Insured earnings after self-employment and second benefit period

C 395/00Tribunal fédéral / Ire division de droit social12 oct. 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant challenged the unemployment fund’s calculation of insured earnings for a second benefit period after she had taken over and then abandoned a hairdresser’s business. She asked for insured earnings of CHF 3,049, corresponding to the earlier benefit period, and argued that the first period should be extended because she had not been told about support measures for self-employment. The Federal Court held that the statutory prerequisites for extending the benefit period were absent and that the fund correctly used the last six contribution months and compensation payments to calculate insured earnings. The complaint was dismissed and no court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 23 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 71a and 71d AVIG: insured earnings in a renewed entitlement are to be determined according to the applicable contribution and calculation period; compensation payments are taken into account where the statute so provides. A two-year extension of the benefit period for self-employment presupposes self-employment supported by special daily allowances within the statutory promotion scheme; it is not available for every takeover or exercise of self-employment. No duty to advise arises where the measure is not relevant to the concrete situation. If the renewed entitlement begins only after termination of self-employment, the new benefit period may be opened from that date and the corresponding calculation period applied.

Texte intégral

[AZA 0]
C 395/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Polla

Urteil vom 12. Oktober 2001

in Sachen
A.________, 1947, Beschwerdeführerin,

gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen, Sterneggweg 3, 8706 Meilen, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 26. Mai 2000 legte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den versicherten Verdienst der 1947 geborenen A.________ in einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 2073.- fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2000 ab.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der versicherte Verdienst auf Fr. 3049.- festzusetzen, entsprechend jenem in der ersten, noch fortdauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung über die Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG; BGE 125 V 480) und die hiefür je nach Sachlage anwendbaren Bemessungszeiträume (Art. 37 AVIV) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Ausführungen zur Frage, unter welchen Umständen der versicherte Verdienst nach Art. 37 Abs. 1, 2, 3 oder 3bis AVIV festzulegen ist. Weiter wurden die Bestimmung über den Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) und die Voraussetzungen zur Verlängerung der Rahmenfrist für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder bei Abbruch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71d Abs. 2 AVIG) richtig wiedergegeben.

2.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes und die Frage der Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist.

a) Die Beschwerdeführerin war mit einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 26. Februar 1998 bis
25. Februar 2000 arbeitslos gemeldet. Die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfolgte am 30. September 1999 wegen Übernahme eines vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelten Coiffeurgeschäfts. Die Versicherte gab diese selbstständige Erwerbstätigkeit am 29. Februar 2000 wieder auf. Sie hatte sich am 10. Februar 2000 erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2000 angemeldet.

b) Vorinstanz und Verwaltung erachten Art. 23 Abs. 4 AVIG als massgeblich, wonach die Kompensationszahlungen (Art. 24 AVIG) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt werden, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst beruht, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) erzielt hat. Bezüglich des Bemessungszeitraumes stützte sich die Kasse auf Art. 37 Abs. 3ter AVIV, welcher bestimmt, dass sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 3 AVIG) berechnet, sofern die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt wurde.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug müsse nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit um zwei Jahre mit gleichbleibendem versichertem Verdienst verlängert werden.
Diesbezüglich liege zudem ein Versäumnis des RAV-Personalberaters vor, welcher sie nicht über die Möglichkeiten der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert habe. Aus Unkenntnis habe sie es daher unterlassen, ein entsprechendes Gesuch um Erhalt der 60 besonderen Taggelder zu stellen, was ihr jetzt zum Nachteil gereiche.

c) Wie das kantonale Gericht richtig erkannte, ist eine Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre gemäss Art. 71d Abs. 2 AVIG lediglich möglich, wenn eine erneute Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an den Erhalt 60 besonderer Taggelder im Rahmen der Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit erfolgt. Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG können Versicherte oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase (Art. 95a AVIV) eines Projektes unterstützt werden. Eine Projektplanung war aber vorliegend gar nicht notwendig. Seitens des RAV wurde eine sofort ausführbare selbstständige Tätigkeit vermittelt und kein Projekt zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit entsprechend notwendiger Planung in Angriff genommen. Die Beschwerdeführerin konnte vielmehr ein seit 40 Jahren mit vier Plätzen bestehendes Coiffeurgeschäft samt Kundenstamm übernehmen. Bei dieser Sachlage hätte ein Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da der Sinn dieses Instrumentes - wie dargelegt - ein anderer ist und nicht generell die berufliche Selbstständigkeit von der Arbeitslosenversicherung unterstützt wird. Daher wurde die Beschwerdeführerin auch nicht unvollständig beraten, da gar kein Anlass bestand, sie über diese arbeitsmarktliche Massnahme zu informieren.
Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Kasse zu Recht ab 1. März 2000 eine neue Rahmenfrist eröffnete.
Die Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgte zwar innerhalb der ersten Rahmenfrist am 10. Februar 2000.
Ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wurde aber erst ab

  1. März 2000 gestellt. Gestützt darauf eröffnete die Arbeitslosenkasse richtigerweise ab diesem Zeitpunkt eine zweite Rahmenfrist, zumal die Beschwerdeführerin bis
  2. Februar 2000 das Geschäft führte und somit frühestens ab diesem Zeitpunkt überhaupt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben konnte (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3ter AVIV legte die Kasse in nicht zu beanstandender Weise die in den sechs Beitragsmonaten März bis August 1999 erzielten Einkommen sowie die erhaltenen Kompensationszahlungen der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Grunde, sodass der vorinstanzliche Entscheid Stand hält.
    3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

unemployment insuranceinsured earningsbenefit periodself-employmentcompensation paymentsadvice dutycontribution periodspecial daily allowances

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured earnings for the second benefit period had to be fixed at CHF 3,049 instead of CHF 2,073

Solution extraite

The insured earnings were correctly calculated at CHF 2,073 on the basis of the last six contribution months and the compensation payments received.

Motifs extraits

Art. 23 AVIG and Art. 37 AVIV were applied correctly. Because the claimant's new entitlement arose only after the end of her self-employment, the fund could rely on the six contribution months March to August 1999 and include the compensation payments under Art. 23 para. 4 AVIG.

Question juridique clé

Whether the first benefit period had to be extended by two years after the start and later end of self-employment

Solution extraite

No extension was possible because the statutory conditions for Art. 71d para. 2 AVIG were not met.

Motifs extraits

The extension mechanism presupposes self-employment taken up after receiving 60 special daily allowances within the support scheme for self-employment. Here, no project planning under Art. 71a AVIG was required and no such special daily allowances had been granted or requested successfully.

Question juridique clé

Whether the claimant had been inadequately advised by the regional employment office about support for self-employment

Solution extraite

No deficient advice was established.

Motifs extraits

Since the planned self-employment was not the type of project supported by special daily allowances, there was no duty to inform her about that measure in the circumstances.

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