Insolvency compensation barred for working spouse of employer-like person

C 16/02Tribunal fédéral / Ire division de droit social16 sept. 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

B.________ challenged the denial of insolvency compensation by the Zurich unemployment fund. The cantonal social insurance court had upheld the refusal because her husband was an employer-like person in the bankrupt company. The Federal Insurance Court dismissed the administrative judicial complaint, holding that Art. 51 para. 2 AVIG excludes spouses who work in the business of an employer-like person absolutely, irrespective of their own managerial position, separation, or later divorce. The analogy to tax separation was rejected as irrelevant.

Regeste Omnilex

Art. 51 Abs. 2 AVIG; Ausschluss der im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen von der Insolvenzentschädigung; der Ausschluss gilt absolut. Wer als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person im Betrieb mitarbeitet, ist unabhängig davon von der Leistung ausgeschlossen, ob er selber eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, getrennt lebt oder die Ehe später aufgelöst wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Raum für eine einzelfallbezogene Ausnahme; die steuerrechtliche getrennte Veranlagung ist mangels Vergleichbarkeit unerheblich (E. 2.2).

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 16/02

Urteil vom 16. September 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
B.________, 1963, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Stras-
se 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. Dezember 2001)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. September 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von B.________ (geb. 1963) auf Insolvenzentschädigung ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab.

B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Insolvenzentschädigung.

Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und derer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von dieser Leistung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 272 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung verweigert, ihr Ehemann sei Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der am 14. Juni 2001 in Konkurs gefallenen Firma Firma L.________ AG gewesen. Als seine im Betrieb mitarbeitende Ehegattin sei sie daher von Gesetzes wegen von dieser Leistung ausgeschlossen. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei im März 2000 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. Bereits seit August 1999 habe sie überdies von ihrem Ehemann getrennt gelebt; seit November 2001 sei sie von diesem geschieden. Dementsprechend behandelten die Steuerbehörden sie seit der Trennung als nicht verheiratete Person mit separater Veranlagung. Analoges müsse im Sozialversicherungsrecht gelten.
2.2 Der Austritt aus dem Verwaltungsrat hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Nach dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 2 AVIG sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung inne haben. Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung, welche in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine analoge Regelung kennt, mehrmals betont hat, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen (BGE 123 V 237 Erw. 7a, 122 V 272 Erw. 3). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 379 in fine und Fn 758 mit Hinweisen). Daher kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie in der Zeitspanne, für welche sie Insolvenzentschädigung verlangt, von ihrem Ehemann freiwillig getrennt gelebt hat. Trotz Trennung dauert die Ehe fort (Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, N. 10.06 S. 77). Die Trennung bezweckt unter anderem, eine Wiedervereinigung offen zu halten (a.a.O., N 10.03). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht angezeigt, bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen, falls sie getrennt leben.

Unbehelflich ist sodann der Hinweis auf die getrennte Veranlagung im Steuerrecht. Die von der Arbeitslosenversicherung und der Steuergesetzgebung erfassten Sachverhalte sind zu verschieden, als dass sie miteinander verglichen werden könnten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

insolvency compensationunemployment insurancespouse exclusionemployer-like personlegal certaintyseparationdivorceabsolute exclusion

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant met the statutory conditions for insolvency compensation under the unemployment insurance act.

Solution extraite

The statutory requirements for insolvency compensation were not met because the appellant fell within the statutory exclusion.

Motifs extraits

The court accepted the lower court's legal framework and focused on the explicit exclusion of spouses of employer-like persons who work in the business.

Question juridique clé

Whether a separated or later divorced spouse of an employer-like person can nevertheless receive insolvency compensation.

Solution extraite

No. The exclusion applies absolutely as long as the marriage existed during the relevant period and the spouse worked in the business.

Motifs extraits

The wording of Art. 51 para. 2 AVIG excludes employed spouses of employer-like persons regardless of their own managerial status. Separation does not end the marriage, and for reasons of legal certainty no case-by-case exception is permitted.

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