Unemployment benefits only from the date of registration

C 367/00Tribunal fédéral / Ire division de droit social5 nov. 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The federal court dismissed the insured person's administrative law appeal. It upheld the cantonal court's view that unemployment benefits could not be claimed from 1 January 1999 because unemployment was only reported on 19 January 1999. It also confirmed the remittal to the unemployment fund for a new decision on the claim from 19 January 1999, after setting a deadline to complete the file and warning about default consequences. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 17 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 lit. a und b AVIG; Art. 20 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV; Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung setzen die rechtzeitige Meldung der Arbeitslosigkeit voraus. Wird die Arbeitslosigkeit erst später angemeldet, kann die Entschädigung nicht rückwirkend für einen früheren Zeitraum zugesprochen werden. Ist die Aktenlage unvollständig, hat die Kasse eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung anzusetzen und die Säumnisfolgen anzudrohen; erst danach ist über den Anspruch neu zu verfügen (vgl. Erw. 1 und 2).

Texte intégral

[AZA 0]
C 367/00 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 5. November 2001

in Sachen
C.________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Unterland, Schaffhauserstrasse 105, 8180 Bülach, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 8. April 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI einen Anspruch des 1963 geborenen C.________ auf Arbeitslosenentschädigung im Januar 1999.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 8. April 1999 auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. Januar 1999 neu verfüge; mit Bezug auf den ab

  1. Januar 1999 geltend gemachten Entschädigungsanspruch wies das Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. September 2000).
    C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Zusprechung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 1999 dem Sinne nach erneuert. - Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 lit. a und b AVIG) zutreffend dargetan, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit erst am 19. Januar 1999 auf dem Arbeits- bzw. Einwohneramt seines Wohnorts (Dietlikon) meldete und ihm daher erst ab diesem Zeitpunkt - und nicht schon ab 1. Januar 1999 - ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zustehen kann. Aus den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insbesondere mit Bezug auf den Vater des Versicherten vorgetragenen Einwendungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, worauf bereits die Vorinstanz sinngemäss hingewiesen hat. Es muss demnach bei der Verneinung der Anspruchsberechtigung ab

  1. Januar 1999 gemäss Erw. 4 (S. 4) des angefochtenen Entscheides sein Bewenden haben.

2.- Mit Bezug auf den ab 19. Januar 1999 geltend gemachten Entschädigungsanspruch hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 1 und 3 AVIG sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV dargelegt, dass die Kasse dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung der Unterlagen anzusetzen, ihm die Säumnisfolgen anzudrohen und sodann nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen über die Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen hat.
Auch in diesem Punkt wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was den vorinstanzlichen Entscheid als unzutreffend erscheinen liesse. Es wird daher auch bezüglich der Anspruchsberechtigung ab 19. Januar 1999 auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides (Erw. 3) verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.

3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

unemployment insuranceregistration of unemploymententitlement start dateremittalfile completiondefault consequencescourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured person was entitled to unemployment benefits from 1 January 1999

Solution extraite

No. The claim could not begin before the unemployment was reported on 19 January 1999.

Motifs extraits

Under the applicable provisions, the insured person registered unemployment only on 19 January 1999; therefore entitlement could not arise already on 1 January 1999. The appeal raised no convincing arguments to alter that conclusion.

Question juridique clé

Whether the entitlement to unemployment benefits from 19 January 1999 had to be reassessed by the fund after a deadline for completing the file

Solution extraite

Yes. The fund must set an appropriate deadline, warn of the consequences of non-compliance, and then decide again after examining the remaining conditions of entitlement.

Motifs extraits

The cantonal court correctly applied the rules on filing-completion and default consequences; the federal court added nothing to that reasoning.

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