminderungspflicht fliesst die Pflicht, die Arbeitslosenkasse gänzlich - nicht nur teilweise - zu entlasten. In solchen Fällen wird man allerdings bei der Beurteilung des Verschuldens weniger strenge Anforderungen an die erforderlichen Bemühungen um Arbeit stellen, da die Möglichkeiten der Stellensuche durch die Zwischenverdiensttätigkeit eingeschränkt sind (unveröffentlichtes Urteil K. vom 14. Mai 1986, C 163/85).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
a) Das KIGA und ihm folgend die Vorinstanz begründeten die verfügte Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe im Monat Juni 1999 lediglich vier persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht, die unter Würdigung der gesamten Umstände als ungenügend beurteilt werden müssten.
b) Dieser Auffassung kann im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze (Erw. 1 hievor) nicht beigepflichtet werden. In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, das Vorliegen eines Verschuldens im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts zu verneinen. Zu berücksichtigen gilt es namentlich, dass der Beschwerdeführer, von Beruf Chauffeur/Lagerist und wohnhaft in der Nähe von X._______, im Juni 1999 beinahe 64 Jahre alt war und überdies einer 70 %igen Zwischenverdienstarbeit nachging. Trotz der eher bescheidenen Arbeitsbemühungen in der betreffenden Kontrollperiode sind diese insbesondere angesichts des Alters des Versicherten als genügend zu betrachten, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. September 1999 und die Einstellungsverfügung des KIGA vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse VHTL, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: