No denial of justice in rent-payment dispute during reassessment

9C_960/2011Tribunal fédéral / IIIe division de droit public29 févr. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court upheld the cantonal court's non-entry decision concerning the insured's complaint about continued disability pension payments during a reassessment period. It held that no denial of justice arose because the request for a formal decision was made only after the complaint had already been filed. The Court also refused to reconsider its prior interim refusal of free legal aid and ordered the appellant to pay CHF 500 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Eine Rechtsverweigerung wegen Nichterlasses einer Verfügung kann nur gerügt werden, wenn das Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vor der Beschwerdeerhebung gestellt wurde. Wird das Rechtsmittel vor dem Verlangen nach Verfügungserlass eingereicht, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt; ein Nichteintreten verletzt weder den Gehörsanspruch noch Bundesrecht. Vorinstanzliche Erwägungen zu nicht angefochtenen Nebenfragen bleiben als obiter dicta unbeachtlich. Ein Wiedererwägungsgesuch gegen einen Zwischenentscheid setzt veränderte oder übersehene Umstände voraus; bloss fehlende Erfolgsaussichten der Beschwerde rechtfertigen keine Wiedererwägung. Kosten folgen dem Unterliegen.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_960/2011

Urteil vom 29. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 16. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Die IV-Stelle des Kantons Uri verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 20. Mai 2010 die Aufhebung der G.________ am 12. Juni 2003 zugesprochenen Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats und entzog einer hiegegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht des Kantons Uri wies mit Zwischenentscheid vom 23. Juni 2010 den Antrag des G.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die gegen die Rentenaufhebung erhobene Beschwerde des G.________ wies das kantonale Obergericht mit Entscheid vom 18. März 2011 ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 9C_262/2011 vom 20. Juni 2011 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des G.________ teilweise gut, hob den Entscheid des kantonalen Obergerichts vom 18. März 2011 und die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2010 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2010 neu verfüge.
A.b Am 28. Juli 2011 ersuchte G.________ die IV-Stelle um Weiterausrichtung der Rente; diese teilte ihm mit Schreiben vom 16. August 2011 mit, sie werde die Rente "einstweilen nicht weiter ausrichten (BGE 129 V 370)".

B.
Ebenfalls am 16. August 2011 erhob der Versicherte Beschwerde an die Vorinstanz und beantragte u.a. die Weiterausrichtung der Rente. Mit Schreiben vom 18. August 2011 ersuchte er die IV-Stelle um Erlass einer Verfügung betreffend die streitige weitere Ausrichtung der Rente. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 18. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht ein.

C.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Feststellung, dass die IV-Stelle bis zum rechtskräftigen Entscheid im Revisionsverfahren, "eventuell mindestens bis zum Vorliegen eines medizinischen Gutachtens, weiterhin Rentenleistungen auszurichten habe". Zusätzlich sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Am 30. Januar 2012 reicht G.________ ein Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuch (bezüglich Kostenvorschuss) ein. Das Bundesgericht verfügt am 2. Februar 2012, über das Wiedererwägungsgesuch werde mit dem Endentscheid befunden und entspricht dem Fristerstreckungsgesuch.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde betreffend den vorliegend einzig streitigen Punkt der Rentenzahlungen während des Abklärungsverfahrens nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe erst nach Beschwerdeerhebung den Erlass einer Verfügung verlangt, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt fehle. Im Sinne eines obiter dictum erwog die Vorinstanz, der mit der revisionsweise verfügten Rentenaufhebung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung gelte bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung.

2.
Der Beschwerdeführer hält fest, die Beschwerdegegnerin habe bis dato keine Verfügung betreffend Nichtweiterausrichtung der Rente erlassen und rügt, darin liege eine Rechtsverweigerung. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit Urteil 9C_262/2011 vom 20. Juni 2011 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwaltung (recte: Vorinstanz) ohne einlässliche Prüfung eines Revisionsgrundes den Entscheid der Beschwerdegegnerin aufgehoben und festgestellt habe, die Akten seien insoweit nicht spruchreif. Die fehlende medizinische Abklärung der Beschwerdegegnerin bedeute offensichtlich eine missbräuchliche Provokation eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung ungerechtfertigt sei. Sodann bestünden nicht einmal ansatzweise Revisionsgründe, weshalb ein öffentliches Interesse an einer Auszahlung von Renten, die allenfalls nicht mehr zurückgefordert werden können, fehle.

3.
Nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2011 um Weiterausrichtung der Rente und entsprechende "Bestätigung". Die IV-Stelle verneinte mit Schreiben vom 16. August 2011 eine diesbezügliche Pflicht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Gleichentags erhob der Versicherte Beschwerde an die Vorinstanz und beantragte u.a. die Weiterausrichtung der Rente. Erst zwei Tage später, am 18. August 2011, ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Erlass einer entsprechenden Verfügung. Wenn das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit der Versicherte rügte, der Nichterlass einer - erst nach Beschwerdeerhebung verlangten - Verfügung stelle eine Rechtsverweigerung dar, liegt darin keine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich keine Verletzung des Gehörsanspruches. Die Darstellung in der Beschwerde Ziff. 3 S. 3 f. ist denn auch insoweit unvollständig, als zwar der Geschehensablauf nachgezeichnet, aber nicht erwähnt wird, dass die Beschwerdeerhebung bereits am 16. August 2011 erfolgt war. Damit ist die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid unbegründet. Zu den beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist, da nicht Anfechtungsobjekt, nicht Stellung zu beziehen.

4.
Selbst wenn der Beschwerdeführer bei Erhebung der vorinstanzlichen Beschwerde am 16. August 2011 die Rentenleistungen nicht mehr erhalten hätte (was gemäss seinen Ausführungen in jener Rechtsschrift S. 5 Ziff. 8 3. Satz indes nicht zutraf, wonach er "die nach wie vor mit rechtskräftiger Verfügung festgestellte ganze IV-Rente" noch erhalte), bliebe dies ohne Einfluss auf die Beurteilung der fehlenden Erfolgschancen seiner letztinstanzlichen Beschwerde gegen den bundesrechtskonformen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (E. 3 hievor). Für eine Wiedererwägung des Zwischenentscheides vom 12. Januar 2012 bleibt kein Raum.

5.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 12. Januar 2012 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Mots-clés

disability insurancenon-entrydenial of justicesuspensive effectreconsiderationfree legal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal court could refuse to hear the complaint because a formal decision on continued pension payments had only been requested after the complaint was filed.

Solution extraite

The dismissal for lack of an appealable decision was not unlawful; no denial of justice or hearing violation occurred.

Motifs extraits

The request for a formal decision was made only after the complaint had already been filed. The alleged refusal to act therefore could not be attacked as a denial of justice in that proceeding.

Question juridique clé

Whether the insured was entitled to continued pension payments during the reassessment period despite the suspension of suspensive effect.

Solution extraite

That question was not reviewed in this appeal because the cantonal court's comments on suspensive effect were not the object of the challenged decision.

Motifs extraits

The only reviewable question before the Federal Court was the non-entry decision; the comments on suspensive effect were obiter and thus outside the scope of review.

Question juridique clé

Whether the request for reconsideration of the interim order of 12 January 2012 should be granted.

Solution extraite

No basis existed to reconsider the interim refusal of free legal aid/proceedings; the request was denied.

Motifs extraits

The appeal had no prospects of success, so reconsideration of the prior interim order was unwarranted.

Question juridique clé

Who bears the court costs of the federal proceedings?

Solution extraite

The appellant must pay the court costs.

Motifs extraits

Costs follow the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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