Unproven self-inflicted unemployment cannot justify suspension

C 33/03Tribunal fédéral / Ire division de droit social5 mai 2003Granted

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Résumé

The Federal Insurance Court allowed the appeal of an insured person against a 31-day unemployment-insurance suspension for alleged self-inflicted unemployment. It held that the alleged unexcused workplace absences were not proven with the necessary certainty. The claimant had produced medical evidence of incapacity, while the employer's statements were insufficient to establish self-inflicted unemployment with predominant probability. The cantonal judgment and the fund's decision were annulled, and no court costs were charged.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; suspension for self-inflicted unemployment requires proof of the insured conduct with sufficient certainty. A sanction may be imposed only where the alleged fault is established with predominant probability. If the file leaves material doubt as to unexcused absence from work and the available medical evidence plausibly supports incapacity, the condition of self-inflicted unemployment is not met; employer statements alone are insufficient where they do not conclusively establish the decisive facts (consid. 2).

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 33/03

Urteil vom 5. Mai 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
G.________, 1943, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Januar 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Comedia, Bern, G.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 1. April 2002 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Januar 2003 ab.
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 5. Juni 2002.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vormalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die X.________ nach deren seit 19. Oktober 2001 dauernden Absenzen mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 sowie vom 7. Februar 2002 Arztzeugnisse verlangt hat. Dies ist unbestritten. Des Weiteren erwog das kantonale Gericht, dass die Beschwerdeführerin zwar schon mit Schreiben vom 29. Juni 2002 an die Arbeitslosenkasse behauptet habe, der X.________ zweimal ein Arbeitszeugnis geschickt zu haben, dies jedoch nicht belegen könne.
2.2 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 11 zu Art. 30). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt geltend gemacht, die verlangten Arztzeugnisse der Arbeitgeberin abgegeben zu haben, und reicht letztinstanzlich (nebst einem weiteren, hier nicht interessierenden Attest zuhanden der Arbeitslosenkasse) ein vom 9. November 2001 datiertes Arztzeugnis ein, welches die Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls seit dem 19. Oktober 2001 dokumentiert, sowie einen Unfallschein mit lückenlosen Eintragungen des behandelnden Arztes seit dem 27. März 2000. Demnach besteht kein Zweifel, dass ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert worden ist, aber auch kein Grund, weshalb sie diese Zeugnisse nicht ihrer Arbeitgeberin weitergeleitet haben sollte. Dass sie sie jeweils nicht eingeschrieben verschickt hat und ihr dementsprechend keine Postquittungen als Beweismittel zur Verfügung stehen, ist nachvollziehbar, und ihre Annahme, dass die Atteste möglicherweise nicht zu der für sie zuständigen Person gelangt seien, ist nicht von der Hand zu weisen. Auf die Aussage der vormaligen Arbeitgeberin im Fragebogen der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2002, die Entlassung sei auf ausschliessliches Selbstverschulden der Arbeitnehmerin zurückzuführen, kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal dort bezüglich Kündigungsgrund auf den "Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336 OR" verwiesen wird und die Kündigung vom 21. Januar 2002 ebenfalls nicht mit unentschuldigten Absenzen begründet worden ist (BGE 112 V 245 Erw. 1).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab 19. Oktober 2001 dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Einstellungsgrund der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist daher nicht gegeben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2003 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Comedia vom 5. Juni 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

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