Occupational pension invalidity pension denied for lack of timely incapacity

B 51/01Tribunal fédéral / IIe division de droit social25 janv. 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person sought a pension from the occupational pension foundation after being awarded a full AI pension. The Federal Insurance Court upheld the Zurich social insurance court and found that no relevant incapacity for work had been proven during the employment relationship or covered period; the disability-causing incapacity was only established as of 16 September 1996. The medical certificates of the treating physician were not persuasive enough to override the AI-based assessment. The appeal was dismissed, no court costs were charged, no party compensation was granted to the foundation, and legal aid with appointed counsel compensation was allowed.

Regeste Omnilex

Art. 23, 24 Abs. 1 and 26 Abs. 1 BVG; Art. 10 Abs. 3 BVG; binding effect of IV findings for occupational pension institutions: a claim to invalidity benefits of the former pension fund presupposes that a relevant incapacity for work arose during the insured period and that there is the requisite close temporal and material nexus to the later invalidity. The burden lies on the claimant to establish this on the balance of probabilities. AI determinations on the onset of incapacity are binding in the mandatory occupational pension scheme unless they are manifestly untenable. Treating-physician opinions do not enjoy increased probative value as such and may be set aside where they are insufficiently reasoned or contradicted by the file. When the factual basis is sufficiently clarified, further evidence may be omitted by anticipatory assessment of evidence (consid. 3).

Texte intégral

[AZA 7]
B 51/01 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Flückiger

Urteil vom 25. Januar 2002

in Sachen
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beirätin F.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wille, Bahnhofstrasse 106, 8001 Zürich,

gegen
Personalvorsorgestiftung der Bank X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Werder, Genferstrasse 2, 8002 Zürich,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1960 geborene H.________ war ab 1. Oktober 1989 als Sachbearbeiter Rechnungswesen bei der Bank X.________ angestellt und damit bei deren Personalvorsorgeeinrichtung, deren Rechtsnachfolgerin die Personalvorsorgestiftung der Bank X.________ ist, berufsvorsorgerechtlich versichert. Das Anstellungsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin gekündigt und endete - nach vorangegangener Freistellung ab 28. Februar 1992 - am 31. Mai 1992.
H.________ bezog in der Folge - mit Unterbrechungen - bis Juni 1994 Arbeitslosenentschädigung und wurde anschliessend ausgesteuert.
Am 11. Mai 1998 meldete sich H.________ unter Hinweis auf allgemeinen Kräftezerfall durch übermässigen Alkoholkonsum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 4. November 1998 für die Zeit ab 1. September 1997 eine ganze Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.
Mit Schreiben seiner Beirätin vom 8. Juli 1999 ersuchte H.________ die Personalvorsorgestiftung der Bank X.________, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Die Stiftung lehnte es mit Schreiben vom 5. August und 16. Dezember 1999 ab, die beantragten Leistungen zu erbringen.

B.- Am 10. Januar 2000 liess H.________ gegen die Personalvorsorgestiftung der Bank X.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte "zu verpflichten, das Versicherungsverhältnis wieder herzustellen, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten und die Altersversicherung beitragsfrei weiterzuführen". Zudem seien die aufgelaufenen Leistungen zu verzinsen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 18. April 2001).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen und eventualiter die vorinstanzlichen Rechtsbegehren wiederholen.
Zudem lässt er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen.
Die Personalvorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt in seiner Vernehmlassung keinen Antrag.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 Abs. 1 BVG) und die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 311 Erw. 1, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

b) Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien, psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten, Rauschgiftsucht und Neurosen (ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellung bei der Bank X.________ vom 1. Oktober 1989 bis
31. Mai 1992 (bzw. der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung) eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und zwischen dieser und der Invalidität, die den Anspruch auf die Rente der Invalidenversicherung begründet, der erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist.

3.- a) Der Beschwerdeführer war während der Dauer des interessierenden Arbeitsverhältnisses erwerbstätig. Ab
19. Oktober 1991 war er zu 100 % arbeitsunfähig. Der Grund dafür lag jedoch in einer Verletzung der rechten Hand, die mit der später eingetretenen Invalidität in keinem Zusammenhang steht. Ab 23. Dezember 1991 arbeitete der Versicherte wieder zu 50 %. Es bestehen keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die bereits damals bestehenden Alkoholprobleme ihrerseits zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Invalidenversicherung, deren Feststellungen für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Obligatoriumsbereich sowohl in Bezug auf die Festlegung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) als auch für die Frage nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) grundsätzlich verbindlich sind (BGE 120 V 109 Erw. 3c; SZS 43/1999 S. 130 Erw. 1, S. 149 Erw. 3, 41/1997 S. 68 Erw. 2b, je mit Hinweisen), soweit sie für den IV-Entscheid von Bedeutung waren (Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99) und nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 120 V 109 Erw. 3c), setzte die Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf 16. September 1996 fest. Dieser Zeitpunkt und damit auch die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen waren für den Entscheid der IV-Stelle relevant, da auf Grund der am 14. Mai 1998 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug bereits die Zusprechung einer Rente für die Zeit ab Mai 1997 in Frage gekommen wäre (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der Versicherte hatte in der Anmeldung angegeben, die Behinderung bestehe "seit ca. 1994". Bei dieser Sachlage ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) erstellt, dass während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache schliesslich zur Invalidität führte.

