Revision denied for no new decisive facts

9F_4/2008Tribunal fédéral / IIIe division de droit public11 juin 2008Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought revision of a 2005 Federal Insurance Court judgment in a occupational pension dispute, claiming a 2008 medical confirmation revealed new facts. The Federal Supreme Court held that the document did not contain any new decisive fact; it did not show a disabling psychological illness during the relevant employment period and merely invited a fresh overall assessment of the evidence, which is not permitted in revision. The request was dismissed and CHF 500 in costs were charged to the applicant.

Regeste Omnilex

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revisionsgrund der nachträglichen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel. Neue Tatsachen müssen vor Schluss des früheren Verfahrens bereits verwirklicht, der gesuchstellenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt unbekannt und geeignet sein, den früheren Entscheid in seinem tatsächlichen Fundament zu ändern. Die Revision dient nicht der erneuten freien Beweiswürdigung oder einer blossen Korrektur der antizipierten Würdigung; ein nachträglich eingereichtes ärztliches Attest genügt nicht, wenn es lediglich die frühere Aktenlage bestätigt oder keine relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzeigt (consid. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
9F_4/2008

Urteil vom 11. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
F.________,
Gesuchsteller,

gegen

Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3000 Bern 6,
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet, Bahnhofstrasse 54, 2500 Biel.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom
26. Oktober 2005.

Nach Einsicht
in das Gesuch von F.________ vom 10. April 2008, mit dem er die Revision des Urteils B 114/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2005 beantragt,

in Erwägung,
dass nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass die zum analogen Art. 137 lit. b OG (aufgehoben am 31. Dezember 2006) ergangene Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin ihre Gültigkeit behält (Urteil 4F_3/2007 vom 27. Juni 2007),
dass neue Tatsachen solche sind, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren,
dass die neuen Tatsachen ferner erheblich sein müssen, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen,
dass die Bestätigung des Prof. Dr. med. I.________, Neurochirurgie FMH, vom 3. März 2008, in Bezug auf die für die Erstbeurteilung allein entscheidende Tatsachenfeststellung, dass das psychische Leiden, welches zur IV-Berentung geführt hat, nicht während der bis Ende Juni 1996 (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) dauernden Anstellung als Assistenzarzt bei der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals X.________ in Erscheinung getreten ist, nichts Neues enthält und somit nicht geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 26. Oktober 2005 zu verändern, da sie keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung zum fraglichen Zeitpunkt enthält,
dass der Gesuchsteller im Grunde eine nochmalige gesamthafte Würdigung aller Beweismittel verlangt, was indessen im Revisionsverfahren nicht angängig ist,
dass das Revisionsgesuch, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb es ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird,
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard

Mots-clés

revisionnew evidencemedical confirmationoccupational pensionsocial insurancecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revision was justified by new decisive facts or evidence under Art. 123(2)(a) BGG.

Solution extraite

The medical confirmation contained no new decisive fact; it did not show a disabling psychological disorder during the relevant employment period and amounted only to a renewed overall assessment of evidence.

Motifs extraits

Revision requires facts that existed by the end of the evidentiary phase, were unknown despite due diligence, and would likely change the judgment. The submission did not meet that standard, and mere reevaluation of all evidence is inadmissible in revision.

Question juridique clé

Allocation of court costs.

Solution extraite

The applicant, as the unsuccessful party, had to bear the court costs.

Motifs extraits

Under Art. 66(1) BGG, costs follow defeat.

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