Waiver of unemployment benefit repayment denied for lack of good faith

C 249/00Tribunal fédéral / Ire division de droit social9 août 2001Dismissed

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Résumé

B. appealed against the refusal to waive repayment of CHF 4,415.25 in unemployment benefits. The Zurich Office for Economy and Labour and the cantonal social insurance court held that the conditions for waiver were not met because he could not rely on good faith. Before the Federal Insurance Court, he repeated the waiver request and also questioned the amount of the repayment claim. The court dismissed the appeal insofar as it was admissible, held that no new facts undermined the lower court's findings, and refused to revisit the already final repayment amount. Court costs of CHF 700 were charged to the appellant.

Regest

Art. 95 Abs. 2 AVIG; Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigungen setzt guten Glauben voraus; fehlt dieser, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist die Würdigung der Vorinstanz verbindlich, soweit keine neuen, entscheidwesentlichen Tatsachen vorgebracht werden (consid. 1). Die Höhe der rechtskräftig festgelegten Rückerstattung kann im Erlassverfahren nicht mehr bestritten werden; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2). Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann die Sache im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden (consid. 3).

Texte intégral

[AZA 0]
C 249/00 Gb

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 9. August 2001

in Sachen
B.________, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 2. Oktober 1998 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich ein Gesuch des B.________ um Erlass der Rückforderung von Fr. 4'415. 25 an zuviel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen (Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 20. Dezember 1995) ab, weil der gute Glaube des Versicherten nicht gegeben sei.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 7. Juni 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ sinngemäss sein Erlassgesuch. - Während das AWA auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Verwaltung und Vorinstanz haben unter Hinweis auf Gesetz (Art. 95 Abs. 2 AVIG; Art. 47 Abs. 1 AHVG) und Rechtsprechung (ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a und 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben zu berufen vermag, sodass dem Begehren um Erlass der Rückerstattung nicht entsprochen werden konnte. Dagegen sind in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, welche die Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts entkräften könnten. Es muss demnach beim Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts sein Bewenden haben.

2.- Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Massliche der seinem Erlassbegehren zugrundeliegenden Rückforderung beanstandet, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil die Frage der Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden ist (Verfügung vom 20. Dezember 1995; vgl. dazu auch BGE 122 V 222 Erw. 2 mit Hinweis).

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Winterthur, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.
Luzern, 9. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

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