Invalidity of health-risk reservation upon re-entry into voluntary pension insurance

B 54/00Tribunal fédéral / IIe division de droit social7 juil. 2003Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A self-employed lawyer tried to withdraw CHF 100,000 from his vested benefits and immediately rejoin voluntary BVG insurance while keeping the rest of the coverage unchanged. The foundation instead imposed a health-based reservation after a new risk review. The Federal Insurance Court held that the insured had not proven a binding agreement guaranteeing re-entry on identical terms and, in any event, any such agreement would have been voidable for fundamental mistake because he could assume only the reduced entry amount would change. The court upheld the cantonal judgment rescinding the withdrawal/re-entry arrangement and restoring the original insurance situation. The request for instructions on a provisional insurance certificate was not entertained for lack of jurisdiction.

Regeste Omnilex

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; re-entry into voluntary occupational pension insurance with health-risk review and reservation: where the insured cannot prove a binding agreement excluding such review, and where he proceeded on the objectively protectable assumption that only the reduced entry contribution would change, any agreement to the contrary is voidable for fundamental mistake. The decisive prerequisite is that the mistaken circumstance was, according to good faith, a necessary basis of the contract; rescission must be declared in time and the error be excusable (consid. 3). A request for measures outside the court’s competence is inadmissible (consid. 4).

Texte intégral

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 54/00

Urteil vom 7. Juli 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
M.________, 1952, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Mai 2000)

Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, als Rechtsanwalt tätige M.________ war seit dem 1. Mai 1997 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) der freiwilligen Versicherung für Selbstständigerwerbende angeschlossen. Die Auffangeinrichtung hatte auf Grund der seinerzeitigen Angaben von M.________ im Fragebogen über den Gesundheitszustand ab Versicherungsbeginn davon Kenntnis, dass der Versicherte seit etwa 1974 an Morbus Bechterew leidet. Im Juli 1999 erkundigte er sich bei der Vorsorgeeinrichtung nach der Möglichkeit eines teilweisen Barbezugs der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (von damals rund Fr. 350'000.-) unter Beibehaltung der übrigen, davon nicht betroffenen Versicherungsgrundlagen. Die Auffangeinrichtung kam mit M.________ überein, dass dieser formell aus der Versicherung ausscheide (was ihm Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe seines bis zum Austritt erworbenen Altersguthabens gab) und unmittelbar anschliessend - unter Einbringung einer reduzierten Freizügigkeitsleistung - wieder der freiwilligen beruflichen Vorsorge beitrete. Mit per Kurier übermitteltem Schreiben an die Vorsorgeeinrichtung vom 30. Juli 1999 erklärte der Versicherte seinen Austritt aus der freiwilligen Versicherung auf den 31. Juli 1999 und beantragte gleichzeitig seine Wiederaufnahme auf den 1. August 1999. Die gesamte Austrittsleistung "mit Ausnahme eines (an ihn persönlich zu überweisenden) Betrages von Fr. 100'000.-" solle "für die Neuanmeldung verwendet werden". Wichtig sei, "dass keine Deckungslücke entsteht". Im mit dem genannten Schreiben eingereichten Anmeldeformular bejahte M.________ irrtümlicherweise die Frage nach einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Obwohl sich diese Antwort in der Folge als Missverständnis herausstellte, hielt die Auffangeinrichtung daran fest, dass - gestützt auf eine aktuelle Risikoprüfung - dem Wiederaufnahmebegehren per 1. August 1999 im Sinne eines Vorbehalts aus gesundheitlichen Gründen vorläufig (während höchstens drei Jahren) nur mehr im Rahmen des BVG-Obligatoriums entsprochen werde, womit sich der einzubringende Anteil am geäufneten Altersguthaben auf lediglich Fr. 81'721.- belaufe.
B.
M.________ reichte am 8. Oktober 1999 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein und beantragte (sinngemäss), die Auffangeinrichtung habe ihn (wieder) "zum UVG-Höchstlohn" in die freiwillige Versicherung aufzunehmen und die (um Fr. 100'000.- reduzierte) Freizügigkeitsleistung als Eintrittsleistung entgegenzunehmen; eventuell sei das formelle Ausscheiden und der anschliessende Wiederbeitritt (mit reduzierter Freizügigkeitsleistung) wegen Grundlagenirrtums rückgängig zu machen. Das kantonale Gericht hiess die Klage im Sinne des Eventualbegehrens gut und verpflichtete die Auffangeinrichtung zur Weiterführung der freiwilligen Versicherung zu den Ende Juli 1999 geltenden Bedingungen unter Rückabwicklung von Aus- und Wiederbeitritt (einschliesslich der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M.________ sein vorinstanzliches Hauptbegehren; überdies sei die Auffangeinrichtung anzuweisen, unverzüglich einen provisorischen Versicherungsausweis auszustellen.

Während die Auffangeinrichtung auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.2 Im Hinblick auf den vorinstanzlichen Entscheid bilden auch die Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung und der Versicherungsvorbehalt aus gesundheitlichen Gründen Anfechtungsgegenstand des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Diese beiden Fragen betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG, weshalb die Überprüfungsbefugnis des Gerichts eingeschränkt ist (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. auch BGE 126 V 267 Erw. 2, 124 V 120 Erw. 1a). In erster Linie dreht sich indessen letztinstanzlich der Streit um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne seines vorinstanzlichen Hauptbegehrens einen Teilbetrag (Fr. 100'000.-) der seinerzeit eingebrachten Freizügigkeitsleistung (Eintrittsleistung) in bar auszahlen lassen kann. Insoweit geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, was keiner Einschränkung der Überprüfungsbefugnis unterliegt (Art. 132 OG; BGE 126 V 165 Erw. 1; SZS 2002 S. 85 Erw. 1b). Für beide Streitfragen (Mitgliedschaft/Versicherungsvorbehalt und Verwendungsweise der Freizügigkeitsleistung) muss der gleiche Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit der erweiterten Kognition überprüft wird (Attraktionsprinzip; BGE 108 V 247 Erw. 1b, 98 V 276 Erw. 3). Dagegen richtet sich die rechtliche Beurteilung nach der Natur der einzelnen Streitpunkte; für den Leistungsstreit ist das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden und es kann die Angemessenheit frei prüfen; hinsichtlich Mitgliedschaft/Versicherungsvorbehalt aber gilt die eingeschränkte Kognition (vgl. BGE 108 V 247 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 1986 Nr. K 687 S. 312 Erw. 1).
2.
Das kantonale Gericht hat die hier relevanten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, insbesondere Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR über den Grundlagenirrtum, richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte die Vereinbarung eines Verzichts auf eine Risikoprüfung bzw. auf einen Versicherungsvorbehalt im Rahmen des formellen Ausscheidens aus der freiwilligen Versicherung und unmittelbar anschliessenden Wiederbeitritts (mit um Fr. 100'000.- reduzierter Eintrittsleistung) auch mündlich erfolgen können (vgl. hiezu BGE 122 V 145 Erw. 4b letzter Abschnitt und 147 Erw. 6a). Er übersieht dabei, dass es nicht um die Frage des Formerfordernisses geht, welche somit offen bleiben kann. Entscheidwesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der geltend gemachten Vereinbarung (namentlich die verbindliche Zusage einer Wiederaufnahme zu - abgesehen von der verminderten Eintrittsleistung - gleichen Bedingungen seitens der Vorsorgeeinrichtung) nicht beweisen kann. Damit kann auch offen bleiben, ob die dargelegte Konstruktion, welche erhebliche Bedenken weckt, an sich zulässig oder zufolge widerrechtlichen Vertragsinhalts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR nichtig wäre (vgl. Art. 5 FZG und - zum früheren Recht - BGE 117 V 164 Erw. 2c).
3.2 Ob der Beschwerdeführer und die Vorsorgeeinrichtung im Hinblick auf das formelle Ausscheiden und den umgehenden Wiederbeitritt zur freiwilligen Versicherung (mit dem angestrebten Ziel eines Teilbezugs der Austrittsleistung) anderweitig übereinstimmende Willenserklärungen ausgetauscht haben (vgl. hiezu BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Wenn eine Vereinbarung des Inhalts zu Stande gekommen wäre, wonach die Auffangeinrichtung beim Wiederbeitritt eine Risikoprüfung vornehmen und gestützt darauf einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen kann (Art. 2 Abs. 1 und 3 des anwendbaren Vorsorgereglementes), läge einer solchen Übereinkunft - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - ein Grundlagenirrtum des Versicherten im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu Grunde. Denn im Hinblick auf die gesamte Aktenlage, insbesondere das per Kurier übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorsorgeeinrichtung vom 30. Juli 1999, durfte dieser nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachten, dass seine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung einzig mit Bezug auf die reduzierte Freizügigkeitsleistung zu einer Anpassung führt und im Übrigen zu den gleichen Bedingungen erfolgt, wie sie anlässlich des unmittelbar davor liegenden formellen Ausscheidens herrschten. Der Versicherte hat denn auch der Auffangeinrichtung innerhalb der Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR eröffnet, dass er - für den Fall, dass die Vorinstanz das Zustandekommen der von ihm geltend gemachten Vereinbarung (vgl. Erw. 3.1 hievor) verneine - wegen wesentlichen Irrtums die vollständige Rückgängigmachung von Aus- und Wiederbeitritt sowie die Wiederherstellung der "ursprünglichen Situation" verlange (Schreiben an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Oktober 1999; im gleichen Sinne lautete auch sein vorinstanzliches Eventualbegehren vom selben Datum). Überdies ist von einem unverschuldeten Irrtum des Beschwerdeführers auszugehen (BGE 98 V 258; Schwenzer, Basler Kommentar, N 17 der Vorbemerkungen zu den Art. 23-31 OR). Das kantonale Gericht hat somit unter den gegebenen Umständen zu Recht auf Rückabwicklung des formellen Ausscheidens per 31. Juli 1999 und Wiedereintritts am 1. August 1999 sowie auf Weiterführung der freiwilligen Versicherung auf der Grundlage der Ende Juli 1999 bestehenden Versicherungsdeckung (mit unveränderter Freizügigkeitsleistung) erkannt. Bei dieser Betrachtungsweise braucht auf die letztinstanzlichen Einwände des Beschwerdeführers betreffend willkürlicher Durchführung der Risikoprüfung nicht eingegangen zu werden.
4.
Schliesslich ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe der Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Ausstellung eines provisorischen Versicherungsausweises Weisungen zu erteilen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

