Administrative complaint allowed on cantonal party-cost ruling

B 21/00Tribunal fédéral / IIe division de droit social24 mai 2000Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A pension foundation sought payment of an outstanding amount from an affiliated company and obtained a cantonal judgment acknowledging the claim and lifting the objection in debt collection, but without party compensation. On administrative judicial complaint, the Federal Insurance Court held that it could review the cantonal procedural cost ruling because the underlying dispute belonged to federal social insurance law. It further held that the denial of compensation could only stand if the respondent had not acted vexatiously or frivolously. Since the cantonal court had made no findings on that point, the matter was remitted for a new decision on compensation. Federal costs were imposed on the respondent, and no compensation was awarded for the federal proceedings.

Regeste Omnilex

Art. 97, 128 OG; Art. 5 VwVG: admissibility of administrative judicial complaint against a cantonal procedural ruling in social-insurance proceedings; the federal court may review cantonal procedural law where the substantive dispute falls under federal social-insurance law. In the first-instance social-insurance proceedings, the prevailing social-insurance body ordinarily has no claim to party compensation against the insured person. An exception, applicable across social-insurance branches, exists where the insured party engaged in vexatious or frivolous litigation; absent factual findings on that point, a refusal of compensation cannot stand and the matter must be remitted for new assessment (consid. 3-4).

Texte intégral

[AZA 7]
B 21/00 Gb

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer

Urteil vom 24. Mai 2000

in Sachen
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen
Firma T.________ S A, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die Firma T.________ SA war ab 1. Oktober 1988 bis zur Aufhebung des Vertrages auf den 28. Februar 1991 der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Mit Zahlungsbefehl Nr. 910 vom 9. Juli 1998 des Betreibungsamtes O.________ leitete die Stiftung für eine Restforderung aus dem Anschlussvertrag die Betreibung ein, worauf die Firma T.________ SA ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob.

B.- Am 1. Juni 1999 reichte die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2562. 85 nebst Zins zu 5,5 % seit 1. Januar 1999 auf Fr. 1287.- sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.- zu bezahlen unter Beseitigung des in der Betreibung Nr. 910 erhobenen Rechtsvorschlages und unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Mit Eingabe vom 26. Dezember 1999 anerkannte die Beklagte die Klage unter Vorbehalt der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Daraufhin schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Verfügung vom 31. Januar 2000 als durch Anerkennung der Klage erledigt ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 910 des Betreibungsamtes O.________ (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 1998) auf (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Klägerin sprach es keine Parteientschädigung zu (Ziff. 3 des Dispositivs).

C.- Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung sei die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Zusprechung einer Parteientschädigung zurückzuweisen.
Die Firma T.________ SA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage, verzichtet indessen im Übrigen auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Beschwerdegegnerin am 22. März 2000 zur Vernehmlassung innert 20 Tagen eingeladen. Wegen eines Postrückbehaltungsauftrages konnte der Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 22. März 2000 erst am 26. April 2000 ausgehändigt werden.
Da ein Postrückbehaltungsauftrag keine geeignete Vorkehr für die Zustellbarkeit von Gerichtsurkunden ist (BGE 123 III 492 mit Hinweisen, 119 V 94 Erw. 4b/aa) und die Beschwerdegegnerin angesichts des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und des ihr vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 29. Februar 2000 gemeldeten Eingangs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit weiteren gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt das Schreiben vom 22. März 2000 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt. Aus diesem Grund erweist sich die Vernehmlassung vom 12. Mai 2000 selbst unter Berücksichtigung des vom 16. April bis und mit 30. April 2000 dauernden Fristenstillstandes (Art. 34 Abs. 1 lit. a OG) als verspätet, so dass sie unbeachtlich ist (in ZAK 1989 S. 445 veröffentlichte Erw. 1 von BGE 115 V 77).

2.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
3.- Das Bundesamt für Sozialversicherung wirft in seiner Vernehmlassung die Frage auf, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die auf kantonalem Recht beruhende Parteikostenregelung zulässig sei.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil C. vom 3. April 2000, B 5/98, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass die weitreichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts sprechen und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (Erw. 3c). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

4.- a) Im gleichen Urteil vom 3. April 2000 hat sodann das Eidgenössische Versicherungsgericht den in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung als anwendbar erklärt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (Erw. 3d/cc).
b) Im Lichte dieses neuen allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Bundessozialversicherungsprozesses hält die vorinstanzliche Verneinung eines Anspruchs auf Parteientschädigung gestützt auf § 34 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 nur stand, sofern der beklagten Partei keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorgeworfen werden kann. Gestützt auf BGE 124 V 285 macht die Beschwerdeführerin denn auch geltend, das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben und in der Folge die eingereichte Klage anerkannt habe, sei als mutwillig zu qualifizieren. Wie es sich damit verhält, kann mangels tatsächlicher Feststellungen und näherer Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nicht beurteilt werden.
Das kantonale Gericht lehnte die beantragte Parteientschädigung ohne Begründung einzig unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 ab, wonach Versicherungsträgern ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zusteht. Es hätte indessen Anlass gehabt, sich eingehender mit der Frage der Parteientschädigung zu befassen, da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung mit dem mutwilligen Verhalten der Beschwerdegegnerin begründete und ein solches Verhalten angesichts von BGE 124 V 285 nicht von vornherein entfällt. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über einen allfälligen Anspruch auf Parteientschädigung neu entscheide.

5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da die Gründe, die zum letztinstanzlichen Verfahren geführt haben (vgl. Erw. 4b hievor), nicht auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sind, so dass für das vorliegende Verfahren mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung nicht gegeben ist (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides
vom 31. Januar 2000 aufgehoben und es wird
die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen, damit dieses über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen
neu entscheide.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

party compensationsocial insurance procedurevexatious litigationcantonal procedural lawremanddebt collection objectionjudicial reviewcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the administrative judicial complaint was admissible against the cantonal court's party-cost ruling.

Solution extraite

Yes, because the underlying substantive dispute belonged to federal social insurance law, which sufficed to ground review of the cantonal procedural ruling.

Motifs extraits

The court held that the federal rules governing the conduct of cantonal social insurance proceedings and the unity of proceedings allow review of cantonal procedural law even for a purely cantonal interlocutory decision.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to party compensation in the cantonal proceedings.

Solution extraite

The refusal of compensation could not stand without examining whether the respondent had acted vexatiously or frivolously.

Motifs extraits

As a general rule, a prevailing social-insurance body has no claim to costs against insured persons, but an exception exists where the insured party pursued the case vexatiously or frivolously. The lower court gave no factual findings on that point.

Question juridique clé

Allocation of federal costs and compensation.

Solution extraite

Court costs were imposed on the respondent; no party compensation was awarded for the federal proceedings.

Motifs extraits

The respondent lost the case, but the specific reasons for the appeal did not amount to vexatious or frivolous conduct in the federal proceedings.

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