Appeal inadmissible; legal aid denied

9C_948/2009Tribunal fédéral / IIIe division de droit public11 déc. 2009Dismissed

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Résumé

The appellant challenged a health-insurance decision of the Zurich Social Insurance Court, but his federal appeal failed the admissibility requirements. The Federal Supreme Court held that the brief did not properly explain legal violations regarding the cantonal court's non-entry and refusal of legal aid. It also found no protected interest in attacking the favorable part of the cantonal judgment and refused to examine points not decided below. The request for free legal representation was denied, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 lit. c, Art. 90, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde und an das schutzwürdige Interesse. Eine Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; unterbleibt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ein Rechtsmittel ist ferner unzulässig, soweit kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines für die Partei günstigen Teils besteht oder soweit Begehren ausserhalb des kantonalen Streitgegenstands liegen. Bei Nichteintreten entfällt regelmäßig die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung; von Gerichtskosten kann abgesehen werden.

Texte intégral

{T 0/2}
9C_948/2009

Urteil vom 11. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen Anforderungen, soweit die Vorinstanz "materiell" auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist und die unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt hat, offensichtlich nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer an der Aufhebung des im Weiteren zu seinen Gunsten lautenden kantonalen Entscheides offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) hat,
dass der Beschwerdeführer mangels Sachurteilsvoraussetzung dem Bundesgericht keine Anträge, Rügen, Beanstandungen, Gesuche usw. zur Beurteilung unterbreiten kann, die nicht Gegenstand des kantonalen Gerichtsentscheides (Art. 90 BGG) sind,
dass bei dieser Rechtslage die beantragte unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG),
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementstandinglegal aidsimplified proceduresocial insurancecourt costs