occupational pension insurancefundamental mistakere-entryhealth reservationvested benefitscash withdrawaljurisdictioninsurance contract rescission

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured could demand re-entry into voluntary pension insurance on the former terms despite a health-risk review and reservation.

Solution extraite

No. The insured failed to prove a binding agreement excluding a risk review; the cantonal court correctly upheld re-entry only after valid withdrawal of the mistaken arrangement.

Motifs extraits

The alleged promise of identical re-entry conditions was not proven. If an agreement on re-entry with risk review existed, the insured had entered into it under a fundamental mistake because he could in good faith assume that only the reduced entry contribution would change, not the insurance conditions. The mistake was timely and excusable, so rescission and restoration of the original situation were justified.

Question juridique clé

Whether the insured was entitled to partial cash payment of the vested benefit while keeping the rest of the insurance in force.

Solution extraite

The request could not be granted as formulated; the lower court's rescission of the withdrawal and immediate re-entry arrangement stood, with restoration of the original insurance coverage and vested-balance situation.

Motifs extraits

Because the attempt to separate a CHF 100,000 cash payout from a continued unchanged voluntary insurance relationship was not enforceable on the facts found, the original arrangement had to be unwound.

Question juridique clé

Whether the Federal Insurance Court could order the foundation to issue a provisional insurance certificate.

Solution extraite

No. The court lacked jurisdiction to give such instructions in this procedural setting.

Motifs extraits

The request concerned an order beyond the scope of the court's competence in the present appeal.

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