Insufficiently reasoned appeal in health insurance case

9C_858/2013Tribunal fédéral / IIIe division de droit public26 déc. 2013Dismissed

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Résumé

The insured person challenged a cantonal judgment in a health insurance dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to explain concretely why the cantonal factual findings were allegedly arbitrary or unlawful. In any event, the complaint was also unfounded on the merits, since the cantonal court had addressed the medical reports from Klinik X. and Spital Y. and was entitled to rely on them. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, no court costs were charged, and the request for free legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik genügt nicht. Rügt die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellung, muss sie substanziiert aufzeigen, weshalb diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich oder sonst qualifiziert fehlerhaft sein soll. Bleibt es bei der blossen Behauptung, bestimmte Akten seien nicht gewürdigt worden, ohne konkrete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wird eine Beweiswürdigung dennoch geprüft, verletzt eine Vorinstanz Bundesrecht nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit (vgl. E. 4.3 f.).

Texte intégral

{T 0/2}

9C_858/2013

Urteil vom 26. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde (mitsamt Ergänzung vom 2. Dezember 2013) sich auf die Einwendung beschränkt, das kantonale Gericht habe sich mit den vorinstanzlich eingereichten Berichten der Klinik X.________ vom 9. Januar und 24. Mai 2013 sowie des Spitals Y.________ vom 30. Juli 2013 nicht auseinandergesetzt, ansonsten es "unweigerlich" auf Unrichtigkeit der Kassenverfügungen und weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen hätte,
dass ferner auf Anraten eines betreuenden Arztes des Spitals Y.________ eine Begutachtung vor Bundesgericht beantragt wird,
dass diese Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass - davon abgesehen - die Beschwerde jedenfalls materiell unbegründet ist, weil die Vorinstanz sich in E. 4.3 des angefochtenen Entscheides mit den in der Beschwerde genannten Unterlagen der Klinik X.________ und des Spitals Y.________ tatsächlich auseinandergesetzt hat, auch wenn das in der Prozessgeschichte erwähnte Schreiben der Klinik X.________ vom 24. Mai 2013 in den Erwägungen nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss gewürdigt wird,
dass der Bericht im Wesentlichen die Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung in Form einer Zweitmeinung festhält, welche in der Folge laut Schreiben des Spitals Y.________ vom 30. Juli 2013 durchgeführt bzw. eingeholt worden ist und keine eindeutig pathologischen Befunde aufwies, was die Vorinstanz in E. 4.4 nicht offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) festgestellt hat,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
dass damit das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Mots-clés

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