Clarification request inadmissible for lack of ambiguity

9G_1/2007Tribunal fédéral / IIIe division de droit public27 mars 2007Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Xundheit asked the Federal Court to clarify a passage of its 21 December 2006 remand judgment concerning sickness-benefit entitlement during an overseas hospital stay. The Court held that clarification under Art. 129 BGG is available only where the operative part is objectively unclear, incomplete, ambiguous, or contradictory. Xundheit did not substantiate any ambiguity; on the contrary, it stated that the wording was clear for the insurer and had already been implemented by determining the hospital stay and paying benefits. The request was therefore not entered into. Court costs and party compensation were charged to Xundheit.

Regeste Omnilex

Art. 129 BGG; admissibility of a request for clarification of a Federal Court judgment. Clarification is permissible only where the operative part is objectively unclear, incomplete, ambiguous or internally contradictory, or conflicts with the reasons. The applicant must substantiate a concrete need for clarification and make the ambiguity plausible; a merely asserted or subjective lack of understanding does not suffice. For remand judgments, clarification is excluded once the lower authority has rendered the new decision. The court examines the need for clarification restrictively, except in cases of obvious ambiguity (consid. 2-3).

Texte intégral

{T 0/2}
9G_1/2007

Urteil vom 27. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6003 Luzern, Gesuchstellerin,

gegen

F.________, 1967, Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Erläuterung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:
A.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess mit Urteil vom 21. Dezember 2006 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz (nachfolgend Xundheit) in dem Sinne gut, als es die Sache an den Krankenversicherer zurückwies, damit dieser die Dauer des ausländischen Spitalaufenthaltes von F.________ abkläre und gestützt darauf über deren Taggeldanspruch neu befinde (Dispositiv-Ziffer 1 mit Verweis auf die Erwägungen).
B.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. Februar 2007 beantragt die Xundheit, "es sei die Urteilspassage auf S. 7 Ziff. 3.2.1 zweitletzter Satz zu erläutern".

F.________ lässt sich in ablehnendem Sinne vernehmen ("grundsätzlich hält man dafür, dass eine Erläuterung des Urteils nicht stattfinden kann").

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Obwohl der zu erläuternde letztinstanzliche Entscheid am 21. Dezember 2006, d.h. noch vor dem (am 1. Januar 2007 erfolgten [AS 2006 1205, 1243]) Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, sind dessen Bestimmungen auf das am 27. Februar 2007 eingereichte Erläuterungsgesuch bereits anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Die Erläuterung nimmt das Bundesgericht nach Art. 129 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen insbesondere vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen (Abs. 1). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Abs. 2). Diese Vorschriften stimmen mit denjenigen von Art. 145 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden OG weitestgehend überein, weshalb nach wie vor die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist.

Der Erläuterung zugänglich sind allein unklare, unvollständige, zweideutige oder in sich widersprüchliche Entscheide. Eine Unklarheit liegt vor, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach Rückweisung mit der weiteren Abklärung) betrauten Gerichte oder Behörden den Entscheid tatsächlich subjektiv anders verstehen als es die Meinung des urteilenden Gerichtes war. Die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt indessen nicht zur Begründung eines Erläuterungsanspruchs. Vielmehr hat die um Erläuterung ersuchende Partei substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern der fragliche Entscheid für sie unklar ist. Sie hat das Klarstellungsbedürfnis plausibel zu machen. Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (in sic! 2004 S. 854 publiziertes Urteil LEGO System A/S vom 7. Juli 2004, 4C.86/2004, Erw. 1.4 mit Hinweis).
3.
Die Xundheit verlangt die Erläuterung folgenden Satzes des Rückweisungsurteils vom 21. Dezember 2006: "Wird somit, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Zustimmung zum Auslandaufenthalt bei einer arbeitsunfähigen, Taggeldleistungen beziehenden versicherten Person infolge der besonderen medizinischen Situation erst im Nachhinein erteilt, kann sich diese Einwilligung - und die damit verbundene Ausrichtung von Taggeldern - in Analogie zu Ziff. 4.1.5 des Taggeldreglements einzig auf die Dauer des ausländischen Spitalaufenthaltes beziehen".

Die Gesuchstellerin substanziiert in keiner Weise, inwiefern diese Erwägung in Verbindung mit der im Dispositiv angeordneten Rückweisung der Sache (zur Abklärung der Dauer des ausländischen Spitalaufenthaltes der Versicherten) für sie unklar oder zweideutig ist. Im Gegenteil stellt die Xundheit in ihrem Erläuterungsgesuch ausdrücklich fest, dass der Wortlaut der zitierten Erwägung "für uns" (den Krankenversicherer) klar sei. Sie hat denn auch die Dauer des Spitalaufenthaltes der Gesuchsgegnerin in Asien bereits ermittelt und für diesen (unter den Parteien unbestrittenen) Zeitraum entsprechende Taggelder ausbezahlt. Dass die Versicherte dem letztinstanzlichen Urteil offenbar ein anderes Verständnis entgegenbringe, begründet keinen Erläuterungsbedarf der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits lehnt eine Erläuterung explizit ab. Konnte die Xundheit nach dem Gesagten ein Klarstellungsbedürfnis nicht plausibel machen, ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem gesuchstellenden Krankenversicherer auferlegt (Art. 66 BGG). Dieser hat zudem der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz hat der Gesuchsgegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

clarificationinadmissibilityambiguityremand judgmentsickness benefitscourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request to clarify the prior remand judgment was admissible

Solution extraite

The request was inadmissible because the applicant did not plausibly show that the challenged passage was unclear, ambiguous, incomplete, or contradictory.

Motifs extraits

Clarification under Art. 129 BGG is available only for objectively unclear or contradictory decisions. The applicant expressly stated the wording was clear to it and did not substantiate any need for clarification; the mere fact that the insured person may understand the judgment differently is insufficient.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation

Solution extraite

Court costs were imposed on the applicant, and it had to pay party compensation to the respondent.

Motifs extraits

Costs follow the outcome; the applicant failed, while the respondent was represented by counsel and prevailed.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.