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B 91/01 ΓÇó No direct claim against reinsurer in occupational pension case
B 91/01Tribunal fédéral / IIe division de droit social19 juil. 2002Dismissed
The claimant challenged the Zurich Social Insurance Court’s dismissal of his action against Winterthur-Columna, seeking a higher disability pension and direct payment of about CHF 50,000 allegedly transferred to the municipality. The Federal Insurance Court held that he had no direct claim against Winterthur-Columna because he was insured only through the pension foundation of his employer, and the plan confined claims to that foundation. The later reimbursement practice between the foundation and the reinsurer did not create a direct legal relationship. The appeal was therefore manifestly unfounded and dismissed, with no court costs.
Art. 36a Abs. 1 lit. b OG; passive standing in occupational pension litigation against a reinsurer. A claimant insured only with the employer’s pension foundation has, absent a specific contractual or statutory basis, no direct claim against the foundation’s reinsurer. A reinsurance agreement serves solely the internal risk coverage of the foundation and does not create solidarity or direct creditor status in favor of the destinaire. Even a later practice of direct payment by the reinsurer to beneficiaries does not alter the allocation of claims where the regulations expressly reserve enforcement against the foundation alone. Where the appeal is manifestly unfounded, it may be dismissed in summary procedure (consid. 1-2).
[AZA 0]
B 91/01 Ge
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 19. Juli 2002
in Sachen
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Der bis Ende 1996 in der Firma P.________ AG mit Sitz in Zug tätig gewesene D.________ erhob am 2. Juni 2001 Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachstehend: Winterthur-Columna), bei welcher die Vorsorgestiftung der P.________ AG ihrerseits einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der wirtschaftlichen Folgen eines Erwerbsausfalls der Arbeitnehmer der P.________ AG zufolge Alters, Tod oder Invalidität abgeschlossen hatte.
Darin beantragte er im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine höhere Invalidenrente auszurichten und ihm überdies einen verrechnungsweise bereits der Einwohnergemeinde X.________ überwiesenen Betrag in Höhe von Fr. 49'824. 15 direkt auszuzahlen.
Mit Entscheid vom 12. September 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage, soweit es auf sie eintrat, mangels Passivlegitimation der Winterthur-Columna ab; gleichzeitig ordnete es die Überweisung der Akten nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an, damit dieses über einen allfälligen Anspruch des Klägers gegen die Vorsorgestiftung der P.________ AG entscheide.
D.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; des Weitern verweist er auf seine der Vorinstanz eingereichte Klage und erneuert unter Hinweis auf die darin enthaltene Begründung die dort gestellten Anträge, ohne diese jedoch ausdrücklich zu wiederholen. Vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auf die an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Erfordernisse aufmerksam gemacht, ergänzt er seine Beschwerdeschrift am 8. Oktober 2001 (Poststempel) noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist.
In dieser Eingabe beanstandet er eine Überweisung der Winterthur-Columna in Höhe von rund Fr. 50'000.- an die Gemeinde X.________ und verlangt, dass dieser Betrag 'inkl.
Nebenkosten und Zinsen' ihm zugesprochen werde.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug verzichten auf eine Stellungnahme zur Sache.
Die Winterthur-Columna legt erneut dar, dass zwischen ihr und dem nunmehrigen Beschwerdeführer keine Rechtsbeziehung besteht, und schliesst mit dem Hinweis auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Vorsorgestiftung der P.________ AG als Mitinteressierte und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Wie im angefochtenen kantonalen Entscheid einerseits und - ausführlicher - in den Vernehmlassungen der Winterthur-Columna sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren andererseits zutreffend dargelegt wird, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der Winterthur-Columna keine direkte Rechtsbeziehung. Der Beschwerdeführer war stets nur bei der Vorsorgestiftung seiner Arbeitgeberin, der Firma P.________ AG, vorsorgeversichert, welche ihrerseits ihr Risiko bei der Winterthur-Columna abgedeckt hatte. Der wiederholt vertretene, jedoch nie näher begründete Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Winterthur-Columna mit der Vorsorgestiftung der P.________ AG solidarisch für seine vorsorgerechtlichen Ansprüche hafte, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Gegenteils hält Ziff. 1.2.3. des ab 1. Januar 1985 geltenden Reglements für die Personalvorsorge der Vorsorgestiftung der P.________ AG sogar ausdrücklich fest, dass die auf Grund des Reglements entstehenden Ansprüche lediglich gegenüber der Stiftung (der P.________ AG) geltend gemacht werden können, was auch für Leistungen gelte, welche die Stiftung bei der "Winterthur" Lebensversicherungs-Gesellschaft (als Rechtsvorgängerin der Winterthur-Columna) versichert hat. Daran ändert nichts, dass die Winterthur-Columna ihre Leistungen als Rückversicherer gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung mit der Vorsorgestiftung der P.________ AG seit
b) Zu Recht hat demnach das kantonale Gericht die Passivlegitimation der Winterthur-Columna einerseits und seine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung allfälliger Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Vorsorgestiftung der P.________ AG andererseits verneint.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und der Vorsorgestiftung der P.________
AG zugestellt.
Luzern, 19. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
i.V.
Der Gerichtsschreiber: