Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

9C_917/2013Tribunal fédéral / IIIe division de droit public27 déc. 2013Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

In an AHV dispute, the Federal Court declared the appeal inadmissible because the appellant's submissions did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and did not plausibly challenge the cantonal findings under Art. 97 BGG. The defect was not cured in time, as the challenged decision was filed only after the deadline set by the Court. The matter was decided in simplified procedure by a single judge, and no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1-3 und 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; ungenügende Begründung und verspätete Mängelbehebung führen zum Nichteintreten. Die Rechtsschrift muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten, welche in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung ist darzutun, dass diese offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird der Mangel nicht innert der angesetzten Frist behoben, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

9C_917/2013

Urteil vom 27. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdt-strasse 9, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2013, worin G.________einerseits aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid spätestens bis am 11. November 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und anderseits auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die Schriftlichkeit des Verfahrens hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von G.________ am 6. November und am 16. Dezember 2013eingereichten Eingaben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in schriftlicher Form abzufassen ist und unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass zudem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erst am 16. Dezember 2013 und somit lange nach Ablauf der ihm zur Mangelbehebung gesetzten Frist (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BGG) eingereicht hat,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb für prozessuale Weiterungen kein Raum besteht,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Mots-clés

non-entryformal requirementsreasoningdeadlinesocial insurancecourt costs