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9C_937/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case
9C_937/2010Tribunal fédéral / IIIe division de droit public23 nov. 2010Inadmissible
The appellant challenged a decision of the Zurich Social Insurance Court in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and sufficient reasoning showing why the challenged decision was unlawful. Since the appellant also failed to demonstrate any manifestly incorrect factual findings within the meaning of Art. 97 BGG or any legal error under Art. 95 BGG, the court did not enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In view of the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1, Art. 95 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eintreten auf die Beschwerde setzt einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichende, in gedrängter Form dargelegte Begründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik genügt nicht. Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind und den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1). Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
{T 0/2}
9C_937/2010
Urteil vom 23. November 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. November 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz