Unemployment benefits denied for insufficient contribution period

C 259/01Tribunal fédéral / Ire division de droit social26 nov. 2001Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person challenged the refusal of unemployment benefits from 1 October 2000. The Federal Insurance Court held that he had accumulated only 11.607 contribution months during the relevant contribution period and could not count an unpaid internship or child-rearing periods as contribution time. It further found no exemption under Art. 14 AVIG because he had sufficient residual earning capacity and had in fact taken employment during the period. The request for reconsideration of the final fund decision was therefore rightly denied. The appeal was dismissed and no court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 13 AVIG, Art. 14 AVIG; contribution period and exemption from the contribution requirement: Child-rearing periods are credited only if there is a causal link between child care and the absence of contributory employment. Where the insured person in the relevant period was in fact able to take paid or unpaid work, the requisite causality is lacking. Art. 14 AVIG likewise presupposes that the statutory impediment actually caused the failure to complete the contribution period; a person with remaining work capacity must show contributory employment to the extent feasible, including part-time work, and cannot invoke the exemption merely because a full invalidity pension continues unchanged. A final refusal is not revisable absent manifest error or a ground for procedural revision (consid. 3-4).

Texte intégral

[AZA 7]
C 259/01 Vr

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 26. November 2001

in Sachen
S.________, 1964, Beschwerdeführer,

gegen
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 7. November 2000 verneinte die Arbeitslosenkasse SMUV einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn der am 1. Oktober 2000 zu eröffnenden zweiten Rahmenfrist, weil S.________ die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten mit 11,607 Beitragsmonaten nicht erfüllt habe. Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 wies die Kasse ein Wiedererwägungsgesuch, mit welchem die Berücksichtigung von Erziehungszeiten verlangt wurde, ab.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen die Verfügung vom 3. Januar 2001 erhobene Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ erneut die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab

  1. Oktober 2000. Die Arbeitslosenkasse SMUV schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Rahmenfristen (Art. 9 AVIG) und die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Der 1964 geborene S.________ bezog vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Am 1. Februar 2000 trat er bei der E.________ AG eine Halbtagesstelle als Inserate-Verkäufer für die Zeitung F.________ an. Dieser Anstellungsvertrag wurde von der Arbeitgeberin auf Ende September 2000 gekündigt. Ab

  1. Oktober 2000 meldete er sich wieder zum Leistungsbezug an. Die Kasse verneinte einen Anspruch mit der Begründung, die vorgeschriebene Beitragszeit sei nicht erfüllt.

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob Arbeitslosenkasse und Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2000 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG abgelehnt haben. Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2000 während mindestens 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG) eine beitragspflichtige (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG) Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG ausgeübt hat.

a) Die Arbeitslosenkasse und die Vorinstanz haben für die (zweite) ab 1. Oktober 2000 laufende Leistungsrahmenfrist eine Beitragszeit von 11,607 Monaten ermittelt. Dabei sind nachfolgende entlöhnte Tätigkeiten berücksichtigt:

  • 15.03.99-30. 04.99 (A.________ AG): 1 Mt + 13 Tage- 01.12.99-31. 01.00 (B.________): 2 Mt- 01.02.00-30. 09.00 (C.________): 8 Mt.
    Diese Anstellungen umfassen 11 volle Monate und 13 Arbeitstage.
    Die 13 Beschäftigungstage entsprechen 18,2 Kalendertagen oder 0,607 Beitragsmonaten (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 32 S. 178 Erw. 4, 1992 Nr. 1 S. 70).

b) Vom 18. Januar bis zum 12. Februar 1999 absolvierte der Beschwerdeführer bei der Firma D.________ AG ein Praktikum, wofür er jedoch keinen Lohn erhalten hat (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Oktober 2000), weshalb diese Beschäftigung mangels Beitragspflicht zu Recht bei der Berechnung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt wurde. Dem wäre auch dann so, wenn diese Tätigkeit im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung (Beschäftigungsprogramm) entgeltlich ausgeübt worden wäre. Denn gemäss Art. 13 Abs. 2quater AVIG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999) galten solche Tätigkeiten nicht als Beitragszeiten im Sinne des Gesetzes.

c) Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG (in Kraft seit 1. Januar 1996) werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Gemäss der Rechtsprechung (ARV 1998 Nr. 45 S. 258 f. Erw. 3a) setzt die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten einen Kausalzusammenhang zwischen der Kindererziehung und dem Verzicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus.
Wie aus den oben dargestellten Beschäftigungen hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Verlauf der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit entgeltlich oder unentgeltlich gearbeitet. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass er trotz seiner Erziehungsaufgaben eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte und auch genommen hat. Im Übrigen musste er während dieser Zeit zur Annahme von Arbeitsstellen bereit sein (Art. 16 AVIG), ansonsten er keine Arbeitslosenentschädigung hätte beanspruchen können. Die Erziehung der Kinder ist somit dafür, dass er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur während 11,607 Monaten eine beitragspflichtige Tätigkeit verrichtet hat, nicht kausal. Damit kann die Erziehungsperiode nicht als Beitragszeit angerechnet werden.

4.- Da der Beschwerdeführer Bezüger einer Invalidenrente ist, bleibt zu prüfen, ob allenfalls ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.
Gemäss der in BGE 121 V 336 publizierten Rechtsprechung bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit auch hier ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als 12 Monaten bestanden haben.
Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Grundsätzlich kann lediglich der Wegfall oder die Herabsetzung einer Invalidenrente als für eine wirtschaftliche Notlage kausal anerkannt werden. Hinsichtlich der Rechtswirkungen der unveränderten Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den Beginn der zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für den Beitragszeit hinaus wird in BGE 126 V 389 Erw. 2c/cc festgestellt, dass eine Person, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, sich dennoch nicht auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann, sofern und soweit sie über den Beginn der zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus unverändert eine vorher entstandene Invalidenrente bezieht.
War in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine erhebliche, verwertbare Restarbeitsfähigkeit verblieben, hat die versicherte Person sich insoweit (in der Rahmenfrist für die Beitragszeit) über eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung auszuweisen. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. Erw. 3) über eine ausreichende Restarbeitsfähigkeit verfügt, kann er sich auch nicht auf Art. 14 AVIG berufen.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 7. November 2000 nicht als zweifellos unrichtig noch liegt ein Grund für eine prozessuale Revision vor, weshalb die Arbeitslosenkasse nach Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs zu deren Änderung nicht verpflichtet war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 26. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

unemployment insurancecontribution periodchild-rearing periodresidual earning capacityreconsiderationprocedural revision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured met the minimum contribution period for unemployment benefits from 2000-10-01

Solution extraite

No. The insured proved only 11.607 contribution months within the relevant contribution period.

Motifs extraits

Only paid employment and non-paid practice that was not contributory could be counted; the total fell short of the 12-month minimum.

Question juridique clé

Whether child-rearing periods could be credited as contribution periods under Art. 13(2bis) AVIG

Solution extraite

No. The required causal link between child-rearing and the absence of employment was missing because the insured worked during the period and was able to take employment.

Motifs extraits

An add-on for child-rearing requires that the care of children caused the lack of contributory employment; here the insured actually performed work and had to remain available for jobs.

Question juridique clé

Whether the insured was exempt from the contribution requirement under Art. 14 AVIG

Solution extraite

No. He had sufficient residual work capacity and could not rely on an exemption based on illness, accident, or other impediments.

Motifs extraits

A causal link between the exemption ground and the missing contribution period is required; since he could have undertaken at least part-time work, the exemption did not apply.

Question juridique clé

Whether the unemployment fund had to grant reconsideration or procedural revision of the 2000-11-07 decision

Solution extraite

No. The original refusal was not manifestly incorrect and no ground for procedural revision existed.

Motifs extraits

Without obvious error or a revision ground, the authority was not obliged to amend the final decision.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.