b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Insbesondere vermögen die beiden Zeugnisse des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober 1999 und 28. Mai 2000 nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. Z.________ dem Versicherten, den er während der Zeit vom 19. Oktober 1991 bis 28. Juni 1995 ambulant behandelte, bereits für die Zeit ab Oktober 1991 eine durch das Krankheitsbild "chronischer Aethylismus" verursachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Unmittelbare Ursache der damaligen Arbeitsunfähigkeit war jedoch der Unfall vom 19. Oktober 1991 (Explodieren einer Getränkeflasche) und die daraus resultierende Schnittverletzung an der rechten Hand. Dieser Vorfall bot denn auch den Anlass für den Beginn der Behandlung bei Dr. med. Z.________. Der Arzt begründet nicht näher, warum das Krankheitsbild "chronischer Aethylismus" ab demselben Monat ebenfalls - unabhängig vom erwähnten Unfall - zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, seinen Aussagen höhere Aussagekraft beizumessen als dem Bericht des Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Juli 1998, wonach die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit ab 16. September 1996 gegeben war. Dr. med. W.________ standen für seine Beurteilung Vorakten zur Verfügung, sodass er in der Lage war, sich auch über die Zeit vor dem persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ein Urteil zu bilden. Er gelangte offenkundig zum Ergebnis, eine Alkoholproblematik habe zwar bereits seit 1985 vorgelegen, jedoch erst ab 16. September 1996 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Die Behauptung, er habe den Beschwerdeführer erst ab September 1996 behandelt, dürfte nicht zutreffen, ist doch bereits der Bericht des Spitals Y.________ vom 21. Mai 1996 über einen stationären Aufenthalt vom 25. April bis 5. Mai 1996 an Dr. med. W.________ gerichtet. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht, der grundsätzlich verbindlichen (Erw. 3a hievor) Beurteilung der Organe der Invalidenversicherung folgend, die Stellungnahme des Dr. med. W.________ als massgebend erachtet und den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 16. September 1996 festgelegt.
Den Aussagen des Dr. med. Z.________ ist auch nicht deshalb der Vorrang einzuräumen, weil sie vom Hausarzt des Beschwerdeführers stammen, denn rechtsprechungsgemäss kommt hausärztlichen Stellungnahmen keine erhöhte Beweiskraft zu; vielmehr ist ihnen mit Vorsicht zu begegnen, da Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).

  1. Aus BGE 102 V 167 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme; vielmehr stand der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis.
  2. Durch die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Invalidenversicherung und den darin enthaltenen Bericht des Dr. med. W.________ vom 14. Juli 1998, ist der relevante Sachverhalt hinreichend geklärt. Auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

4.- a) Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7). Obwohl die Beschwerdegegnerin formell obsiegt und durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Patrick Wille, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

occupational pensioninvalidity pensionincapacity for workcausal nexusevidentiary assessmentmedical evidencealcohol dependencelegal aidparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insured person became incapacity for work during the pension coverage period so as to trigger liability of the former pension fund.

Solution extraite

No sufficient proof established that a relevant incapacity for work arose during the employment or post-coverage period linked to the pension fund.

Motifs extraits

The only clearly documented 100% incapacity during employment stemmed from a hand injury unrelated to the later invalidity. The alcohol problem was not shown, on the balance of probabilities, to have caused an incapacity during the relevant period. The AI findings fixed the disabling incapacity only as of 1996, and they were binding absent obvious unsustainability.

Question juridique clé

Whether the medical report of the treating physician displaced the AI-based assessment.

Solution extraite

No. The treating physician's certificates did not outweigh the AI-related medical assessment and were insufficiently reasoned as to alcohol-related incapacity independent of the accident.

Motifs extraits

The physician attributed total incapacity from October 1991 to chronic alcoholism, but the contemporaneous hand injury was the immediate cause and the report did not explain why alcoholism alone produced total incapacity at that time. Hausarzt opinions are not given increased evidentiary weight.

Question juridique clé

Whether free legal aid and appointed representation should be granted in the federal appeal.

Solution extraite

Yes, free legal aid and counsel were justified because indigence was documented and the appeal was not frivolous.

Motifs extraits

The appellant was needy, the appeal had prospects sufficient to avoid being deemed hopeless, and legal representation was necessary.

Question juridique clé

Whether the respondent was entitled to party compensation.

Solution extraite

No. An occupational pension foundation winning the case is generally not awarded party compensation in administrative federal appeal proceedings.

Motifs extraits

Under the applicable costs regime, public-task organizations and occupational pension institutions are ordinarily excluded from receiving party compensation despite formal success.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.